Wegzugsbesteuerung bei Fondsanteilen: neue Regeln seit 2025

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) ist ein Paradigmenwechsel im deutschen Steuerrecht vollzogen worden: Erstmals unterliegen auch Anteile an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds der Wegzugsbesteuerung. Die Neuregelung betrifft insbesondere vermögende Privatpersonen mit internationaler Mobilität und bringt neue steuerliche Herausforderungen mit sich.

Hintergrund

Bisher galt die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG nur für wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Fondsanteile im Privatvermögen blieben selbst bei hohen stillen Reserven außen vor. Dies hat sich nun geändert: Ab dem 1. Januar 2025 werden auch bestimmte Anteile an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds beim Wegzug ins Ausland steuerlich erfasst.

Neue Regelung im Detail

Die Wegzugsbesteuerung nach § 19 Abs. 3 InvStG n. F. greift, wenn eine natürliche Person:

  • innerhalb der letzten 12 Jahre mindestens 7 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war,
  • die Investmentanteile i. S. d. Investmentsteuergesetzes im Privatvermögen hält und
  • entweder mindestens 1 % der Anteile an einem Investmentfonds hält (innerhalb der letzten 5 Jahre) oder die Anschaffungskosten der Anteile mindestens 500.000 € betragen.

Diese Schwellenwerte gelten je Investmentfonds – eine Aufsummierung über mehrere Investmentfonds hinweg erfolgt nicht. Dabei ist unerheblich, ob es sich um in- oder ausländische Investmentfonds handelt oder wo diese verwahrt werden. Auch sogenannte „Alt-Anteile“ (vor 2018 erworben) sind betroffen.

Für Spezial-Investmentfonds (§ 49 Abs. 5 InvStG n. F.) gelten strengere Regeln: Hier verzichtet der Gesetzgeber auf Schwellenwerte, da er grundsätzlich von „gewichtigen Fällen“ ausgeht.

Fiktive Veräußerung – auch ohne Verkauf

Die Besteuerung erfolgt auf Basis eines fiktiven Veräußerungsgewinns – also auch ohne tatsächlichen Verkauf. Dies führt zu sogenanntem „dry income“, bei dem eine Steuerlast entsteht, ohne dass liquide Mittel zufließen. Rückkehrerregelungen und Stundungsmöglichkeiten analog zu § 6 AStG bleiben bestehen. Eine fiktive Veräußerung liegt nicht nur beim Wegzug vor, sondern auch bei unentgeltlicher Übertragung (z. B. Schenkung an eine nicht in Deutschland steuerpflichtige Person) oder wenn das deutsche Besteuerungsrecht auf andere Weise eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.

Bedeutung für die Praxis

Die neuen Regelungen erfordern eine vorausschauende Planung: Wer einen Wegzug ins Ausland erwägt, sollte seine Investments frühzeitig prüfen. Eine gezielte Streuung oder Umschichtungen unterhalb der Schwellenwerte können helfen, steuerliche Belastungen zu vermeiden.

Die Ausweitung der Wegzugsbesteuerung auf Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ist ein markanter Kurswechsel in der Besteuerung von Kapitalvermögen. Wer international denkt, muss künftig auch steuerlich deutlich weiter vorausplanen.

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