BFH-Urteil zur Trocknung von Holzschnitzeln in einem Blockheizkraftwerk
BFH: Holzschnitzel-Trocknung im Blockheizkraftwerk
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb eine Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk (BHKW). Einen Teil der Wärme lieferte sie entgeltlich an ein Krankenhaus und erhielt deshalb einen Kraft-Wärme-Kopplung(KWK)-Bonus für die Einspeisung des Stroms in das Versorgungsnetz. Sie erwarb im Jahr 2012 eine Trocknungsanlage, die ebenfalls mit der Wärme aus dem BHKW betrieben wurde. Damit trocknete sie für eine Schwestergesellschaft unentgeltlich Holzhackschnitzel. Die Schwestergesellschaft ersparte sich dadurch Aufwendungen von ca. 600 € und die Klägerin konnte einen um 45.000 € höheren KWK-Bonus erhalten.
BFH-Entscheidungen
Unentgeltliche Wertabgabe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, die Klägerin habe keine unentgeltliche Lieferung von Wärme i. S. d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG ausgeführt, weil sie der Schwestergesellschaft keine Verfügungsmacht an der Wärme verschafft habe.
Sie habe vielmehr eine unentgeltliche sonstige Leistung erbracht, die in der Trocknung von Holzhackschnitzeln bestehe. Hierin sei aber keine unentgeltliche Wertabgabe in Form der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für außerunternehmerische Zwecke gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu sehen, weil nicht die Verwendung der Trocknungsanlage selbst die Leistung charakterisiere, sondern die Trocknung der Holzschnitzel.
Auch eine unentgeltliche Wertabgabe in Form der sonstigen Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG liege nicht vor, weil Klägerin durch die Nutzung der Wärme eine höhere Vergütung für ihre Stromlieferungen an den Netzbetreiber erzielt habe und damit ein unternehmerisches Interesse vorgelegen habe.
Vorsteuerabzug
Die im Zusammenhang mit der Trocknungsleistung stehenden Ausgaben, vor allem die Anschaffungskosten der Trocknungsanlage, berechtigten die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug, weil sie nicht in besteuerte, sondern außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer stehende Umsätze eingegangen seien. Der BFH knüpft hier an die Rechtsprechung im Fall „Mitteldeutsche Hartstein-Industrie“ (EuGH, C-528/19) an.
Korrektur
Der BFH stellte klar, dass die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, das Blockheizkraftwerk vollständig dem Unternehmen zuzuordnen und den vollen Vorsteuerabzug zu beanspruchen.
Bedeutung für die Praxis
Unternehmer*innen sollten Gestaltungen mit unentgeltlichen Elementen immer sorgfältig prüfen und im Falle von Blockheizkraftwerken alle bisherigen BFH-Urteile heranziehen. Zu beachten ist dabei auch das BMF-Schreiben vom 24. Januar 2024 zum Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Zuwendungen. Es kann vorteilhaft sein, ein geringes Entgelt zu vereinbaren.
Autorin: Nadia Schulte