BFH-Urteil zur Aufteilungsmethode bei Sparmenüs
BFH-Urteil zur Aufteilungsmethode bei Sparmenüs
Sachverhalte der Urteile (vereinfacht)
In beiden Fällen verkaufte ein Schnellrestaurant für einen einheitlichen Gesamtpreis sogenannte Sparmenüs, die aus Getränken und Speisen zusammengesetzt waren. Bei isolierter Betrachtung unterlagen die enthaltenen Getränke dem Regelsteuersatz, während die Speisen beim Verkauf außer Haus vom ermäßigten Steuersatz profitierten. Bei der Aufteilung des Gesamtpreises wendete das Schnellrestaurant die sog. „Food and Paper“-Methode an, die auf dem Verhältnis der Wareneinsatzanteile basiert. Im Fall XI R 22/22 wendete das Schnellrestaurant eine sogenannte Kappung an: Wenn ein Preis für einen Menübestandteil entstand, der den Einzelverkaufspreis des Bestandteils überstieg, wurde der Einzelverkaufspreis zugrunde gelegt.
Im Fall XI R 22/22 hatte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil die Aufzeichnungen des Schnellrestaurants die nachträgliche Aufteilung der Bestandteile des Menüs nach der Einzelverkaufspreismethode nicht zugelassen hätten, und auf den geschätzten Wert einen Sicherheitszuschlag erhoben.
BFH-Entscheidungen
Der BFH hat entschieden, dass die „Food and Paper“-Methode im vorliegenden Fall nicht sachgerecht sei, denn die Ergebnisse entsprächen nicht der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität. Grund dafür sei, dass die Methode teilweise dazu führe, dass in einem Menü der Preis eines Lebensmittels mit einem hohen Wareneinsatz (zum Beispiel eines Burgers) deutlich über dem Einzelverkaufspreis liege. Daran ändere auch die Kappung nichts, die im Fall XI R 22/22 angewendet worden sei. Das Schnellrestaurant habe dadurch teilweise auf die „Food and Paper“-Methode verzichtet, was bereits die mangelnde Sachgerechtheit der Methode zeige. Außerdem sei die Vermischung zweier Methoden nicht „einfach“. Anzuwenden sei hier demnach die Einzelverkaufspreismethode. Dabei seien die Bruttoverkaufspreise der einzelnen Bestandteile des Menüs zueinander in Relation zu setzen.
Da die Schätzung vom Finanzamt selbst vorgenommen worden sei, das Schnellrestaurant daran mitgewirkt habe und das Versäumnis des Schnellrestaurants, wenn überhaupt, nur äußerst gering sei, sei ein Sicherheitszuschlag aber nicht gerechtfertigt.
Bedeutung für die Praxis
Getränke sind mit 19 % zu besteuern, haben also gegenüber den Speisen, wenn sie außer Haus verkauft werden, den höheren Steuersatz. Das Bestreben könnte also sein, den Anteil der Getränke am Gesamtpreis des Sparmenüs möglichst gering zu halten. Gleichzeitig haben die Getränke gegenüber den Speisen einen deutlich höheren Gewinnaufschlag. Wenn man den Wareneinsatz zugrunde legt, ergibt sich damit ein niedrigerer Getränkeanteil im Menü als bei der Einzelverkaufsmethode. Die vorliegenden BFH-Entscheidungen sind damit für die Systemgastronomie nachteilig.
Autorin: Nadia Schule