Aktueller Stand der Aufarbeitung von Cum-Cum-Gestaltungen
Cum-Cum: Stand der aktuellen Aufarbeitung
Gemäß Schreiben vom 9. Juli 2021 des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ist diese Vermeidung der Definitivbelastung „missbräuchlich und führt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil“ (Tz. 16). Da nach dem BMF bei Cum-Cum-Gestaltungen zwar das zivilrechtliche, aber nicht wirtschaftliche Eigentum an den Aktien auf den Empfänger (inländische kapitalertragsteueranrechnungsberechtigte Personen) übergeht, ist der Empfänger nicht zur Anrechnung oder Erstattung der auf die Dividendenzahlung abgeführten Kapitalertragsteuer befugt. Weiterhin nimmt das BMF im genannten Schreiben entsprechenden Bezug auf eine Anzeigepflicht nach § 153 AO.
Aktuelle Entwicklungen
Nach Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort vom 17. Juli 2025 auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter beläuft sich die Anzahl der Cum-Cum-Verdachtsfälle gemäß den Steuerbehörden auf insgesamt 253. Zudem stehen Cum-Cum-Gestaltungen mittlerweile auch im Fokus der Strafverfolgungsbehörden. Es besteht somit eine Vielzahl laufender Verfahren, welche bisher keiner behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung zugeführt wurden, ob und unter welchen Voraussetzungen Cum-Cum-Gestaltungen vorliegen und welche davon ggf. eine strafbare Steuerhinterziehung begründen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2024 (3 Ws 231/24) die Anklage in einem Cum-Cum-Sachverhalt zugelassen. Zuvor hatte das Landgericht (LG) Wiesbaden mit seinem Beschluss vom 12. Februar 2024 (6 KLs 1141 Js 23920/12) die Eröffnung des Hauptverfahrens noch abgelehnt. Somit werden nun strafrechtlich relevante Fragestellungen im Zusammenhang mit Cum-Cum-Gestaltungen öffentlich verhandelt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Frankfurt sollte dazu führen, dass die strafrechtliche Aufarbeitung von Cum-Cum-Gestaltungen vorangetrieben wird. Abhängig von der Entscheidung des LG Wiesbaden ist es möglich, dass weitere Anklagen folgen.
Die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der vom BMF festgehaltenen Anzeigeverpflichtung nach § 153 AO machen erneut deutlich, dass eine Überprüfung von möglichen Cum-Cum-Strukturen nach wie vor zwingend vorzunehmen ist. Auch der Blick auf die kommende Jahresabschlussprüfung zeigt die Bedeutung der fortlaufenden Risikoeinschätzung einer möglichen bilanziellen Abbildung von Cum-Cum-Sachverhalten.
Quelle: BMF v. 09.07.2021 - IV C 1 - S 2252/19/10035 :014
Antwort Bundesregierung auf die kleine Anfrage: Drucksache 21/915
Autor*innen: Jens Nußbaume, Carolin Gieseke