Die Meldepflichten nach § 67 AWV im Überblick
Die Meldepflichten nach § 67 AWV im Überblick
Inländer sind verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs gegenüber der Deutschen Bundesbank zu melden. Dies betrifft sowohl Zahlungen, die von Ausländern empfangen werden, einschließlich Zahlungen von Inländern im Auftrag von Ausländern (eingehende Zahlungen), als auch Zahlungen, die an Ausländer geleistet werden oder im Auftrag von Ausländern an andere Inländer erfolgen (ausgehende Zahlungen).
Als Inländer gelten Unternehmen mit Sitz in Deutschland sowie Privatpersonen mit Wohnsitz oder regelmäßigem Aufenthalt (mindestens ein Jahr) im Inland.
Meldepflichtig sind alle Zahlungen, die einen Betrag von 50.000 € überschreiten (gültig ab dem 01.01.2025; zuvor: 12.500 €). Hierzu zählen nicht nur Geldtransfers, sondern auch Transaktionen mit Wertpapieren, Finanzderivaten, Kryptowerten, Verrechnungen sowie die Einbringung von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind Zahlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren. Ebenfalls nicht meldepflichtig sind Zahlungen im Rahmen von Kreditgeschäften mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von maximal 12 Monaten. Zinszahlungen aus solchen Geschäften sind hingegen meldepflichtig. Zinszahlungen für ausländische Anleihen oder Geldmarktpapiere unterliegen ebenfalls nicht der Meldepflicht.
Die Meldepflicht entsteht mit dem Eingang/Ausgang der Zahlung – auch bei Gutschriften auf ausländischen Konten von Inländern. Die Meldung muss spätestens bis zum siebten Werktag nach Ablauf des jeweiligen Berichtsmonats elektronisch bei der Deutschen Bundesbank eingereicht werden. Dies kann über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) oder in anderen Formaten wie XML erfolgen.
Vor der erstmaligen elektronischen Meldung ist die Beantragung einer Meldenummer (auch Firmennummer genannt) erforderlich. Privatpersonen, die nur gelegentlich meldepflichtige Zahlungen tätigen, benötigen keine eigene Meldenummer und können stattdessen die Nummer „00999995“ verwenden.
In der Praxis sind diese Meldepflichten längst nicht so geläufig wie die steuerlichen Verpflichtungen. Es ist in Unternehmen und Konzernen daran zu denken, dass neben den steuerlichen Pflichten zusätzlich Meldepflichten nach § 67 AWV bestehen können. Daher sollten Prozesse und Verantwortlichkeiten festgelegt werden, um diese Einhaltung sicherzustellen.
Werden die Meldepflichten nicht erfüllt, drohen Bußgelder. Durch eine Selbstanzeige kann dies noch verhindert werden, solange der Verstoß gegen die Meldepflichten nicht durch die zuständigen Behörden entdeckt wurde. Aber für solche Selbstanzeigen bestehen höhere Anforderungen als im Steuerrecht. Bevor man sich selbst gegenüber den Behörden offenbart, tut man gut daran, sich bei der Erstellung der Selbstanzeige beraten zu lassen, damit sie den gewünschten Zweck der Vermeidung von Bußgeldern auch erreichen kann.
Autorin: Friederike von Borries
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