BFH zur Gewerbesteuer auf Gewinne aus Anteilsveräußerungen bei doppelstöckigen Personengesellschaften

Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Oberpersonengesellschaft unterliegt in mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen der Gewerbesteuer ausschließlich bei der Oberpersonengesellschaft.

Erstmalige Befassung des BFH mit dieser Frage

In seinem Urteil vom 08.05.2025 zum Verfahren IV R 40/22 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, wie sich die Gewerbesteuer bei einer Anteilsveräußerung an einer mehrstöckigen Personengesellschaftsstruktur auswirkt.

Hintergrund

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer deutschen gewerblichen Personengesellschaft (sog. Mitunternehmerschaft) unterliegt bei dieser Personengesellschaft grundsätzlich der Gewerbesteuer. Denn sie selbst ist Trägerin des Gewerbebetriebs. Eine Besteuerung mit Gewerbesteuer erfolgt jedoch nur dann, wenn der unmittelbare Veräußerer des Anteils keine natürliche Person und damit typischerweise eine Körperschaft/Kapitalgesellschaft oder wiederum eine Personengesellschaft ist.

Streitfrage

Die Streitfrage des BFH-Verfahrens war, wie diese Regelung bei doppel- bzw. mehrstöckigen Personengesellschaften anzuwenden ist. Die Frage stellte sich deswegen, weil im Streitfall zwar der Anteil an der Oberpersonengesellschaft übertragen wurde, die stillen Reserven sich jedoch (nahezu) ausschließlich in den Unterpersonengesellschaften befanden und die Unterpersonengesellschaften zudem als Betreiberinnen von Kliniken von der Gewerbesteuer befreit waren. Wäre also nicht der Anteil an der Oberpersonengesellschaft übertragen worden, sondern hätte diese ihre Anteile an den Unterpersonengesellschaften übertragen und daraus einen Gewinn erzielt, so wäre dieser von der Gewerbesteuer befreit gewesen.

Begründung des BFH

Der BFH führt aus, dass eine (teilweise) Zuordnung eines Veräußerungsgewinns auf die Unterpersonengesellschaft(en) nicht in Betracht komme. Er begründet dies insbesondere damit, dass der Gesetzgeber eine Aufteilung der gewerbesteuerlichen Erfassung des Veräußerungsgewinns zwischen Ober- und Unterpersonengesellschaft nicht beabsichtigt habe und dies auch verfahrensrechtlich nicht vorgesehen sei.

Einordnung aus Beratersicht

Das Urteil bringt für Steuerpflichtige und Berater Klarheit. Allerdings kann diese Behandlung in der Praxis zu wirtschaftlich nicht vorgesehenen gewerbesteuerlichen Konsequenzen führen und sollte deshalb vor einem Anteilsverkauf in solchen Strukturen im Blick behalten werden. Abhängig vom Einzelfall können nachteilige gewerbesteuerliche Folgen durch eine zielgerichtete Strukturierung der Veräußerung abgewendet werden.

Autor: Lukas Redler

Want to know more?