Nachreichung der Schlussbilanz bei Verschmelzungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die bei Anmeldung einer Verschmelzung beizufügende Schlussbilanz auch zeitnah nachgereicht werden kann, und zwar unabhängig davon, ob die Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war (BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – II ZB 1/24).

Hintergrund

Eine Verschmelzung wird erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam. Dem Antrag auf Eintragung ist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 UmwG eine handelsrechtliche Schlussbilanz beizufügen. Die Schlussbilanz ist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufzustellen. Für handelsrechtliche Zwecke kann deshalb eine rückwirkende Verschmelzung auf einen höchstens acht Monate zurückliegenden Bilanzstichtag erfolgen, sodass die Bilanz des letzten Geschäftsjahres als Schlussbilanz eingereicht werden kann und die Aufstellung einer weiteren Bilanz entfällt.

Auch für steuerliche Zwecke ist eine rückwirkende Verschmelzung möglich. Der steuerliche Verschmelzungsstichtag entspricht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 UmwStG dem Stichtag der handelsrechtlichen Schlussbilanz. Deshalb kann bei einer Verschmelzung zu steuerlichen Buchwerten durch eine rückwirkende Verschmelzung ebenfalls die letzte Steuerbilanz als steuerliche Schlussbilanz eingereicht werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Verschmelzung zu steuerlichen Buchwerten von weiteren Voraussetzungen abhängt und nur auf Antrag gewährt wird. Darüber hinaus gilt die steuerliche Rückwirkungsfiktion nur für Ertragsteuern und nicht für andere Steuerarten.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte eine GmbH ihre rückwirkende Verschmelzung angemeldet und dabei eine mehr als acht Monate zurückliegende Bilanz eingereicht. Das Registergericht setzte der GmbH daraufhin eine Frist von einem Monat. Nach Fristablauf lehnte das Registergericht die Eintragung der Verschmelzung ab. Daraufhin legte die GmbH Beschwerde beim Registergericht ein und reichte dabei die Schlussbilanz nach. Das Registergericht wies die Beschwerde zurück. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung offenbar noch nicht erstellt war.

Beschluss

Mit Beschluss vom 18. März 2025 lehnte auch der BGH die Eintragung der Verschmelzung ab, jedoch aus anderen Gründen als die Vorinstanz. Entgegen dem OLG Düsseldorf war für den BGH nicht entscheidend, dass die Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung offenbar noch nicht erstellt war. Eine Schlussbilanz könne auch dann zeitnah nachgereicht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht erstellt war. Allerdings sei die zeitnahe Nachreichung im vorliegenden Fall versäumt worden, weil die vom Registergericht gewährte – angemessene – Frist von einem Monat missachtet wurde.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen und dürfte Umwandlungen in der Praxis erleichtern. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die Schlussbilanz prüfungspflichtig ist. Der BGH äußerte sich nicht abschließend zu der Frage, welcher Zeitraum noch als „zeitnah“ einzustufen ist. Für die Praxis kann jedoch geschlussfolgert werden, dass eine Nachreichung der Schlussbilanz innerhalb eines Monats in Betracht kommt.

Der Entscheidung lag zwar eine Verschmelzung zugrunde. Gleichwohl sollten die Grundsätze auch auf andere Umwandlungsarten übertragbar sein.

Autor: Patrick Blaschko

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