OECD-Amount-B-Konzept: Vereinfachung für risikoarme Vertriebstransaktionen ab 2025

Im Rahmen des OECD/G20-Inklusivrahmens zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung wurde das sogenannte Pillar-One-Konzept entwickelt. Ein zentraler Bestandteil davon ist das Amount-B-Konzept, ein vereinfachter Fremdvergleichsansatz für bestimmte Marketing- und Vertriebsfunktionen. Ziel ist es, die Verrechnungspreisermittlung für risikoarme Tätigkeiten zu standardisieren und den Dokumentationsaufwand erheblich zu reduzieren, ohne die Prinzipien des Fremdvergleichs zu verletzen.

Hintergrund

Hintergrund der Regelung: In Deutschland wurde der OECD-Ansatz im Rahmen der Verwaltungsvorschriften für Verrechnungspreise 2024 umgesetzt. Unternehmen können ihn ab dem Veranlagungszeitraum 2025 optional anwenden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Anwendungsbereich: Der Anwendungsbereich umfasst Großhandelsgeschäfte, bei denen Vertriebseinheiten Waren von verbundenen Unternehmen kaufen und an unabhängige Kunden weiterverkaufen. Er schließt außerdem Transaktionen ein, an denen Handelsvertreter oder Kommissionäre beteiligt sind, die den Großhandelsvertrieb über verbundene Unternehmen an unabhängige Parteien abwickeln.

Vertriebstransaktionen von IC-Zwischenhändlern, bei denen sowohl Ein- als auch Verkäufe mit verbundenen Unternehmen erfolgen, fallen nicht unter das Amount-B-Konzept.

Für die Anwendung des vereinfachten Ansatzes müssen zudem bestimmte Kriterien erfüllt sein:

Zunächst muss die Vertriebsgesellschaft als sogenannte „Routinegesellschaft“ gelten, deren fremdübliche Vergütung sich eindeutig über eine einseitige Verrechnungspreismethode (Vertriebseinheit als „tested party“) bestimmen lässt. Quantitativ soll ihre Operating Expenses/Sales Ratio mindestens bei 3 % und höchstens bei 20–30 % liegen, wobei die Obergrenze von den Staaten festgelegt werden kann.

Für Konzerngesellschaften mit mehreren Funktionsbereichen, wie beispielsweise Produktion und Vertrieb, erfordert die Anwendung des Amount-B-Konzepts eine verlässliche Segmentierung der Gewinn- und Verlustrechnung, um die vom Anwendungsbereich des Amount B erfassten Vertriebstätigkeiten eindeutig abzugrenzen. Im Falle zusammenhängender Transaktionen („bundled transactions“), bei denen eine Vertriebsgesellschaft Produkt- und Dienstleistungspakete zu einem Gesamtpreis an konzernfremde Kunden verkauft, wird für die Anwendung von Amount B vorausgesetzt, dass der Produktverkauf innerhalb des Pakets angemessen separat bewertet werden kann. In vielen Fällen ist dies in der Praxis jedoch nicht durchführbar.

In der Regel wird beim Amount-B-Ansatz die transaktionsbezogene Nettomargenmethode als geeignete Verrechnungspreismethode betrachtet. Die Bestimmung der fremdvergleichskonformen Umsatzrendite für Vertriebsgesellschaften im Anwendungsbereich erfolgt in einem dreistufigen Prozess.

Anstelle mithilfe einer Benchmark-Studie wird für Zwecke der Preisfindung – abhängig von bestimmten Verhältniskennzahlen und der Branchengruppe – eine Umsatzrendite-Matrix angewendet.

Zusätzlich ist eine vierstufige Prüfung der betrieblichen Aufwendungen erforderlich, wobei Anpassungen vorgenommen werden, wenn das Ergebnis bestimmte Ober- oder Untergrenzen über- oder unterschreitet.

Empfehlung für die Praxis

Die Regelung ist komplex, bietet aber gleichzeitig erhebliche Vereinfachungspotenziale.

Wir empfehlen eine Überprüfung/Bewertung der aktuellen konzerninternen Vertriebsgeschäfte z. B. unter Anwendung des digitalen Tools: Ihr OECD Amount B-Quick-Check

Als Steuerberater und Spezialist für Verrechnungspreise stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite – sowohl bei der Anwendung des neuen Ansatzes als auch bei der Optimierung Ihrer Dokumentationsprozesse.

Autorinnen: Bettina Grothe, Nadja Horn

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