Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland verkündet

Am 18. Juli 2025 ist das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (sog. steuerliches Investitionssofortprogramm) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz enthält ein Maßnahmenpaket, das sowohl kurzfristige als auch langfristige Impulse für die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland setzen und ein investitionsfreundliches Umfeld schaffen soll.

Maßnahmenpaket im Kurzüberblick

Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm wurde die Möglichkeit einer degressiven AfA (sog. Investitions-Booster) für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt und der anzuwendende Prozentsatz auf das Dreifache des anzuwendenden linearen Prozentsatzes, maximal jedoch 30 %, angehoben.

Des Weiteren haben Elektrofahrzeuge i. S. v. § 9 Abs. 2 KraftStG, die zum Anlagevermögen gehören, durch die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibungsmöglichkeit eine erhöhte Förderung erfahren. Diese können bereits im Jahr der Anschaffung mit 75 % abgeschrieben werden. In den Folgejahren erfolgt eine Abschreibung in fallenden Staffelsätzen zu jeweils 10, 5, 5, 3 und 2 %. Bei der sog. Dienstwagenbesteuerung wird der für die Bemessungsgrundlage maßgebliche Bruttolistenpreis für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft worden sind, von bisher 70.000 € auf 100.000 € angehoben.

An die bis 2027 zeitlich begrenzte AfA schließt sich ab dem 1. Januar 2028 die Senkung des Körperschaftsteuersatzes an. Hierbei wird die Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt abgesenkt von 15 % in den Veranlagungszeiträumen ab 2028 jährlich um einen Prozentpunkt bis auf 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032. Korrespondierend zur Körperschaftsteuer-Tarifsenkung wird auch der Thesaurierungssteuersatz in § 34a EStG beginnend ab dem 1. Januar 2028 abgesenkt. Die Absenkung erfolgt über drei Stufen; von 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und 25 % für Veranlagungszeiträume ab 2032.

Die Forschungszulage wird auf Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet und die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben. Auch der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für Eigenleistungen erhält eine Anhebung von 70 € auf 100 €, wobei weiterhin maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand anerkannt sind. Die Änderungen zum Forschungszulagengesetz (FZulG) treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Bedeutung für die Praxis

Unternehmen können durch das steuerliche Investitionssofortprogramm von kurzfristigen und langfristigen Liquiditätsvorteilen profitieren. Zu beachten ist, dass eine Nutzung des Investitions-Boosters für bewegliche Wirtschaftsgüter in zeitlicher Hinsicht nur für solche Wirtschaftsgüter oder Elektrofahrzeuge in Betracht kommt, die im Zeitraum vom 30. Juni 2025 bis 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Fallen Anschaffungen oder Herstellung nicht in diesen Zeitraum, sind alternative Abschreibungsmöglichkeiten zu prüfen. Zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt das jeweilige Wirtschaftsgut als angeschafft bzw. hergestellt gilt, gelten die allgemeinen Regelungen. Für eine Forschungszulage ist ein Nachweis der zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten nicht erforderlich. Diese werden für Unternehmen mit einem pauschalen Aufschlag von 20 % auf die förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt.

Autor*innen: Dr. Meik Kranz, Dr. Kathrin Müller, Mascha Marhenke

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