Die Stromsteuerreform 2025 und ihre Folgen für § 9b StromStG
StromStG-Reform 2025: Folgen für § 9b
Wir beschränken uns im Folgenden auf die Auswirkungen durch die Neufassung des § 9b StromStG.
Was ist geplant?
Im Koalitionsvertrag 2025 von CDU/CSU und SPD für die Legislaturperiode 2025–2029 wurde eine Senkung der Stromsteuer auf 0,05 ct/kWh für alle Verbraucher*innen angekündigt. Der Referentenentwurf konkretisiert nun: Die Maßnahme gilt ausschließlich für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft – mit Verweis auf Haushaltszwänge. Eine Entfristung des § 9b StromStG wurde in der Vergangenheit bereits vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestages empfohlen.
Wie ist es bisher?
Der allgemeine Stromsteuersatz beträgt 2,05 ct/kWh. Unternehmen können nach § 9b StromStG eine Entlastung beantragen. Seit 2024 beträgt der Entlastungssatz 20 €/MWh (2 ct/kWh). Diese Regelung wird nun durch den neuen Referentenentwurf verstetigt.
Was sagt das EU-Recht?
Die EU-Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) schreibt einen Mindeststeuersatz von
- 0,5 €/MWh (0,05 ct/kWh) für gewerbliche Nutzung und
- 1 €/MWh (0,1 ct/kWh) für nicht gewerbliche Nutzung vor.
Eine pauschale Senkung auf 0,05 ct/kWh für Unternehmen wäre somit EU-rechtskonform. Eine potenzielle zukünftige Absenkung für Haushalte wäre nicht konform – es sei denn, Deutschland beantragt eine Ausnahme.
Wer ist betroffen?
Die Stromsteuersenkung betrifft ausschließlich Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft, die die Voraussetzungen des § 9b StromStG erfüllen. Alle anderen Unternehmensarten – etwa Handels-, Dienstleistungs- oder Logistikunternehmen – sind von der pauschalen Senkung nicht erfasst. Für sie gilt weiterhin der reguläre Stromsteuersatz von 2,05 ct/kWh.
Was bedeutet das für § 9b StromStG?
Für Unternehmen, die künftig automatisch nur noch 0,05 ct/kWh zahlen, ist eine weitere Entlastung nicht mehr möglich bzw. auch nicht erforderlich, da die Belastung bereits dem Mindeststeuersatz entspricht.
Fazit
Die Stromsteuerreform 2025 bringt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft eine automatische Entlastung. Mit der dauerhaften Verstetigung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG und der Umstellung von „Beantragung“ auf „Gewährung“ wird die Vorschrift für diese Gruppen deutlich vereinfacht. Für alle anderen Unternehmen (z. B. Handels-, Dienstleistungs- oder Logistikunternehmen) bleibt die Reform jedoch folgenlos. Damit verfestigt sich die Stromsteuer für viele Unternehmen als nicht beeinflussbarer Kostenblock.
Autoren: Bernd Johanning, Stefan Neubauer