Transparenz bei Kryptowerten: Gesetzesentwurf über neue Pflichten und rechtliche Risiken für Anbieter und Nutzer*innen

Transaktionen mit Kryptowerten werden aus Sicht des Gesetzgebers bei der Besteuerung noch nicht hinreichend berücksichtigt. Sie sind ihm zu oft nicht sichtbar genug. Mit dem geplanten Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 – DAC 8, für das ein Entwurf vorliegt, der bis zum Jahresende 2025 umgesetzt werden soll, will der Gesetzgeber die steuerliche Erfassung von Kryptowerten deutlich verbessern. Ziel ist es, Steuervermeidung durch digitale Finanzprodukte zu erschweren und die Transparenz zu erhöhen. Der Referentenentwurf sieht vor, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen – etwa Börsen, Wallet-Plattformen oder auch Kreditinstitute – künftig dazu zu verpflichten, steuerlich relevante Informationen über Transaktionen und Nutzer*innen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Diese Meldungen sollen im Rahmen eines automatisierten internationalen Informationsaustauschs weitergegeben werden.

Auch Nutzer*innen sind betroffen: Sie müssen sogenannte „Selbstauskünfte“ zu ihrer steuerlichen Ansässigkeit abgeben. Diese Angaben müssen aktuell und plausibel sein. Bei Änderungen – etwa durch Umzug oder Wechsel der steuerlichen Verhältnisse – sind Nutzer*innen verpflichtet, die Informationen zu aktualisieren. Kommen sie dem nicht nach, kann der Anbieter gezwungen sein, Transaktionen zu blockieren, bis die Angaben vorliegen.

Für Anbieter bedeutet das: Sie müssen ihre internen Prozesse zur Identifikation, Dokumentation und Meldung deutlich verschärfen. Fehlerhafte, verspätete oder unterlassene Meldungen können mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden. Auch die Pflicht zur Registrierung beim BZSt ist neu – bei Nichtbeachtung droht ein Tätigkeitsverbot.

Besonders kritisch wird die geplante Änderung des § 379 Abs. 2 AO (Regelung über Steuergefährdungen, die mit Bußgeld geahndet werden) diskutiert. Diese Vorschrift betrifft Anbieter und Nutzer*innen gleichermaßen, jedoch in unterschiedlichen Rollen – abhängig davon, wer die jeweilige steuerliche Mitteilungspflicht trägt. Anbieter (z. B. Kryptowerte-Dienstleister, Kreditinstitute) sind betroffen, wenn sie nach dem neuen Gesetz verpflichtet sind, steuerlich relevante Informationen zu melden – etwa über Transaktionen oder Nutzer*innen. Nutzer*innen (z. B. Privatpersonen oder Unternehmen), die selbst meldepflichtig sind – etwa bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen – können ebenfalls unter § 379 Abs. 2 AO fallen, wenn sie ihre Mitteilungspflichten verletzen. § 379 Abs. 2 AO definiert bestimmte Verstöße gegen steuerliche Mitteilungspflichten als Ordnungswidrigkeit – etwa wenn eine Meldung nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder künftig auch nicht richtig erfolgt. Genau diese geplante Erweiterung um den Wortlaut „nicht richtig“ führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Denn viele der zu meldenden Sachverhalte beruhen auf unbestimmten Rechtsbegriffen und lassen Interpretationsspielraum. Was als „richtig“ gilt, ist oft Auslegungssache und damit fehleranfällig bzw. nicht leicht vorhersehbar.

Die geplanten neuen Regelungen bringen mehr Transparenz, aber auch mehr Verantwortung. Wer seine Pflichten nicht kennt oder ignoriert, riskiert empfindliche Sanktionen. Wir empfehlen, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen und bei Unsicherheiten steuerlichen Rat einzuholen.

Autorin: Laura Albrecht

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