BFH-Revision anhängig: FG bejaht erweiterte Grundstückskürzung bei Überlassung von Dachflächen an Enkelgesellschaft

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 19. Februar 2025 (5 K 814/22 G, F) entschieden, dass die Überlassung von Dachflächen an eine Enkelgesellschaft zum Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) – mindestens in dem zu in Rede stehenden Fall – keine Betriebsaufspaltung begründet. Eine für eine Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung zwischen der Betriebsgesellschaft und dem Besitzunternehmen scheide jedenfalls aus, wenn die Stromerzeugung mittels PV-Anlage als bloße Randaktivität mit einem Umsatzanteil von unter 1 % betrieben wird. Im Streitfall konnte die Klägerin daher die erweiterte Grundstückskürzung im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Anspruch nehmen.

Sachverhalt

Die Klägerin war in den Streitjahren mittelbare Organträgerin der L-GmbH. Sie verwaltete einen umfangreichen Immobilienbestand und vermietete Dachflächen an die L-GmbH, die dort PV-Anlagen betrieb. Diese Tätigkeit war jedoch nur ein kleiner Teilbereich der L-GmbH, deren Hauptgeschäft im Property Management lag.

Zunächst gewährte das Finanzamt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2015 änderte es jedoch seine Auffassung: Es sah in der Vermietung der Dachflächen eine kapitalistische Betriebsaufspaltung mit personeller und sachlicher Verflechtung, wodurch die Klägerin originär gewerbliche Einkünfte erzielt habe. In der Folge wurde die erweiterte Kürzung versagt.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage mit dem Ziel, die ursprüngliche erweiterte Kürzung wieder anzuerkennen. Sie argumentierte, dass die vermieteten Dachflächen keine wesentlichen Betriebsgrundlagen für die L-GmbH darstellten. Die Überlassung an die Enkelgesellschaft sei eine Randaktivität gewesen, die weder personell noch wirtschaftlich bedeutend war. Die Umsätze aus diesem Bereich lagen unter 1 % des Gesamtumsatzes der L-GmbH, und die Dachflächen hätten jederzeit durch andere Flächen ersetzt werden können.

Entscheidung des FG Düsseldorf

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass zwar eine personelle, aber keine sachliche Verflechtungzwischen der Klägerin und der L-GmbHvorlag und eine Betriebsaufspaltung damit ausschied.

Im konkreten Streitfall seien die durch die Klägerin überlassenen Dachflächen für die L-GmbH nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung und stellten damit keine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Das Kerngeschäft der L-GmbH lag im Property Management, wofür die überlassenen Dachflächen gerade nicht von Bedeutung waren. Ihre Haupttätigkeit (das Property Management) habe die L-GmbH – so das FG – auch ohne die angemieteten Dachflächen ausüben können. Die Stromerzeugung bildete vielmehr lediglich eine Randaktivität, mit der die L-GmbH einen sehr geringen Prozentsatz (< 1 %) des Gesamtumsatzes erwirtschaftete. Eine wesentliche Betriebsgrundlage könne in den Dachflächen daher nicht gesehen werden.

Entgegen der Auffassung des FG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 8. März 2018 – 3V 469/17) könne auch nicht die sog. Filialrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach von einer wesentlichen Betriebsgrundlage auszugehen ist, wenn das überlassene Grundstück den Betrieb eines – der Filiale vergleichbaren – Unternehmens gestatte, auf Unternehmen angewendet werden, die unterschiedliche Geschäftsbetriebe betreiben. Eine Betriebsgesellschaft (hier die L-GmbH) könne über ein Kerngeschäft und eine Randaktivität verfügen. Eine Grundstücksüberlassung (hier die Dachfläche) nur für den Randbereich führe nicht zwingend zu einer sachlichen Verflechtung. Dies gelte erst recht im Streitfall, da mit dem Geschäftsbereich „Stromerzeugung“ ein unwesentlicher Anteil (< 1 %) des Gesamtumsatzes erzielt wurde.

Schließlich wies das Gericht die Argumentation des Finanzamts zurück, wonach die erweiterte Kürzung aufgrund einer Organschaft ausgeschlossen sei. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre Grundstücke ausschließlich an Organgesellschaften desselben Organkreises vermietet hatte, da zwei unterschiedliche Organschaftsverhältnisse vorliegen.

Das Revisionsverfahren (BFH – III R 12/25) ist seit dem 20. August 2025 anhängig.

Bedeutung für die Praxis

Es ist erfreulich, dass das FG Düsseldorf im Streitfall in den überlassenen Dachflächen für den Betrieb einer PV-Anlage keine wesentlichen Betriebsgrundlage sah und damit eine Betriebsaufspaltung im Ergebnis ablehnte.

Gleichwohl bleiben Unsicherheiten für die Praxis. Das Gericht wertete insbesondere den geringen Umsatz mit dem Geschäftsbetrieb „Stromerzeugung“ als maßgeblich. Ob in Fällen, in denen ein Betriebsunternehmen mit einer PV-Anlage höhere Umsätze erzielt, eine Betriebsaufspaltung angenommen werden kann, lässt das Gericht offen. Auch ist nicht klar, ab welchen Prozentsätzen des Gesamtumsatzes eine überlassene Dachfläche als wesentliche Betriebsgrundlage gelten kann.

Schließlich ist das Revisionsverfahren beim BFH anhängig (III R 12/25). Es bleibt damit abzuwarten, ob der BFH die durchaus überzeugende Rechtsauffassung des FG Düsseldorf bestätigen wird.

 

Autor: Tolga-Can Kavuret

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