BMF konkretisiert Voraussetzungen für Zusammenfassung gewerblicher Betriebe: Erweiterung um Wärmepumpen, hybride PV und Fernwärme

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Voraussetzungen für die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 KStG mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 präzisiert. Mit Blick auf den in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Fall, die technisch-wirtschaftliche Verflechtung eines Badbetriebs mit einem Energieversorgungsbetrieb, nimmt dieses Schreiben eine vertiefte Stellung. Neben Blockheizkraftwerken können künftig auch Wärmepumpen, hybride Photovoltaikanlagen und Fernwärmenetze eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung begründen.

Hintergrund

Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG können Betriebe gewerblicher Art (BgA) steuerlich zusammengefasst werden, wenn eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Bislang war dies vor allem bei Blockheizkraftwerken anerkannt. Mit dem aktuellen BMF-Schreiben werden die Grundsätze erweitert: Auch Wärmepumpen, hybride Photovoltaikanlagen und Fernwärmenetze können künftig eine Zusammenfassung begründen. Damit reagiert das BMF auf die zunehmende Bedeutung erneuerbarer Energien und Lastmanagement im kommunalen Bereich, was für Städte und Versorgungsbetriebe steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

Neue Energieanlagen ermöglichen BgA-Zusammenfassung

Damit wird die Zusammenfassung von Bad-BgA mit Versorgungs-BgA erleichtert, sofern die Anforderungen an Gewichtigkeit und organisatorische Zugriffsrechte erfüllt sind.

Anforderungen an Gewichtigkeit und organisatorische Zugriffsrechte erfüllt sind.

Gegenüberstellung relevanter Kriterien zur BgA-Zusammenfassung

MerkmalWärmepumpeHybride PhotovoltaikanlageFernwärme
Geeigneter BgA-TypNetzbetriebs-BgAEnergieversorgungs-BgAFernwärmeversorgungs-BgA
Umsatzanteil des
Versorgungs-BgA
≥ 10 % des Gesamtumsatzes≥ 10 % des Gesamtumsatzes≥ 10 % des Gesamtumsatzes
Technische VoraussetzungSteuerbare Wärmepumpe durch Netzbetreiber Hybride PV-Anlage mit Strom- und WärmeerzeugungEinbindung des Bades in das Fernwärmelastmanagement
Zugriffsrechte erforderlich?Ja (Zu-/Abschaltung durch Netzbetreiber)Ja (Anlage muss dem Betriebsvermögen des Energieversorgungs-BgA zugeordnet sein)Ja (Zugriffsrechte auf Übergabestation)
Gewichtigkeit: Bad-BgA≥ 33 % Wärmebedarf gedeckt≥ 10 % Wärmebedarf gedeckt≥ 80 % Wärmebedarf gedeckt
Gewichtigkeit:
Versorgungs-BgA
≥ 50 kW elektrische Leistung≥ 50 kW elektrische LeistungBad mit ≥ 750 m³ Wasservolumen

Bedeutung für die Praxis

Betroffen sind vor allem Kommunen und deren Eigenbetriebe, die Bäder und Energieversorgung betreiben. Die neuen Grundsätze eröffnen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, indem mehrere BgA zusammengefasst werden können, was eine einheitliche Gewinnermittlung ermöglicht.

Betroffene sollten prüfen, ob ihre technischen Anlagen (Wärmepumpe, hybride PV-Anlage, Fernwärmeanschluss) die geforderten Schwellenwerte erfüllen und entsprechende vertragliche Regelungen zur Zugriffssteuerung vorliegen. Eine frühzeitige Dokumentation des Wärmebedarfs und der technischen Leistungsdaten ist empfehlenswert, um die Voraussetzungen gegenüber der Finanzverwaltung nachweisen zu können.

 

Autorin: Laili Aschhar

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