Der Ertragsteuerinformationsbericht (EU Public CbCR)

Multinationale Gruppen, die aufgrund ihrer Größe zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts (CbCR) verpflichtet sind, werden künftig einen Großteil der darin enthaltenen Informationen in Form des Ertragsteuerinformationsberichtes (EIB bzw. EU Public CbCR) gemäß §§ 342 ff. HGB veröffentlichen müssen.

Hintergrund

Weltweit wird die Steuertransparenz kontinuierlich gestärkt. Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2021/2101 in allen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten verpflichtet international agierende Konzerne mit einer qualifizierenden Präsenz in Europa zur Veröffentlichung bestimmter Informationen. In Australien und Moldau wurden vergleichbare öffentliche CbCR-Regelungen eingeführt.

Anwendungsbereich

Von der Pflicht werden multinational tätige Unternehmensgruppen oder unverbundene Unternehmen mit Niederlassung in mindestens einem anderen Land erfasst, deren konsolidierte Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Grenzwert von 750 Mio. € übersteigen. Die Veröffentlichung erfolgt durch das in der EU ansässige Mutterunternehmen, grundsätzlich auf der Website des Unternehmens und in einem öffentlich zugänglichen Register. Liegt der Sitz des obersten Mutterunternehmens außerhalb der EU, sind stattdessen sämtliche in der EU ansässigen Tochtergesellschaften zur Veröffentlichung verpflichtet. Die Größenkriterien für die Veröffentlichungspflicht der Tochtergesellschaften sowie die spezifischen Vorschriften zur Umsetzung, einschließlich Fristen, unterscheiden sich dabei je nach EU-Mitgliedstaat zum Teil deutlich.

Zu den optionalen Umsetzungsregeln zählen u. a. die „Safeguard Clause“, welche es Unternehmen erlaubt, bestimmte Informationen bis zu fünf Jahre zurückzuhalten, wenn dadurch erhebliche Wettbewerbsnachteile entstehen könnten. Die „Website Exemption Clause“ ermöglicht es, anstelle einer eigenen Veröffentlichung auf die Unternehmensregister-Veröffentlichung zu verweisen. Gruppen mit Mutterkonzern außerhalb der EU können die „Filing Hub“-Regelung nutzen. Diese sieht vor, dass die Pflicht zur einzelstaatlichen Veröffentlichung in jedem EU-Land zugunsten der Bestimmung einer EU-Tochtergesellschaft entfällt, sofern der Bericht auf der Website der Nicht-EU-Muttergesellschaft veröffentlicht ist.

Besonderheiten Deutschland

Der EIB muss für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 22.06.2024 beginnen, erstellt werden, wobei eine Frist von 12 Monaten gilt. Für Steuerpflichtige, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, wird der erste Bericht somit bis zum 31.12.2026 fällig. Der Bericht muss grundsätzlich auf der Internetseite des erstellungspflichtigen Unternehmens und im Unternehmensregister veröffentlicht werden und für mindestens fünf Jahre abrufbar bleiben.

Mit § 342 k HGB wurde die sogenannte „Safeguard Clause“ aus den optionalen Klauseln der EU-Richtlinie übernommen, allerdings mit einer Verkürzung auf vier Jahre. Die „Website Exemption Clause“ findet über § 342 n Abs. 1 S. 2 HGB Anwendung.

Dabei drohen hohe Sanktionen von bis zu 250.000 € (§ 342o HGB), wenn der EIB nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht mindestens für fünf Jahre veröffentlicht wird.

Zur Prüfung des EIB ist der Aufsichtsrat gem. § 171 AktG verpflichtet. Dieser kann die Prüfung selbst durchführen oder einen Berater hinzuziehen; eine verpflichtende inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Bandbreite unterschiedlicher Regularien, zusammen mit der normierten Prüfpflicht des Aufsichtsrates und möglichen Sanktionen, stellen Unternehmen vor neue Herausforderungen.

International tätige Konzerne sollten sorgfältig prüfen, ob sie die relevanten Schwellenwerte überschreiten und damit zur Abgabe eines EIB verpflichtet sind. Geschäftseinheiten unter ausländischer Kontrolle müssen zudem klären, ob der EIB über die Filing-Hub-Option in einem hierfür bestimmten europäischen Land veröffentlicht werden soll.

 

Autorinnen: Nadja Horn, Anna Bregulewski, Bettina Grothe

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