Keine Gewerbesteuerpflicht für vermögensverwaltende Personengesellschaft bei Beteiligung an gewerblich tätiger Gesellschaft
Keine Gewerbesteuer für vermögensverwaltende PG
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die als GmbH & Co. KG firmierte. Sie war (Mit-)Eigentümerin von Laden-, Büroeinheiten und Tiefgaragenstellplätzen in einem größeren Immobilienkomplex. Sie erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, war aber auch an einer gewerblich tätigen Parkhausgemeinschaft beteiligt.
Das Finanzamt behandelte sämtliche Einkünfte der Klägerin aufgrund der sogenannten „Abfärbewirkung“ (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) als gewerblich und setzte Gewerbesteuer fest.
Im ersten Verfahrensgang wehrte sich die Klägerin gegen die Gewerbesteuermessbescheide und argumentierte, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht der Gewerbesteuer unterliegen dürften. Nach zunächst erfolgloser Klage beim FG Köln verwies der Bundesfinanzhof (BFH) das Verfahren – nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde – an das FG Köln zurück. Das FG Köln sei von den vom BFH im Urteil vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16) aufgestellten Grundsätzen abgewichen und habe die verfassungskonform gebotene Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG unterlassen.
Entscheidung des FG Köln
Im zweiten Rechtszug folgte das FG Köln der neueren Rechtsprechung des BFH und gab der Klage statt.
§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG sei – wie der BFH in seinem Urteil vom 5. September 2023 (IV R 39/10) noch einmal bestätigt hat – dahin verfassungskonform auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nur kraft der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG als Gewerbebetrieb gilt, mit ihren nicht originär gewerblichen Einkünften nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, wie im Streitfall die Klägerin, an einer Mitunternehmerschaft beteiligt und erzielt sie kraft der gesetzlichen Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nur deshalb gewerbliche Einkünfte, unterliegt sie somit mit ihren originär nicht gewerblichen Einkünften – z. B. aus Vermietung und Verpachtung – nicht der Gewerbesteuer.
Die sogenannte „Abfärbewirkung“ führe nicht dazu, dass sämtliche Einkünfte der Klägerin der Gewerbesteuer unterliegen, sondern nur die tatsächlich gewerblichen Einkünfte. Eine andere Auslegung würde zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Einzelunternehmern führen, die verschiedene Einkunftsarten getrennt behandeln können.
Bedeutung für die Praxis
Es ist erfreulich, dass das FG Köln der Abfärbewirkung i. R. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für den Fall eine deutliche Absage erteilt hat, in dem eine bloß vermögensverwaltende Personengesellschaft an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Zwar liegt „nur“ eine Entscheidung eines FG vor; allerdings ist diese – nach Zurückverweisung durch den BFH – rechtskräftig. Es ist daher zu erwarten, dass die Finanzverwaltung die Grundsätze im Rahmen zukünftiger Außenprüfungen anwenden und eine abfärbende Wirkung in diesen Fällen nicht mehr annehmen wird.
Autorin: Dr. Kristina Frankus
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