Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. September 2025 den Referentenentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 veröffentlicht. Bereits wenige Tage später, am 10. September 2025, wurde der Regierungsentwurf vom Bundeskabinett beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, weitere steuerliche Maßnahmen aus dem im Mai 2025 vereinbarten Sofortprogramm des Koalitionsausschusses umzusetzen. Vorgesehen sind unter anderem steuerliche Entlastungen für Bürger*innen sowie Regelungen, die die räumliche Flexibilität verbessern sollen.

Da insbesondere die Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie als besonders eilbedürftig eingestuft wird, ist mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch bis Ende 2025 zu rechnen.

Ausgewählte steuerlich relevante Regelungen

§ 3 Nr. 26 S. 1 EStG-E: Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll der Übungsleiterfreibetrag, der zuletzt zum 1. Januar 2021 erhöht wurde, von 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden. Dies soll ab dem 1. Januar 2026 gelten.

§ 3 Nr. 26a S. 1 EStG-E: Erhöhung der Ehrenamtspauschale

Die ebenfalls zuletzt zum 1. Januar 2021 angehobene Ehrenamtspauschale soll ab dem 1. Januar 2026 von 840 € auf 960 € erhöht werden.

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG-E: Erhöhung der Entfernungspauschale

Mit der Neuregelung wird eine im Koalitionsvertrag vereinbarte Maßnahme umgesetzt, wonach die Entfernungspauschale zum 1. Januar 2026 von 30 Cent auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht werden soll. Bisher konnten erst ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent angesetzt werden, für die ersten 20 Entfernungskilometer wiederum nur 30 Cent.

§ 101 S. 1 EStG-E: Entfristung der Mobilitätsprämie

Gegenstand des Regierungsentwurfs ist weiterhin die Aufhebung der bisherigen zeitlichen Begrenzung der Mobilitätsprämie. Dadurch haben geringverdienende Steuerpflichtige über das Jahr 2026 hinaus Anspruch auf diese steuerliche Förderung.

§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG-E: Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – sollen ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Ziel ist die wirtschaftliche Entlastung der Gastronomie sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Liefer- und Mitnahmeangeboten. Zudem sollen Abgrenzungsschwierigkeiten bei Mischformen wie Catering, Schul- oder Krankenhausverpflegung reduziert werden.

 

Autorinnen: Mascha Marhenke, Mariam Meskhidze

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