Eine Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche unterliegt der Schenkungsteuer
Verzichtsabfindung fällt unter Schenkungsteuer
Hintergrund
Nach § 5 ErbStG ist der Zugewinnausgleich steuerfrei. Das gilt unabhängig davon, ob er durch Scheidung, Tod des Ehepartners oder freiwillig durch Ehevertrag mit Wechsel des Güterstandes ausgelöst wird.
Als Handicaps der Möglichkeit des steuerfreien freiwilligen Zugewinnausgleichs durch Wechsel des Güterstandes wird in der Praxis häufig empfunden, dass der Zugewinnausgleich nicht nur teilweise vorgenommen werden kann und dass er grundsätzlich nur bei Geldzahlung steuerfrei ist. Wird der Zugewinnausgleich durch Sachleistungen – z. B. durch die Übertragung von Immobilien oder Wertpapieren – erfüllt, gilt dies als Veräußerung des Sachvermögens und kann Einkommensteuer auslösen.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatten die Eheleute in dem Ehevertrag kurz vor der Eheschließung für den Scheidungsfall eine betragsmäßige Begrenzung des Zugewinnausgleichs sowie einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, Versorgungsausgleich und Hausratsaufteilung vereinbart. Für diesen Verzicht erhielt die Ehefrau eine pauschale Abfindung in Höhe von 6 Mio. €. Zur Erfüllung dieser Abfindung übertrug der Ehemann eine Immobilie im Wert von 6 Mio. € auf seine Ehefrau. Die Eheleute gingen dabei davon aus, dass der Verzicht auf die verschiedenen Scheidungsfolgen eine Gegenleistung sei, die die Schenkungsteuer vermeiden oder zumindest mindern würde.
Der BFH ist dieser Ansicht der Eheleute nicht gefolgt. Ob die Ansprüche, auf die die Ehefrau verzichtet hat, überhaupt entstünden und welche Höhe sie dann hätten, sei ungewiss. Da sie erst bei einer Scheidung entstünden, könnten sie nicht bereits bei Abfindungszahlung bei der Eheschließung als Gegenleistung mit Geldwert berücksichtigt werden. Auch der Umstand, dass die Abfindung teilweise für den Verzicht auf einen steuerfreien Zugewinn geleistet wurde, führe nicht zu deren Steuerfreiheit.
Bedeutung für die Praxis
Die BFH-Entscheidung zeigt, wie sorgfältig Gestaltungen im Zusammenhang mit Zugewinnausgleich und anderen Ansprüchen aus der Auflösung einer Ehe oder dem Wechsel des Güterstandes zu planen und umzusetzen sind. Das ErbStG stellt nur den Zugewinnausgleich ausdrücklich steuerfrei (§ 5 ErbStG), der nach dem BGB durch Geldzahlung zu erfüllen ist. Der BFH hat aber in einem anderen Urteil anerkannt, dass eine erst bei Eintritt des Scheidungsfalles zu zahlende Bedarfsabfindung, die bei Beginn der Ehe vereinbart wird, als Zuwendung mit Gegenleistung anzusehen ist und damit keine Schenkungsteuer auslöst. Aber auch bei der Bedarfsabfindung kommt es sehr genau auf die ehevertraglichen Vereinbarungen an. Bei frühzeitiger Gestaltung des Ehevertrages bestehen auch Möglichkeiten, die Erfüllung eines Zugewinns durch Sachvermögen zu organisieren.
Autor: Bernd Schult
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