Änderungen der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise

Am 12. Dezember 2024 wurde das BMF-Schreiben zu Änderungen der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise veröffentlicht. Die Neuregelungen beziehen sich auf die durch das Wachstumschancengesetz eingeführten Regelungen für konzerninterne Finanzierungsbeziehungen und gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Sie enthalten auch Klarstellungen zur Anwendung des „Amount B“ als Teil der OECD Pillar 1, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025 Anwendung finden.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

1. Finanzierungsbeziehungen

Die überarbeitete Regelung konkretisiert die Anforderungen an die Prüfung konzerninterner Finanzierungsbeziehungen nach § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 AStG:

  • Glaubhaftmachung der Schuldentragfähigkeit: Die Nachweispflichten für die Fremdüblichkeit des Zinsabzugs dem Grunde und der Höhe nach liegen weiterhin beim Steuerpflichtigen und sind kumulativ zu erfüllen. Zu begrüßen sind aber die Klarstellungen und Vereinfachungen zu den Modalitäten der Nachweiserbringung. So soll die Analyse in der „Gesamtschau der Verhältnisse“ darlegen, dass für die Erfüllung der Kriterien eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ besteht. Dabei erübrigt sich die Debt-Capacity-Analyse bei einem Rating von BBB– und besser (Investment Grade). Die Darlegung der Zweckbestimmung des Darlehens kann in Form von Prognose- bzw. Investitionsrechnungen erfolgen. Für bereits bestehende Darlehen, die nach dem 31. Dezember 2024 weiterlaufen, müssen die Voraussetzungen zur Schuldentragfähigkeit bis dahin erfüllt sein.
  • Zinssätze: Fremdübliche Zinssätze orientieren sich an der Kreditwürdigkeit auf der Basis des Konzerngruppenratings. Ein abweichendes Einzelrating kann als Gegenbeweis herangezogen werden. Dabei sind Abweichungen vom Gruppenrating substanziiert und einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des Konzernrückhalts darzulegen. Zu begrüßen ist, dass Abstufungen des Effekts des Konzernrückhalts und zugehörige Erläuterungen angelehnt an die Praxis und die Literaturmeinung aufgenommen wurden. Bei der Bestimmung des Ratings sind auch (andere) qualitative Faktoren zu berücksichtigen. Sollte ein öffentlich bekannt gegebenes Rating verfügbar sein, ist dieses vorrangig zu nutzen. Ebenso ist das Rating der Deutschen Bundesbank anerkannt.
  • Geschäftszwecktest: Eine Darlehensaufnahme für Gewinnausschüttungen widerspricht nur dann nicht dem Unternehmenszweck, wenn sie im Rahmen einer üblichen Ausschüttungspolitik erfolgt.

Die bloße Weiterleitung von Krediten über eine Zwischengesellschaft ist weiterhin als eine funktions- und risikoarme Dienstleistung zu beurteilen, die mit einer risikolosen Rendite zu vergüten ist. Der Unterschiedsbetrag zum marktüblichen Zinssatz soll an die risikotragende Gesellschaft weitergegeben werden. Dem Steuerpflichtigen steht es aber frei nachzuweisen, dass es sich bei der Transaktion nicht um eine funktions- und risikoarme Dienstleistung handelt.

2. Einführung von Amount B

Die neuen VerwGr 2024 implementieren den von der OECD entwickelten vereinfachten Ansatz zur Bestimmung fremdüblicher Routinevergütungen für bestimmte risikoarme Marketing- und Vertriebstätigkeiten, solange zwischen Deutschland und dem Steuerhoheitsgebiet des Transaktionspartners ein DBA besteht und es sich nicht um ein nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet im Sinne des Steueroasen-Abwehrgesetzes handelt.  Dieser Ansatz kann optional ab dem Veranlagungszeitraum 2025 angewendet werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Arbeitnehmerentsendungen

Der Fremdvergleichsgrundsatz ist nun ausdrücklich auch bei Arbeitnehmerüberlassungen zu beachten. In diesem Zusammenhang wird auf das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 verwiesen, während die bisherigen Verwaltungsgrundsätze zur Arbeitnehmerentsendung aufgehoben wurden.

Auswirkungen auf die Praxis

Mit den VWG VP 2024 hat das BMF die Verrechnungspreisregelungen präzisiert und harmonisiert. Gleichzeitig erfordern die Änderungen eine sorgfältige Überprüfung von Finanzierungsstrukturen und Verrechnungspreisstrategien. Unternehmen sollen insbesondere, die Einhaltung der neuen Anforderungen zur Glaubhaftmachung von Finanzierungsbeziehungen sicherstellen und die Auswirkungen des Amount B bewerten, um von den Vereinfachungen zu profitieren.

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