Status quo: Cannabisblüten für gesetzlich Versicherte?

1. FAQ: Abgabe von Cannabisblüten an GKV-Versicherte nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

(Stand: 19. August 2026, unter Berücksichtigung der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband vom 6. August 2026 sowie der aktualisierten KBV-Themenseite „Cannabisarzneimittel“, die in wesentlichen Punkten von der gemeinsamen Auslegung abweicht).

1. Was hat sich durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für die Verordnung von Cannabisblüten geändert?

Mit dem Gesetz wurden die bisherigen Absätze 6 und 7 des § 31 SGB V durch einen neuen Absatz 6 ersetzt. Danach haben gesetzlich Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung nur noch Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Getrocknete Cannabisblüten sind in dieser Neufassung nicht mehr als eigenständige Leistungsform genannt. Die KBV bestätigt hierzu ausdrücklich, dass Cannabisblüten seit Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen.

2. Bedeutet das ein generelles Verbot von Cannabisblüten in der Medizin?

Nein. Die Änderung betrifft nur die Kostentragung durch die GKV, nicht die grundsätzliche ärztliche Verordnungsfähigkeit. Die KBV weist darauf hin, dass Ärzte Patienten, die bisher mit Cannabisblüten behandelt wurden, auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umstellen müssen, weil Blüten von der gemeinsamen Klarstellung ausdrücklich nicht erfasst sind. Eine private Verordnung auf Privatrezept bleibt nach ärztlicher Einzelfallprüfung möglich; die Kosten trägt dann der Patient selbst.

3. Gilt die Streichung auch für bereits laufende, genehmigte Blütentherapien?

Ja. Der Regelungstext und die KBV-Mitteilung sehen keine Bestandsschutz- oder Übergangsregelung für laufende Blütentherapien vor; die KBV stellt klar, dass Ärzte Patienten, die bisher mit Cannabisblüten behandelt wurden, umstellen müssen. Eine gesonderte Ausnahme für bereits genehmigte Therapien enthält der vorliegende Gesetzestext nicht.

4. Was gilt jetzt für Cannabisextrakte und Dronabinol/Nabilon – bleiben diese verordnungsfähig?

Ja. Der neue § 31 Absatz 6 SGB V sieht für Versicherte mit schwerwiegender Erkrankung weiterhin einen Anspruch auf Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie auf Dronabinol- oder Nabilon-haltige Arzneimittel vor, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen (keine allgemein anerkannte Standardtherapie verfügbar oder im Einzelfall nicht anwendbar, sowie eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf spürbare positive Wirkung) erfüllt sind. Diese materiellen Anspruchsvoraussetzungen selbst wurden durch das Gesetz nicht verändert.

5. Was bedeutet der „sechsmonatige Therapieversuch“ konkret?

Nach dem neuen § 31 Absatz 6 Satz 2 SGB V hat die vertragsärztliche Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen, bevor auf Extrakte oder Rezepturarzneimittel wie Dronabinol/Nabilon umgestellt werden kann. Die genaue Reichweite dieser Pflicht ist allerdings zwischen der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband einerseits und der aktuellen eigenständigen KBV-Position andererseits umstritten (siehe hierzu im Detail Fragen 6 und 6a).

6. Gilt der Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel für jede Erkrankung, auch wenn dafür gar kein zugelassenes Präparat existiert?

Das ist derzeit unklar, weil KBV und GKV-Spitzenverband hierzu inzwischen unterschiedliche Positionen vertreten: (i) Nach der gemeinsamen Auslegung vom 6. August 2026 gilt die Vorgabe des sechsmonatigen Therapieversuchs nur für Indikationen, für die das jeweilige Fertigarzneimittel auch tatsächlich zugelassen ist. Bestehen für die Erkrankung – etwa bei starken Schmerzen oder anderen Indikationen ohne zugelassenes Fertigarzneimittel – keine zugelassenen Präparate, können Ärzte bei der erstmaligen Versorgung sofort einen Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen; ein Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel ist dann nicht erforderlich. (ii) Demgegenüber hat die KBV auf ihrer aktualisierten Themenseite „Cannabisarzneimittel“ nach erneuter rechtlicher Prüfung ihre Position geändert und vertritt nunmehr die Auffassung, dass in jedem Fall zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel zu verordnen ist – auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes (Off-Label). Die bislang gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband geteilte Auffassung, dass die vorrangige Verordnung von Fertigarzneimitteln nur für den Einsatz bei den zugelassenen Indikationen gilt, vertritt die KBV ausdrücklich nicht mehr.

6a. Welche Auslegung ist für Vertragsärzte maßgeblich, und wie ist die Divergenz rechtlich einzuordnen?

Das ist derzeit offen. Die gemeinsame Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband vom 6. August 2026 hatte Ärzten eine praxistaugliche Orientierung gegeben, indem sie den Therapieversuch auf zugelassene Indikationen beschränkt hat. Die KBV hat diese Position jedoch auf ihrer aktualisierten Themenseite ausdrücklich aufgegeben und verlangt nun einen Therapieversuch auch off-label. Es ist unklar, ob die gemeinsame Auslegung damit hinfällig ist oder ob der GKV-Spitzenverband weiterhin an ihr festhält. Solange diese Frage nicht abschließend geklärt ist, besteht für Vertragsärzte Unsicherheit: Wer sich an die (praxisfreundlichere) gemeinsame Auslegung hält, könnte nach der neueren KBV-Position als nicht richtlinienkonform gelten; wer sich an die neuere KBV-Position hält, verordnet Fertigarzneimittel möglicherweise auch off-label – mit den damit verbundenen haftungsrechtlichen Implikationen. Es empfiehlt sich daher, den weiteren Verlauf dieser Diskussion genau zu beobachten und bis zu einer verbindlichen Klärung die Entscheidungsgrundlage und -gründe besonders sorgfältig zu dokumentieren.

7. Kann der Therapieversuch vorzeitig abgebrochen werden?

Ja. Der verordnende Arzt kann den Therapieversuch vorzeitig abbrechen und stattdessen ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel, zum Beispiel einen Cannabis-Extrakt, verordnen. Ein zweites für die Indikation zugelassenes Fertigarzneimittel muss dafür nicht zusätzlich getestet werden. Als Gründe für einen Abbruch nennen sowohl die gemeinsame Klarstellung als auch die KBV insbesondere Unverträglichkeit oder Unwirksamkeit des Fertigarzneimittels, da eine Weiterverordnung dann im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots unzweckmäßig wäre. Allerdings verlangt die aktuelle KBV-Position nach der Arzneimittel-Richtlinie, vor einer Verordnung von Cannabisextrakten zu prüfen, ob andere cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, die zur Behandlung geeignet sind.

8. Müssen Patienten, die bereits mit Extrakten oder Rezepturen behandelt werden, den Therapieversuch nachholen?

Nein. Insoweit stimmen die gemeinsame Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband und die aktuelle eigenständige KBV-Position überein: Patienten, die bereits (nach KBV-Angabe: vor dem 30. Juni 2026) mit Cannabis in Form von Extrakten oder Rezepturen behandelt wurden, haben weiterhin Anspruch darauf. Ärzte dürfen ihnen Folgeverordnungen ausstellen, ohne dass die Pflicht zu einem sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel greift. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht mit einem entsprechenden Fertigarzneimittel behandelt werden.

9. Wie müssen Patienten umgestellt werden, die bisher Cannabisblüten erhalten haben?

Ärzte müssen Patienten, die bisher mit Cannabisblüten behandelt wurden, auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umstellen, da die gemeinsame Klarstellung von KBV und GKV-Spitzenverband Cannabisblüten ausdrücklich nicht umfasst. Bei dieser Umstellung ist grundsätzlich eine erneute Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse erforderlich – es sei denn, die Verordnung erfolgt durch einen Arzt, der vom Genehmigungsvorbehalt befreit ist.

10. Für welche Ärzte entfällt der Genehmigungsvorbehalt?

Nach § 31 Absatz 6 Satz 3 SGB V bedarf die Leistung bei der ersten Verordnung grundsätzlich der (nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden) Genehmigung der Krankenkasse – es sei denn, die Verordnung erfolgt durch eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Fachärztin oder einen bestimmten Facharzt. Nach Angaben der KBV zählen dazu beispielsweise Fachärzte für Allgemeinmedizin, Neurologie und Frauenheilkunde; bei diesen und weiteren Fachgruppen entfällt der verpflichtende Genehmigungsvorbehalt vor der Verordnung von Cannabis. Eine freiwillige Genehmigung kann zur Absicherung dennoch eingeholt werden. Die KBV empfiehlt, den Grund eines Wechsels genau zu dokumentieren und bei genehmigungsfreien Verordnungen eine separate Dokumentation vorzunehmen.

11. Innerhalb welcher Frist muss die Krankenkasse über einen Genehmigungsantrag entscheiden?

Über den Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; wird eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt, verlängert sich die Frist auf vier Wochen, wobei der Medizinische Dienst innerhalb von zwei Wochen Stellung nimmt. Erfolgt die Verordnung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b SGB V oder im unmittelbaren Anschluss an eine entsprechende stationäre Behandlung, ist innerhalb von drei Tagen zu entscheiden.

12. Ist bei einer reinen Dosisanpassung oder einem Wechsel zwischen Extrakten eine neue Genehmigung erforderlich?

Nein. Leistungen, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung.

13. Gibt es ein Regressrisiko für Ärzte, die weiterhin Cannabisblüten auf Kassenrezept verordnen?

Die KBV verweist in ihrer Berichterstattung zum Spargesetz ausdrücklich darauf, dass Cannabisblüten nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehören und Ärzte dies beachten sollten, um ein mögliches Regressrisiko zu vermeiden.

 

2. Zusammenhängender Beitrag: Der aktuelle Stand der Cannabisblüten-Versorgung in der GKV

Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026, hat der Gesetzgeber die Versorgung mit medizinischem Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung grundlegend neu geordnet. Kernstück der Änderung ist die Neufassung des § 31 Absatz 6 SGB V: Die bisherigen Absätze 6 und 7 wurden durch einen neuen Absatz 6 ersetzt, wonach Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung nur noch Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie mit Arzneimitteln der Wirkstoffe Dronabinol oder Nabilon haben. Getrocknete Cannabisblüten sind in dieser Neufassung nicht mehr als erstattungsfähige Leistungsform vorgesehen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bestätigt entsprechend, dass Cannabisblüten seit Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen und ihre Klarstellung diese Blüten ausdrücklich nicht umfasst.

Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für eine Cannabistherapie im Übrigen sind unverändert geblieben: Versicherte haben weiterhin nur dann Anspruch, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung entweder nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach begründeter ärztlicher Einschätzung nicht angewendet werden kann, und zugleich eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Neu ist hingegen die verbindliche Therapiereihenfolge: Die vertragsärztliche Versorgung hat nach der Neuregelung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen, bevor Extrakte oder Rezepturarzneimittel verordnet werden können. Diese Formulierung hatte in der Praxis zunächst erhebliche Unsicherheit ausgelöst, da zugelassene Fertigarzneimittel nur für wenige Indikationen existieren und eine wortlautgetreue Anwendung viele Patienten faktisch zu einer sechsmonatigen Wartezeit ohne geeignetes Präparat gezwungen hätte. Die nachfolgend dargestellte gemeinsame Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband hat diese Unsicherheit zunächst weitgehend beseitigt – die KBV hat ihren Teil dieser Auslegung allerdings zwischenzeitlich wieder aufgegeben (dazu sogleich).

Um die Auslegungsfragen zu klären, hatten sich KBV und GKV-Spitzenverband am 6. August 2026 auf eine gemeinsame Auslegung verständigt. Danach galt die Pflicht zum sechsmonatigen Therapieversuch nur für die Indikationen, für die das jeweilige Fertigarzneimittel auch zugelassen ist. Existiert für die konkrete Erkrankung – etwa bei starken Schmerzen – kein zugelassenes Fertigarzneimittel, können Ärzte bei der erstmaligen Versorgung unmittelbar einen Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen, ohne den Therapieversuch durchlaufen zu müssen. Diese Klarstellung hat die KBV allerdings auf ihrer aktualisierten Themenseite „Cannabisarzneimittel“ nach erneuter rechtlicher Prüfung ausdrücklich aufgegeben: Sie vertritt nunmehr die Auffassung, dass in jedem Fall zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel zu verordnen ist – auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes (Off-Label-Einsatz). Die bislang gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband geteilte Auffassung, wonach die vorrangige Verordnung von Fertigarzneimitteln nur für den Einsatz bei den zugelassenen Indikationen galt, vertritt die KBV nicht mehr. Es ist derzeit unklar, ob der GKV-Spitzenverband an der gemeinsamen Auslegung festhält oder diese ebenfalls revidiert. Zudem kann der Therapieversuch nach beiden Positionen vorzeitig abgebrochen werden, etwa wenn der Patient das Fertigarzneimittel nicht verträgt oder die Therapie sich als unwirksam erweist; ein zweites zugelassenes Fertigarzneimittel muss dabei nicht zusätzlich getestet werden. Auch für Patienten, die bereits vor der Gesetzesänderung mit Extrakten oder Rezepturen behandelt wurden, gilt Bestandsschutz im praktischen Sinne: Sie haben weiterhin Anspruch auf ihre Therapie, und Ärzte dürfen entsprechende Folgeverordnungen ausstellen, ohne dass die Pflicht zum Therapieversuch erneut greift.

Eine solche Übergangsregelung fehlt jedoch für Patienten, die bislang mit Cannabisblüten behandelt wurden. Diese müssen von den behandelnden Ärzten zwingend auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umgestellt werden, da die gemeinsame Klarstellung Cannabisblüten ausdrücklich ausklammert. Bei dieser Umstellung ist grundsätzlich eine erneute Genehmigung der zuständigen Krankenkasse einzuholen – es sei denn, die Verordnung erfolgt durch eine Ärztin oder einen Arzt, für den der Genehmigungsvorbehalt entfällt. Der Gesetzgeber selbst hat den Genehmigungsvorbehalt bei der Erstverordnung im Grundsatz beibehalten: Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, es sei denn, die Verordnung erfolgt durch eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Facharztgruppe. Zu den nach Angaben der KBV vom Genehmigungsvorbehalt befreiten Fachgruppen zählen unter anderem Fachärzte für Allgemeinmedizin, Neurologie und Frauenheilkunde; diese können, müssen aber nicht, eine Genehmigung zur eigenen Absicherung freiwillig einholen.

Praktisch bedeutsam sind zudem die gesetzlichen Entscheidungsfristen: Über einen Genehmigungsantrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden, bei Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme – insbesondere des Medizinischen Dienstes – innerhalb von vier Wochen, und bei Verordnungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung oder im unmittelbaren Anschluss an eine entsprechende Krankenhausbehandlung sogar innerhalb von drei Tagen. Keiner erneuten Genehmigung bedarf es hingegen, wenn lediglich die Dosierung angepasst oder zu einem anderen Extrakt in standardisierter Qualität gewechselt wird.

Für die Praxis empfiehlt die KBV eine sorgfältige Dokumentation: Der Grund eines Wechsels des Arzneimittels sollte genau dokumentiert werden, und auch bei genehmigungsfreien Verordnungen ist eine separate Dokumentation ratsam. Zugleich weist die KBV auf ein mögliches Regressrisiko hin, sollten Cannabisblüten trotz des Ausschlusses aus dem Leistungskatalog weiterhin zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden.

Insgesamt zeigt der aktuelle Stand ein zunehmend unübersichtliches Bild: Der Gesetzgeber hat mit der Streichung der Cannabisblüten aus dem GKV-Leistungskatalog eine klare Grenze gezogen. KBV und GKV-Spitzenverband hatten mit ihrer gemeinsamen Auslegung vom 6. August 2026 zunächst versucht, den Kern des Anspruchs auf Cannabistherapie – bei Extrakten, Dronabinol und Nabilon – praxistauglich zu halten und überschießende Wirkungen der Neuregelung zum verpflichtenden Therapieversuch zu vermeiden. Die KBV hat ihren Teil dieser Auslegung jedoch nach erneuter rechtlicher Prüfung aufgegeben und fordert nunmehr einen Therapieversuch auch außerhalb zugelassener Indikationen. Ob der GKV-Spitzenverband an der bisherigen gemeinsamen Auslegung festhält, ist offen. Für die vertragsärztliche Praxis bedeutet dies: sorgfältige Prüfung, ob für die jeweilige Indikation ein zugelassenes Fertigarzneimittel existiert, zeitnahe Umstellung bisheriger Blütenpatienten auf zulässige Alternativen, eine genaue Dokumentation der jeweiligen Entscheidungsgründe – und bis zur abschließenden Klärung des Verhältnisses zwischen gemeinsamer Auslegung und neuer KBV-Position eine besondere Sorgfalt bei der Frage, ob ein Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel auch bei fehlender Zulassung für die jeweilige Indikation durchzuführen ist.

 

Autor*innen: Sebastian Retter, Dr. Marina Schulte

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