BFH: umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen

Mit Urteil vom 13. November 2025 (V R 4/23) konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH) die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen. Obwohl die grundsätzliche Steuerbarkeit in der Finanzrechtsprechung bereits geklärt ist, hält die Finanzverwaltung bislang an der Unterscheidung von „echten“ und „unechten“ Mitgliedsbeiträgen fest. Nun rügt der BFH die Finanzverwaltung erneut und beschäftigt sich mit der Leistungsabgrenzung, der Aufteilung von Beiträgen und dem anzuwendenden Steuersatz.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Breitensportverein. In den Jahren 2015 und 2016 errichtete er einen Kunstrasenplatz auf dem Vereinsgelände. Dieser wurde ausschließlich für eigene Zwecke genutzt, unter anderem für Spiele der 1. Herren-Fußballmannschaft, bei denen der Verein umsatzsteuerpflichtige Eintrittsgelder vereinnahmte. Auf die Mitgliedsbeiträge wandte der Kläger den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an. Nach der Fertigstellung machte der Kläger den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes geltend.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da es die Mitgliederbeiträge als umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ansah. Nachdem der Kläger vor dem Finanzgericht (FG) nur in geringem Umfang Erfolg hatte, wandte er sich mit der Revision an den BFH.

Entscheidung des BFH

Der BFH hebt das Urteil des FG auf und verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Mitgliedsbeiträge seien grundsätzlich als Entgelt für Leistungen des Vereins an seine Mitglieder umsatzsteuerbar. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Das gelte auch für Leistungen im ideellen Bereich.

Eine Steuerfreiheit könne sich für Sportvereine aus § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ergeben. Dafür sei erforderlich, dass der Sportverein aufgrund der von ihm getroffenen organisatorischen Maßnahmen als Veranstalter anzusehen ist oder als Verein an einer sportlichen Veranstaltung, die ein Dritter organisiert hat, teilnimmt.

Bestimmung der konkreten Leistungen entscheidend

Ob die Möglichkeit zur aktiven Teilnahme am Spielbetrieb und zur Nutzung der Trainingsanlagen eine einheitliche Leistung oder zwei selbstständig erbrachte Leistungen des Vereins darstellen, müsse im Einzelfall nach allgemeinen Grundsätzen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers entschieden werden.

Für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung spreche, dass das jeweilige Mitglied die Leistungen des Klägers nur insgesamt in Form eines Gesamtpakets erhalte. Die Auswahl und Intensität der Nutzung lägen im Belieben des Mitglieds. Verschiedene Interessenlagen der Mitglieder und die Ausrichtung des Sportangebots auf verschiedene Personengruppen sprächen für die Einheitlichkeit der Leistung. Umfasse die einheitliche Leistung auch Teile, die nicht unter die Befreiung von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallen, sei die Leistung insgesamt steuerpflichtig.

Hohe Anforderungen an den ermäßigten Steuersatz

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG setze voraus, dass die Leistung auch umsatzsteuerlich als im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht angesehen werden könne. Bei Sportvereinen sei dies grundsätzlich nicht unionsrechtskonform. Außerdem sei im Falle der Anwendung ein beihilferechtliches Durchführungsverbot zu prüfen.

Bedeutung für die Praxis

Der BFH bestätigt seine langjährige Rechtsprechung zur grundsätzlichen Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen. Gleichzeitig setzt er Leitplanken für die umsatzsteuerliche Beurteilung im Einzelfall.

Die Entscheidung betrifft alle Verbände, die über den Mitgliedsbeitrag finanzierte Leistungen an ihre Mitglieder erbringen. Mitgliedsbeiträge müssen künftig stärker danach differenziert werden, welche konkreten Leistungen den Mitgliedern eingeräumt werden. Die Satzung und die tatsächliche Ausgestaltung der Mitgliederrechte gewinnen an Bedeutung, da sie die steuerliche Einordnung maßgeblich beeinflussen.

Eine pauschale Behandlung der Mitgliedsbeiträge (insbesondere als vollständig steuerfrei) ist zunehmend risikobehaftet. Denkbar wäre die Einführung unterschiedlicher Mitgliedergruppen oder die Beschränkung der Leistung des Vereins auf die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen. Gleichzeitig stellt der BFH klar, dass die Abgrenzung zwischen einheitlicher Leistung und aufteilbaren Leistungen stets einzelfallabhängig ist. Gestaltungsmöglichkeiten sind deshalb nur eingeschränkt verallgemeinerbar.

Bestehende Beitragsmodelle sollten geprüft, kurzfristige Umstrukturierungen jedoch mit Zurückhaltung vorgenommen werden. Es bleibt abzuwarten, wie das FG die Vorgaben im Einzelfall umsetzt und ob die Finanzverwaltung die Auffassung der Rechtsprechung übernimmt oder weiterhin an der Unterscheidung zwischen „echten“ und „unechten“ Mitgliedsbeiträgen festhält.

 

Autor: Christian Hassa

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