KHAG im Bundestag beschlossen: Was sich für Krankenhäuser konkret ändert
Für Krankenhäuser und Entscheidungsträger liegt der Schwerpunkt weniger auf „neuen Zielen“, sondern in verschobenen Zeitachsen, mehr Landes-Spielräumen, neuen Nachweis- und Meldepflichten und erweiterten Kooperationsoptionen.
1) Transformationsfonds
Einer der sichtbarsten Eingriffe betrifft die Finanzierung des Transformationfonds.
Der Bund übernimmt den 50-Prozent-Anteil, den ursprünglich die Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) zahlen sollten: 25 Milliarden €. Diese werden in den ersten vier Jahren mit jährlich einer Milliarde € sogar noch aufgestockt auf insgesamt 29 Milliarden €.
Hintergrund ist, dass nach dem bisherigen Reformrahmen (KHVVG/Umsetzung) die Finanzierung des Transformationsfonds in der Praxis stark mit GKV‑Mitteln verbunden war (u. a. über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds), was erhebliche Akzeptanz- und Beitragsdebatten ausgelöst hat.
Damit bleibt die Förderlogik. Der Zugang zu Mitteln ist weiterhin maßgeblich vom Land (Priorisierung, Kofinanzierung, Antragsweiterleitung) abhängig.
2) Leistungsgruppen & Zuweisungen
Das KHAG belässt die Leistungsgruppenlogik als Kerninstrument, reduziert die Anzahl der bundeseinheitlichen Leistungsgruppen von 65 auf 61, und verschiebt zentrale Stellschrauben der Umsetzung:
- Ausnahmemöglichkeiten werden erweitert. Leistungsgruppen können – wenn zwingend erforderlich zur Sicherstellung der Versorgung – zeitlich befristet auch dann zugewiesen bzw. im Versorgungsvertrag vereinbart werden, wenn Qualitätskriterien noch nicht erfüllt sind. Zugleich werden klare Befristungs- und Nachbesserungspflichten normiert (Grundsatz: Befristung bis zu drei Jahre, mit Möglichkeit der Verlängerung in bestimmten Konstellationen).
- Die Länder bekommen in einem engen Zeitfenster bis Ende 2026 zusätzliche Erleichterungen. Für bestimmte Ausnahmezuweisungen kann das Land (bei rechtzeitiger Zuweisung „mit Wirkung ab 1. Januar 2027“) im Benehmen statt im Einvernehmen mit Kassen handeln.
- Für Zuweisungsbescheide wird ausdrücklich geregelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Die Planung greift dann sofort, Rechtsstreitigkeiten laufen parallel.
Für Klinikträger erhöht sich damit die Notwendigkeit, schon vor Zuweisungen (i) die Nachweisführung zu Qualitätskriterien professionell vorzubereiten, (ii) Kooperationsmodelle vertraglich belastbar und rechtssicher zu fixieren, und (iii) ein Eilverfahrenskonzept (Fristen, Unterlagen, medizinische Begründung, Versorgungsargumentation) zu haben.
3) Qualitätskriterien & Kooperationen
Es wurden mehrere Details an den Qualitätskriterien selbst vorgenommen.
So wird etwa ausdrücklich ermöglicht, dass das „erforderliche Personal“ bei bestimmten Anforderungen nicht zwingend vor Ort sein muss, wenn Indikationsstellung und Befundung teleradiologisch erfolgen (telemedizinische Erreichbarkeit genügt).
Auch die Verfügbarkeitsvorgaben werden präzisiert: Statt der bisherigen verkürzten Logik („Rufbereitschaft“) wird differenziert zwischen Regeldienst/Anwesenheitsdiensten und zusätzlicher Rufbereitschaft außerhalb dieser Dienste, jeweils mit der Pflicht, dass mindestens ein Facharzt jederzeit verfügbar sein muss.
Zugleich stärkt das KHAG Kooperationen. Für Fachkrankenhäuser („Level F“) und Standorte ohne vollstationäre Versorgung wird klarer geregelt, in welchen Anforderungsbereichen Qualitätskriterien in Kooperationen/Verbünden erfüllt werden können. Zudem wird die telemedizinische Kooperation für Stroke‑Unit‑Strukturen ausdrücklich adressiert (in begründeten Fällen). Vorrangig vor Ausnahmemöglichkeiten ist die Erfüllung von Qualitätskriterien durch Kooperationen.
4) Transparenz & Klinik‑Atlas
Das KHAG verlagert die Verantwortung für das Transparenzverzeichnis („Bundes‑Klinik‑Atlas“) in wesentlichen Teilen auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G‑BA). Dieser wird berechtigt und verpflichtet, die Informationen barrierefrei, interaktiv und bürokratiearm zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren. Der Gesetzestext konkretisiert dabei Inhalte (u. a. Leistungsgruppen-Fallzahlen, Versorgungsstufen/Level, personelle Ausstattung, QS‑Ergebnisse, Mindestmengen, Notfallstufen, Zuweisungen inkl. Erfüllung/Nichterfüllung von Qualitätskriterien) und regelt Datenflüsse sowie eine technische Schnittstelle.
5) Medizinischer Dienst & Nachweispflichten: Prüfungen werden konkreter – und Meldepflichten „schärfer“
Für Krankenhausleitungen besonders wichtig sind die Anpassungen beim Prüfregime. § 275a SGB V wird neu gefasst und erweitert: Der Medizinische Dienst führt standortbezogene Prüfungen zur Erfüllung der Qualitätskriterien, Strukturmerkmale, Qualitätsanforderungen und Vorgaben (u. a. aus § 136c) durch. Zudem werden unangekündigte Vor‑Ort‑Prüfungen zugelassen, wenn konkrete Tatsachen erwarten lassen, dass eine angemeldete Prüfung den Prüfungserfolg gefährden würde.
Krankenhäuser müssen nunmehr eine Nichterfüllung von Qualitätskriterien, die länger als einen Monat andauert, unverzüglich elektronisch an Landesbehörde, Kassen und Medizinischen Dienst melden. Der Medizinische Dienst informiert dann die Transparenz‑Stelle. Bei Strukturmerkmalen (OPS‑bezogen) wird außerdem ein Übergangsmechanismus geschaffen, der unter bestimmten Bedingungen eine vorläufige Abrechnung bis zum Abschluss der Strukturprüfung erlaubt (mit Anzeige- und Fristenlogik, insbesondere bei erstmals vergütungsrelevanten Kodes).
6) Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (SüV)
Das KHAG präzisiert auch die Bestimmung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen: Landesbehörden können Standorte im Benehmen mit Kassen, Landeskrankenhausgesellschaft und KV als SüV bestimmen, wenn der Standort im Krankenhausplan steht. Zugleich wird eine Abstandsregel eingeführt (keine SüV‑Bestimmung, wenn ein anderer Standort desselben Trägers in räumlicher Nähe liegt und der Abstand ≤ 2.000 m beträgt).
Damit wird die Umwandlung kleinerer Standorte in neue Versorgungsformate planungsrechtlich konturiert und zugleich gegen „Doppelstrukturen“ innerhalb eines Trägers abgegrenzt.
7) Zeitachse Vorhaltevergütung & Übergänge
Der Bundestag stellt klar, dass die Einführung der Vorhaltevergütung und zusammenhängender Mechanismen zeitlich verschoben wird (u. a. Verschiebung von Zuschlägen/Förderbeträgen um ein Jahr) – ohne zusätzliche Haushaltsausgaben, aber mit veränderter Umsetzungslogik. Ergänzend beschreibt die Regierungsdarstellung, dass die volle Finanzwirksamkeit erst später greifen soll, um Planungssicherheit zu erhöhen.
Fazit
Das KHAG macht die Reformumsetzung weniger „starr“, Kritiker bemängeln dies als „Verwässerung” der Reform. Gleichzeitig wird die Umsetzung für Krankenhäuser konkreter, datengestützer und prüfintensiver. Krankenhäuser sollten Leistungsgruppenfähigkeit, Kooperationen, Transparenzdaten und Förderprojekt-Reife umgehend prüfen und umsetzen und aktiv Gestaltungsspielräume nutzen. Wir beraten Sie hierzu gerne. Nach Beratung im Bundesrat am 27. März ist mit einer zeitnahen Umsetzung des KHAG zu rechnen.
Want to know more?