CBAM und EUDR: beschlossene Neuerungen
CBAM: Welche Änderungen stehen bereits fest?
Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus sieht für Importe in die EU eine CO₂-Bepreisung vor und soll somit für faire Wettbewerbsbedingungen sorgen. Die jüngsten Änderungen zum CBAM sind bereits beschlossen und finden seit 1. Januar 2026 Anwendung. Sie sollen insbesondere Kleinmengenimporteure und KMU entlasten.
Die zentrale Neuerung ist die Einführung einer Mengenschwelle von 50 Tonnen pro Jahr: Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen CBAM-relevanter Waren (Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom) akkumuliert in einem Kalenderjahr importieren, sind künftig von den CBAM-Pflichten befreit. Ausgenommen sind Strom und Wasserstoff, die unabhängig vom Mengenschwellenwert direkt unter den Anwendungsbereich fallen.
Weitere Vereinfachungen betreffen verlängerte Fristen, die Wahl zwischen Standard- und tatsächlichen Emissionswerten und die Reduzierung der Vorhaltung von CBAM-Zertifikaten von 80 % auf 50 %. Die CBAM-Erklärung ist künftig gemeinsam mit allen CBAM-Zertifikaten bis zum 30. September des Folgejahres einzureichen. Die Zertifikatspflicht beginnt erstmalig am 1. Januar 2026, der Erwerb der Zertifikate ist ab Februar 2027 für das Jahr 2026 möglich.
EUDR: Welche Anpassungen gibt es?
Die EUDR verpflichtet Unternehmen, Entwaldungsfreiheit für bestimmte Rohstoffe, wie Soja, Palmöl, Holz, Rind, Kaffee, Kautschuk und Kakao sicherzustellen. Nun wurde in einer Änderungsverordnung der EU beschlossen, Kleinst- und Kleinunternehmen aus Niedrigrisikoländern sowie nachgelagerte Akteure in der Wertschöpfungskette zu entlasten. Vorgesehen ist u. a. eine einmalige Einreichung der Sorgfaltserklärung zum Markteintrittspunkt, während nachgelagerte Akteure künftig keine eigene Sorgfaltserklärung erstellen und lediglich bestimmte Informationen wie die Referenz- bzw. Identifikationsnummer erfassen müssen.
Für Marktteilnehmer bleiben alle Pflichten bestehen. Die Änderungsverordnung sieht zudem eine Verschiebung des Anwendungsbeginns um ein Jahr vor. Mittlere und große Unternehmen müssen demnach die Anforderungen ab dem 30. Dezember 2026 erfüllen, während Kleinst- und kleine Unternehmen ab dem 30. Juni 2027 dazu verpflichtet sind.
Umsetzung der Regularien: Darauf sollten Sie achten
Die beschlossenen Änderungen bringen zwar Erleichterungen, die Anforderungen für Unternehmen bleiben aber anspruchsvoll. Unsere Expert*innen empfehlen, sich frühzeitig mit folgenden Dingen zu beschäftigen:
CBAM
- Zulassung als CBAM-Anmelder
- Erfassung von tatsächlichen Emissionsdaten
- Abstimmung mit Lieferanten und Logistikpartnern
EUDR
- Due Diligence-Prozesse anpassen
- Neubewertung der eigene Rollen und die der Lieferanten
- Frühzeitige Planung, um Risiken zu minimieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken – unabhängig vom Ausgang der politischen Verhandlungen
Haben Sie noch Fragen rund um EUDR und CBAM? Dann nehmen Sie gern Kontakt mit unseren Expert*innen auf.
Want to know more?