Erleichterungen für Arbeitgeber – Bundesarbeitsgericht ermöglicht Versetzung auch ins Ausland

Das Bundesarbeitsgericht, der oberste Gerichtshof der Arbeitsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Erfurt, hat am 30. November 2022 über diese Frage entschieden.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt zwar noch nicht im Wortlaut vor, aber es gibt eine vom Gericht veröffentlichte Pressemitteilung, der bereits die wesentlichen Punkte zu entnehmen sind (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.2022, 5 AZR 336/21); BAG, Pressemitteilung vom 30.11.2022). Demnach könnten Arbeitgeber aufgrund des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts Beschäftigte anweisen, an einem Arbeitsort des Arbeitgebers im Ausland zu arbeiten. Dies gelte nur dann nicht, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden sei. Das Weisungsrecht eines Arbeitgebers sei gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Jedoch unterliege die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall einer Billigkeitskontrolle. (Vgl. BAG, Pressemitteilung vom 30.11.2022.)

Sachverhalt

Der Kläger, ein Pilot, war bei einem international tätigen Luftverkehrsunternehmen bzw. deren Rechtsvorgängerin mit Sitz im EU-Ausland, der Beklagten, seit Januar 2018 am Standort Nürnberg beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag sah die Geltung irischen Rechts vor. Der Arbeitsvertrag beinhaltete eine Klausel, nach der der Kläger auch an anderen Standorten stationiert werden könne. Die Beklagte entschied, die Homebase Ende März 2020 am Flughafen Nürnberg aufzugeben, und versetzte den Kläger mittels Schreiben an die Homebase der Beklagten am Flughafen Bologna. Vorsorglich sprach die Beklagte eine Änderungskündigung gemäß § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) aus, die dann seitens des Klägers unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen wurde. Der Kläger hielt die Versetzung für unwirksam. Seiner Ansicht nach umfasst das Weisungsrecht der Beklagten nach § 106 GewO keine Versetzung ins Ausland. Zudem hielt er die Versetzung auch für unbillig, da ihm dadurch sein tariflicher Vergütungsanspruch entzogen werde und ihm auch ansonsten erhebliche Nachteile entstünden. Die Beklagte vertrat den Standpunkt, dass eine Versetzung vorliegend gestützt auf § 106 GewO möglich war und ansonsten auch nur die Beendigungskündigung infrage gekommen wäre. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, den Kläger nach Bologna zu versetzen, habe billiges Ermessen gewahrt, da alle in Nürnberg stationierten Piloten ins Ausland versetzt worden seien und ein freier Arbeitsplatz in Deutschland nicht vorhanden gewesen sei. Ebenso sei das im Tarifsozialplan vorgesehene Verfahren eingehalten worden. Das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht Nürnberg hat die Klage abgewiesen. Ebenso hat das nächsthöhere Gericht, das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 23. 04.2021, 8 Sa 450/20), die eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen, da die Versetzung nach der Entscheidung wegen § 106 GewO wirksam und das deutsche Recht auch nach Art. 8 Rom-I-Verordnung anwendbar gewesen sei (vgl. BAG, Pressemitteilung vom 30.11.2022).

Entscheidung

Die durch den Kläger eingelegte Revision blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Bezüglich der durch das Landesarbeitsgericht festgestellten Anwendbarkeit des deutschen Rechts nach Art. 8 Rom-I-Verordnung seien weder Verfahrensrügen erhoben worden noch revisible Rechtsfehler ersichtlich gewesen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass, sofern wie im zugrunde liegenden Fall im Arbeitsvertrag kein bestimmter inländischer Arbeitsort fest vereinbart und ausdrücklich eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen sei, eine Versetzung des Arbeitnehmers an einen Arbeitsort im Ausland vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO umfasst sei. Eine Begrenzung auf Arbeitsorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland folge auch nicht aus dem Gesetz. Ebenso habe die Maßnahme der Beklagten billigem Ermessen entsprochen und zudem der Ausübungskontrolle standgehalten. Folge der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten die Homebase am Flughafen Nürnberg aufzugeben, sei die Versetzung gewesen, da die Möglichkeit, den Kläger dort zu stationieren, entfallen sei. Die Beklagte habe ferner das für einen solchen Fall vereinbarte Verfahren des Tarifsozialplans eingehalten. Des Weiteren habe es keine offenen Stellen im Inland gegeben, ein Einsatz als „Mobile Pilot“ sei nicht möglich gewesen, der Kläger habe keine Base-Präferenz angegeben und alle in Nürnberg stationierten Piloten seien nach Italien versetzt worden (vgl. BAG, Pressemitteilung vom 30.11.2022).

Praxishinweis:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist aufgrund der Gesetzeslage nachvollziehbar, auch wenn sie für Arbeitnehmer je nach Gestaltung des Arbeitsvertrags und der tatsächlichen Umstände große Veränderungen mit sich bringen kann.

Für Arbeitgeber zeigt die Entscheidung einmal mehr, wie wichtig die anfängliche Gestaltung des Arbeitsvertrags ist. Dies gilt in Anbetracht der Entscheidung insbesondere für international agierende Unternehmen mit Standort(en) außerhalb des Territoriums der Bundesrepublik Deutschland. Sofern später eine Versetzung ins Ausland geplant ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob eine Versetzung tatsächlich stattfinden kann.

Da das Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit seinen tragenden Gründen zum Zeitpunkt der Verfassung des Beitrags noch nicht vorliegt, bleibt abzuwarten, ob sich daraus weitere Überlegungen ableiten lassen.

Infobox: Gewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

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Autorin

Eva-Kathrin Dittrich
Tel: +49 69 967 65 1277

Dies ist ein Beitrag aus unserem Newsletter „Menschen im Unternehmen“ 1-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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