Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht – was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht hat im Rahmen der Energiepreisentlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) jedes Unternehmen betroffen, das als Letztverbraucher oder Kunde kumulierte finanzielle Entlastungen für den Strom-, Gas- und Wärmebezug von über 2 Mio. € erhalten hat.

Solche Unternehmen waren verpflichtet, durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung bis mindestens zum 30. April 2025 zu treffen. Alternativ hätten sie eine schriftliche Selbsterklärung mit den Stellungnahmen der Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags sowie über den Erhalt von Arbeitsplätzen einreichen müssen.

Als Nachweis über das Bestehen einer solchen Tarif-/Betriebsvereinbarung bzw. Selbstverpflichtungserklärung waren die Unternehmen aufgrund des Gesetzeswortlautes verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 (bzw. bis zum 30. September 2023 aufgrund der FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, BMWK) einen Nachweis gegenüber der eingesetzten Prüfbehörde zu erbringen.

Was im Gesetz allerdings so klar und einfach geschildert wurde, schuf bereits 2023 in der tatsächlichen Umsetzung zahlreiche praktische Probleme und Fragestellungen.

Ausgangslage

So wurde sich im Gegensatz zu dem notwendigen Inhalt bei der Selbstverpflichtungserklärung über den notwendigen Inhalt einer Kollektivvereinbarung sowohl durch den Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung als auch durch das BMWK in den sich ständig aktualisierenden FAQ größtenteils ausgeschwiegen.

Es blieb dadurch aber auch einerseits unklar, ob innerhalb einer Kollektivvereinbarung ebenfalls ein prozentualer Mindesterhaltungsrahmen festgelegt werden und wenn ja, ob sich dieser an die 90 % halten muss. Andererseits konnten die Betriebsparteien auch nicht feststellen, welche weiteren Mindestanforderungen hätten eingehalten werden müssen.

Um dem Vorrang der Tarif- und Betriebsparteien Rechnung zu tragen, sollte der Letztverbraucher daher eine Erklärung über das Nichtzustandekommen einer solchen Vereinbarung abgeben.

Durch die sich im Jahr 2023 ständig aktualisierenden und auch teilweise vom Gesetzeswortlaut abweichenden FAQ des BMWK zu dem noch völlig neuen Gesetz und der äußerst schmalen Gesetzesbegründung sahen viele Unternehmen daher die gangbarste Lösung in der Abgabe einer Selbstverpflichtungserklärung.

Diese war aufgrund der bereits gesetzlich festgelegten Vorgaben inhaltlich konkreter abgesteckt, sodass Unternehmen einen vermeintlich eindeutigeren inhaltlichen Rahmen zur Verfügung hatten.

Hinweise für die Praxis

Sofern die Wahl auf die Erklärung zur Selbstverpflichtung gefallen ist, müssen Unternehmen nun im nächsten Schritt und im Rahmen eines sog. „Abschlussberichts“ einen durch einen Prüfer testierten Nachweis gegenüber der Prüfbehörde (PwC) vorlegen, welcher die Arbeitsplatzentwicklung zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. April 2025 darstellt. Darin sind insbesondere die Anzahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) jeweils zum 1. Januar 2023 und zum 30. April 2025 aufzuführen, wobei die Abgrenzung der Belegschaft zu beiden Stichtagen einheitlich sein muss. Werden beispielsweise die Auszubildenden der Anzahl der VZÄ zum 1. Januar 2023 hinzugerechnet, sind diese auch der Anzahl der VZÄ zum 30. April 2025 hinzuzurechnen. Ergänzend sind Sonderfälle, wie beispielsweise die Berücksichtigung der regelmäßig überlassenen Leiharbeitnehmer*innen, zu erläutern. Im Fall eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzulegen.

Für den Fall, dass ein Unternehmen die Unterschreitung der Arbeitsplatzgarantie durch Investitionen im Bereich Klimaschutz kompensiert, ist darüber hinaus ein entsprechender Investitionsplan dem Abschlussbericht beizufügen.

Verstößt das Unternehmen gegen die Anforderungen an die Selbstverpflichtungserklärung, so soll die Prüfbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die gewährte Entlastung, die 2 Mio. € übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, § 37 Abs. 4 StromPBG.

Fazit

Unternehmen ist dringend geraten die Abschlussberichte möglichst frühzeitig zu erstellen. So bleibt genug Raum, um alle notwendigen Informationen zu sammeln, auszuwerten und einem*einer Wirtschaftsprüfer*in zum Testat vorzulegen. Gleichzeitig sollten auch stets die sich ständig aktualisierenden FAQ des BMWK im Blick behalten werden, da diese bereits in früheren Sachverhalten wertvolle Informationen zu der genaueren inhaltlichen Ausgestaltung geliefert haben

Autor*innen: Andreas Thomas und Riccarda Seubert

Dies ist ein Beitrag aus unserem Newsletter „Menschen im Unternehmen“ 1-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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