Änderungen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026: Neue Pflichtangaben in Zeile 55

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 29.12.2025 die neuen Mustervordrucke für das Umsatzsteuer Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren 2026 veröffentlicht. Neben kleineren Anpassungen – betrifft eine wesentliche Neuerung die allgemeinen Angaben in Zeile 55 (Kennziffer 500).

Um was geht es?

In den Vordrucken der Vorjahre sah Zeile 55 (Kennziffer 23) „Ergänzende Angaben“ ein Freitextfeld vor, über das verschiedene sonstige Informationen an das Finanzamt übermittelt werden konnten.

Ab 2026 müssen Steuerpflichtige, sofern dies relevant ist, in Zeile 55 (Kennzahl 500) konkrete Kategorie auswählen, die den betreffenden Sachverhalt beschreibt.

Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung.jpg

Diese Anpassung ist bei der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab sofort zwingend zu beachten.

Für die Unternehmer mit teilweise umsatzsteuerfreien Lieferungen oder Leistungen können die Änderungen erhebliche Relevanz haben. Zu denken ist unter anderem an folgende (Praxis-)Fälle, für die zukünftig ergänzende Angaben zur Steueranmeldung erklärt werden sollten:

  • für die Erstmeldungen der Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Januar bis November lässt sich der endgültige Maßstab für die Aufteilung des Vorsteuerabzuges aus den Eingangsrechnungen noch nicht bestimmen,
  • Berufung auf EU-Recht (MwStSystRL) bzgl. einzelner Steuerbefreiungen,
  • Abweichung von den Verlautbarungen der Finanzverwaltung in der Besteuerung,
  • Zweifelsfälle im Zusammenhang mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Alle ergänzenden Angaben sind künftig zwingend einer Kategorie zuzuordnen und in einer separaten Anlage näher zu erläutern.

Empfehlung

Erfolgen zukünftig die Eintragungen zu ergänzenden Angaben in Zeile 55, erfolgt in jedem Fall eine gesonderte Prüfung durch die Finanzverwaltung.

Aus den neuen Anforderungen der Finanzverwaltung für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen können sich für den Steuerpflichtigen Risiken, aber auch Chancen ergeben.

So kann möglicherweise der Vorwurf einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen abgewendet werden, wenn frühzeitig kommuniziert wird, dass es sich um eine bewusste Abweichung von der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung handelt, oder wenn Sachverhalte noch derart unklar waren, dass sie bislang nicht abschließend geklärt werden konnten.

Die dritte Kategorie („personelle Vertiefung“) ermöglicht z. B. eine zügige Klärung offener oder strittiger Sachverhalte mit dem Finanzamt. Durch eine zeitnahe Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt kann eine Sicherheit in der Besteuerungspraxis erreicht werden.

Es wird empfohlen, dass die zuständigen Mitarbeitenden und Führungskräfte die neuen Kategorien sorgfältig und kritisch im Hinblick auf die vorliegenden Informationen bewerten. Lassen sich Sachverhalte klaren Kategorien zuordnen, sollten sämtliche damit verbundenen Unterlagen und Informationen vollständig und nachvollziehbar dokumentiert werden, um eine fundierte Entscheidungsgrundlage sicherzustellen.   

Die internen Prozesse sind entsprechend den aktuellen Anforderungen an die Abgabe der Voranmeldung zu optimieren. Die zuständigen Mitarbeitenden sind umfassend über die relevanten Neuerungen zu informieren und die internen Compliance-Richtlinien sind bei Bedarf anzupassen, beispielsweise im Hinblick auf Freigabe-, Abstimmungs- oder Genehmigungsprozesse. Zudem ist sicherzustellen, dass alle involvierten Mitarbeitenden die potenziellen Konsequenzen, einschließlich etwaiger steuerstrafrechtlicher Auswirkungen, kennen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen Anforderungen und der Anpassung der internen Prozesse.

 

Autor*innen: Jens Krieger, Diana Lehmann

Want to know more?