Gemeinnützigkeit: Rechtsprechung stärkt Anerkennung fremdüblicher Vertragsbeziehungen

Beim Zusammenspiel gemeinnütziger und nichtgemeinnütziger Akteure, die in einem Näheverhältnis zueinanderstehen, stellt sich häufig die Frage, inwieweit Verträge anzuerkennen sind oder ob das persönliche oder gesellschaftsrechtliche Verhältnis zu einer steuerlichen Nichtanerkennung führt. Das Urteil des FG Münster vom 02.09.2025 (Az. 1 K 102/23 E) zeigt Möglichkeiten auf.

Sachverhalt (vereinfachte Darstellung)

Der Kläger gründete als Alleingesellschafter eine gemeinnützige GmbH (gGmbH). Daneben war der Kläger auch Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes, welches er an die gGmbH zur Nutzung im Zweckbetrieb zu marktüblichen Konditionen vermietete.

Im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gab der Kläger eine Patronatserklärung ab, in der er zusicherte, die gGmbH finanziell so auszustatten, dass diese alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag erfüllen könne.

In Erfüllung dieser Erklärung leistete der Kläger regelmäßig Beträge an die gGmbH, die diese für ihre laufenden Verpflichtungen, insbesondere für die Mietzahlungen an den Kläger, verwendete. Die gGmbH stellte für die Zahlungen des Klägers jeweils Zuwendungsbestätigungen aus, die der Kläger im Rahmen des Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1 EStG geltend machte.

Die Betriebsprüfung und das Finanzamt erkannten die Zuwendungen, die der Kläger für die Übernahme der Mieten an die gGmbH leistete, nicht als Spenden an, da es vermeintlich an einer Unentgeltlichkeit und Freiwilligkeit fehle. Zudem wäre die gGmbH absehbar, von Anfang an, ohne die Zuwendung des Klägers nicht in der Lage gewesen, ihre Miete zu zahlen.

Entscheidung des FG Münster

Das Gericht gab der Klage statt und stellte klar, dass die Zahlungen als Spenden im Sinne des § 10b EStG zu berücksichtigen seien. Nach Auffassung des Gerichts waren die Zahlungen freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet worden.

Der Kläger ist die in der Patronatserklärung niedergeschriebene Verpflichtung freiwillig eingegangen. Denn er hatte sowohl Einfluss darauf, ob er überhaupt eine entsprechende Verpflichtung eingeht, als auch auf den Inhalt dieser Verpflichtung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die eingegangene Verpflichtung dazu dienen sollte, die gGmbH finanziell so auszustatten, dass diese die aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Mietvertrag resultierenden Verpflichtungen stets erfüllen kann. Denn dieser Aspekt betrifft gerade nicht die Frage der Freiwilligkeit, sondern das – systematisch hiervon zu trennende – Tatbestandsmerkmal des Fehlens einer Gegenleistung.

Die streitgegenständlichen Zahlungen wurden von dem Kläger auch unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung der gGmbH, getätigt. Nach der Rechtsprechung des BFH fehlt es an einem spendenabzugsschädlichen Vorteil, wenn ein Leistungsvertrag dem Grunde und den Bedingungen nach einem Fremdvergleich standhält und auch tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen ist nach ständiger Rechtsprechung u. a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und, sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten, dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung müssen jedenfalls die Hauptpflichten der Vertragsparteien klar und eindeutig vereinbart worden sein und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen waren nach Auffassung des Gerichts erfüllt.

Der Fremdüblichkeit stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger bei Abschluss des Mietvertrags bereits gewusst habe, dass die gGmbH ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag ohne die zuvor von ihm in der entsprechenden Höhe geleisteten Zahlungen nicht würde erfüllen können. Denn es ist ja gerade typisch für gemeinnützige Körperschaften wie die gGmbH, dass diese, auch was deren laufende Zahlungsverpflichtungen angeht, auf Spenden angewiesen sind. Auch ein fremder Dritter hätte einen Mietvertrag zu den hier vorliegenden Konditionen mit der gGmbH abgeschlossen.

Praxishinweise

Das Urteil greift die Grundsätze der zuvor im Fall einer fremdüblich ergangenen Darlehnsgewährung ergangenen Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 26.04.2023, X R 4/22) auf und übersetzt diese auf den vorliegenden Fall. Neu ist – etwa in Abgrenzung zur restriktiven Praxis bei Aufwandsspenden –, dass eine Spendenbedürftigkeit der gGmbH an sich nicht gegen die Annahme eines fremdüblichen Vertragsverhältnisses spricht. Das Urteil zeigt zudem einmal mehr auf, dass Fälle über den Sachverhalt und dessen verständige Würdigung entschieden werden.

Für gemeinnützige Unternehmen im Bereich der Krankenversorgung oder sozialen Dienste ist es nicht unüblich, dass natürliche Personen oder nichtgemeinnützige Gesellschaften Anteilseigner sind. Häufig wird vor unternehmerisch sinnvollen Entscheidungen zurückgeschreckt, weil negative Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit der gGmbH befürchtet werden. Nach der sich nun verfestigenden Rechtsprechung dürfte aber – immer eine drittübliche Gestaltung vorausgesetzt – mehr möglich sein als häufig befürchtet. Dies gilt für operative Entscheidungen genauso wie für die Ausgestaltung des oftmals anstehenden Generationswechsels.

 

Autoren: Dr. Alexander Becker, Jens Krieger

Want to know more?