Krankenhausgestaltungsgesetz NRW – Novelle 2026: Krisenresilienz, präzisere Planungsverfahren und neue Pflichten für Träger

Die Landesregierung hat am Dienstag, 3. Februar 2026, einen Gesetzentwurf des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) beschlossen. Mit den Änderungen verfolgt die Landesregierung zum einen das Ziel, die Resilienz der Krankenhauslandschaft in Nordrhein-Westfalen im Umgang mit Krisen und Notfällen durch verbindlichere und landeseinheitliche Vorgaben zu stärken. Andererseits werden Erfahrungen aus der ersten Umsetzungsrunde des Krankenhausplans 2022 (Leistungsgruppen/Qualitätskriterien statt Bettenlogik, Umsetzung seit 1. April 2025) berücksichtigt und Planungs- und Verfahrensfragen nachgeschärft. Der Entwurf befindet sich in der Verbändeanhörung und soll anschließend in den Landtag eingebracht werden. Politisch wird als Zielmarke derzeit ein Inkrafttreten im Herbst 2026 genannt.

Mit dem Krankenhausplan 2022 hat NRW die Planungslogik auf Leistungsgruppen und Qualitätskriterien umgestellt. Dessen Umsetzung startete am 1. April 2025 und wird als lernendes System fortgeschrieben. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des KHGG NRW zielt darauf ab, Erfahrungen aus der ersten Runde zu verarbeiten und die Krisenfestigkeit der Krankenhauslandschaft zu erhöhen.

1. Wichtige Änderungen im Überblick

a) Krisenresilienz: Einheitliche Vorgaben für Krisenpläne

Bereits heute sind Krankenhäuser verpflichtet, Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen, abzustimmen und in angemessenen Abständen zu erproben. Der Entwurf ergänzt dies um eine Ermächtigungsgrundlage, wonach das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Näheres zum Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne regeln kann (§ 10 Abs. 2). Das schließt landesweit einheitliche Mindeststandards ein – ein entscheidender Schritt, damit Kliniken in überregionalen Schadenslagen schneller und kohärent handeln.

Aus Sicht der Träger bedeutet dies: Krankenhausalarm- und -einsatzpläne (KAEP) werden inhaltlich stärker standardisiert, wodurch „Best-Practice“-Ansätze (Rollenmodelle, Eskalationsstufen, Kommunikationswege, Ressourcen- und Materialmanagement, IT-/Cyber-Vorsorge, Evakuierungs- und Verlegungslogik, Schnittstellen zum Rettungsdienst und Katastrophenschutz) in verbindliche Mindeststandards übersetzt werden können.

b) Zentrale Koordinierungsstelle und Aufnahmeverpflichtung

Kernstück der Novelle ist die Schärfung der Krisenbefugnisse für versorgungsgefährdende Lagen. Im Fall einer epidemischen Lage oder eines anderen Ereignisses, das aufgrund einer Vielzahl verletzter oder erkrankter Personen die stationäre Versorgung regional oder landesweit akut gefährdet, kann das Ministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags abweichende Regelungen treffen (§ 10 Abs. 4). Der Maßnahmenkatalog umfasst u. a. (Nr. 1) die Schaffung temporärer zusätzlicher Behandlungskapazitäten, (Nr. 2) die Verschiebung elektiver Eingriffe, (Nr. 3) die verpflichtende Aufnahme von Patientinnen und Patienten nach Zuweisung durch eine zentrale Koordinierungsstelle, (Nr. 4) strukturelle Vorgaben zur Organisation medizinischer Behandlungen, (Nr. 5) die Aussetzung regionaler Planungskonzepte, (Nr. 6) die Änderung des Versorgungsauftrags eines Krankenhauses ohne Bindung an die regulären Planungsverfahren sowie (Nr. 7) den Ausgleich von Erlösausfällen, soweit kein Ausgleich aus Bundesrecht oder anderweitig erfolgt.

Die Landesregierung begründet dies mit Lehren aus Pandemie, Cyberangriffen und Naturkatastrophen. Kliniken sollen im Ernstfall handlungsfähig bleiben, bei gleichzeitiger Respektierung der ärztlichen Entscheidungsfreiheit.

Die Verordnung ist auf zwei Monate zu befristen und kann bei Fortbestehen der Voraussetzungen jeweils um zwei Monate verlängert werden; die Landesregierung muss dem Landtag eine Woche vor Ablauf der Befristung über Maßnahmen und Lagebeurteilung berichten. Zugleich bleibt die Entscheidungsfreiheit ärztlicher Tätigkeit in medizinischen Fragen unberührt. Der Anwendungsbereich wird zudem auf Privatkrankenanstalten nach Gewerbeordnung sowie auf Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erweitert. Schließlich wird das Ministerium – im Einvernehmen mit dem Innenressort – zur Errichtung/Benennung einer zentralen Koordinierungsstelle ermächtigt und kann Aufgaben auf diese übertragen.

c) Planung & Verfahren: Kennzahlenbasierung, Fristen, Genehmigungsfiktion

aa) Fallzahlen/Belegtage statt Gesamtplanbetten

Die Novelle verankert, dass regionale Planungskonzepte – statt mit Gesamtplanbettenzahlen – vorrangig mit Fallzahlen oder Belegtagen arbeiten sollen (§ 14 Abs. 1). Damit wird die seit 2025 gelebte Logik der Leistungsgruppen gesetzessystematisch gestützt und zugleich die Prüfbarkeit von Kapazitätszielen erhöht.

bb) Verfahrensbeschleunigung: klare Fristen und behördliche Übernahme

Der Entwurf führt ein enges Fristenregime ein: Verhandlungen über regionale Planungskonzepte sind binnen eines Monats nach Aufforderung einzuleiten; spätestens sechs Monate nach Aufnahme müssen sie abgeschlossen sein. Wird die Frist überschritten, geht die Verfahrensleitung unverzüglich und unmittelbar auf die zuständige Behörde über. Zusätzlich wird für Anträge von Krankenhausträgern auf Zustimmung zur Aufforderung zur Verhandlung eine Monatsfrist eingeführt; bleibt die Entscheidung aus, gilt die Zustimmung als erteilt (Genehmigungsfiktion). Flankiert wird dies durch die Möglichkeit, im Einzelfall ein verkürztes Planungsverfahren anzuwenden, wenn dies den Zielen der Krankenhausplanung sachdienlich ist.

Aus Sicht der Krankenhaussteuerung erhöht dies den Druck, strategische und verhandlungsrelevante Entscheidungen (Leistungsportfolio, Kooperationen, Standortkonzepte) schneller vorzubereiten und belastbar zu begründen. Zugleich entstehen Chancen: Wo Planungstatbestände klar sind und Einvernehmen erreichbar ist, kann die Beschleunigung Entscheidungs- und Investitionssicherheit schaffen. Wo Konflikte bestehen, ist die prozessuale Taktik (Fristenkontrolle, Dokumentation, Antragstiming) künftig noch wichtiger.

d) Sicherstellung der Versorgung: Zuständigkeit bei Schließung bedarfsnotwendiger Häuser

Die bisherige Regelung, nach der Gemeinden und Gemeindeverbände unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein konnten, Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben, wird in dieser Form aufgegeben. Der Entwurf führt stattdessen einen neuen § 1a ein: Schließt ein bedarfsnotwendiges Krankenhaus und findet sich kein anderer geeigneter Träger, kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem bzw. in der das Krankenhaus belegen ist, zur Sicherstellung der dem Krankenhausplan entsprechenden notwendigen Krankenhausleistungen verpflichtet werden. ‚Bedarfsnotwendig‘ ist ein Krankenhaus, das nach Feststellung des Ministeriums im konkreten Einzelfall für die flächendeckende Versorgung erforderlich ist, weil bei Wegfall kein anderes geeignetes Krankenhaus die Versorgung sicherstellen kann. Das Vorliegen der Verpflichtung wird im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium gegenüber dem Kreis/der kreisfreien Stadt festgestellt; die Regelung soll sinngemäß auch für Betriebsstellen gelten.

Für die Praxis ist dies vor allem in Restrukturierungs- und Insolvenzszenarien relevant: Der Gesetzgeber will Zuständigkeitskonflikte und Verzögerungen vermeiden und einen klaren Verantwortungsadressaten definieren. Für Träger kann dies – je nach regionaler Versorgungslage – Auswirkungen auf Exit-Optionen, Verhandlungsmacht, Transaktionsstrukturen und die Einbindung kommunaler Akteure haben. Für die öffentliche Hand erhöht sich der Erwartungsdruck, für bedarfsnotwendige Strukturen kurzfristig Trägerlösungen zu finden oder selbst zu übernehmen.

e) Notfallpatienten: standardisierte Ersteinschätzung

Der Entwurf stellt klar, dass in der Notfallversorgung ein qualifiziertes und standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren einzusetzen ist, welches die zeitliche Dringlichkeit der medizinischen Versorgung erhebt (§ 2 Abs. 1). Dieses Verfahren ergänzt die obligate ärztliche Aufnahmeuntersuchung. Damit wird ein bislang teils organisationsintern sehr unterschiedlich gehandhabter Prozess gesetzlich gerahmt.

f) Weiterbildungspflichten: Kooperationen werden verbindlich

Vor dem Hintergrund der politisch gewollten Leistungskonzentration und Spezialisierung adressiert der Entwurf die Gefahr ‚ausgedünnter‘ Weiterbildungsmöglichkeiten. Kann ein Krankenhaus die nach Weiterbildungsordnung erforderlichen Weiterbildungsinhalte krankenhausintern nicht umfassend vermitteln, ist es verpflichtet, die Weiterbildungsmöglichkeit durch geeignete Kooperationen sicherzustellen. Alle übrigen Plankrankenhäuser sind zur Beteiligung an solchen Kooperationen verpflichtet (§ 1 Abs. 4).

Das verstärkt den Kooperationsdruck in Regionen und setzt zugleich einen rechtlichen Rahmen für Verbundweiterbildung (Rotationen, gemeinsame Curricula, abgestimmte Supervision). Für Träger ist dies strategisch: Weiterbildung wird zum Standortfaktor und kann über Personalgewinnung und -bindung unmittelbar auf Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Stabilität wirken.

g) Finanzierung & Governance: Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit und Abschlussprüfung

Die Novelle betont explizit die Grundsätze Nachhaltigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in der Förderlogik: Förderungsfähig sind Kosten, die für eine ausreichende und medizinisch zweckmäßige Versorgung nach diesen Grundsätzen erforderlich sind (§ 21 Abs. 1). Zudem wird die Pauschalförderung flexibilisiert: Pauschalmittel sollen auch zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von Anlagegütern (z. B. Leasing/Nutzungsentgelte) eingesetzt werden können, soweit dies einer nachhaltigen und wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht und der Förderzweck nicht beeinträchtigt wird (§ 21 Abs. 6). Schließlich wird die Abschlussprüfung stärker auf die zweckentsprechende, nachhaltige, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel ausgerichtet (§ 30 Abs. 2).

Für Träger und kaufmännische Leitung erhöht das die Anforderungen an Investitionsentscheidungen, Dokumentation und Prüfungsfestigkeit – insbesondere bei modernen Finanzierungs- und Nutzungsmodellen.

2. Verantwortung Geschäftsführung

Die vorgesehenen Vorgaben sind durch die Geschäftsführung jeweils umzusetzen (z. B. Organisation, Ressourcen, Dokumentation gemäß Rechtsverordnung, Umsetzung zentraler Patientenzuweisung im Ernstfall, Kapazitätsmeldung und Mitwirkung in Krisenlagen, Prozessorganisation etc.).

Verstöße gegen gesundheitsrechtliche Vorgaben (z. B. fehlende Mitwirkung in Lagen, mangelhafte KAEP‑Umsetzung, unzureichende Ersteinschätzung) können aufsichtsrechtliche Maßnahmen auslösen: Begehung, Auflagen, Rügen, ggf. weitere Anordnungen zur Abhilfe (§ 11 Abs. 2–3 KHGG).

Zusätzlich sind Bußgelder insbesondere bei Meldeverstößen nach § 10 Abs. 1 (Kapazitätsmeldungen) vorgesehen. Wiederholte Verstöße können erneut sanktioniert werden. Die Bußgeldhöhe differenziert nach Tatbeständen (u. a. bis 10.000 EUR bei Verstößen gegen bestimmte Rechtsverordnungen, bis 25.000 EUR bei Verstößen gegen Mitwirkungs- oder Meldepflichten, bis 50.000 EUR bei bestimmten Fördermittelverwendungs-Pflichten (§ 34a KHGG).

Zivilrechtlich bleibt die Organhaftung im Innenverhältnis gegenüber der Trägergesellschaft (§ 43 GmbHG) ein relevantes Risiko. Werden gesetzliche Pflichten nicht implementiert, fehlen angemessene Kontrollen oder ist die Dokumentation unzureichend, können Pflichtverletzungen – abhängig von Schaden und Kausalität – zu Regressfragen führen.

Fazit

Die KHGG‑Novelle in der jetzigen Entwurfsfassung ist kein radikaler Systemwechsel, sondern vielmehr eine gezielte Nachschärfung. Sie übersetzt Krisenerfahrungen in verbindlichere Standards (KAEP) und in eine landesweit koordinierbare Patientensteuerung, macht die Krankenhausplanung konsequent kennzahlenbasiert und beschleunigt Verfahren, ordnet die Sicherstellung der Versorgung in Schließungsszenarien neu und stärkt Weiterbildung durch verpflichtende Kooperationen. Gleichzeitig steigt die Compliance-Relevanz durch präzisere Pflichten, Aufsicht und Sanktionen.

Das verschiebt den Fokus in den Häusern auf operativ belastbare Krisenprozesse, datengetriebene Kapazitätssteuerung und strategische Kooperationen. Die Regelungen sollten rechtzeitig von der Geschäftsführung adaptiert werden, andernfalls drohen Geldbußen, aufsichtsrechtliche Sanktionen, zivilrechtlich drohen Haftungsrisiken bei Verstößen.

Der Gesetzentwurf geht nun in die Verbändeanhörung und wird nach einer zweiten Kabinettbefassung in den Landtag eingebracht. Die neuen Regelungen sollen dann nach aktuellem Stand im Herbst 2026 in Kraft treten.

 

Autor: Dr. Marc Anschlag

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