Veröffentlichung des nahezu finalen Entwurfs zu klimabezogenen Unsicherheiten im Abschluss
Klimabezogene Unsicherheiten im Abschluss
Ende Juli veröffentlichte die IFRS Foundation einen nahezu finalen Entwurf ihrer erläuternden Beispiele (hier abrufbar) die zeigen, wie die Darstellung von klimabezogenen und anderen Unsicherheiten im Anhang verbessert werden kann (s. IFRS-Newsletter 4/2024).
Die erläuternden Beispiele unterliegen in der EU keinem Endorsement-Prozess und sind daher sofort anwendbar. Die Veröffentlichung soll es Unternehmen ermöglichen, sich rechtzeitig vor dem Berichtsdatum 2025 auf die Änderungen einzustellen.
Die sechs Beispiele veranschaulichen die Offenlegung klimabezogener Unsicherheiten und thematisieren u. a. Wesentlichkeitsbeurteilungen, Annahmen bei Wertminderungstests, Kreditrisiken, Rückstellungen sowie die Aufgliederung von Informationen im Anhang.
Beispiel 1: Wesentlichkeitsbeurteilungen, die zur Ausweitung von Angaben führen (IAS 1/IFRS 18)
Das Beispiel soll das Vorgehen bei der Beurteilung von zusätzlichen Angaben nach IAS 1.31 (IFRS 18.20) veranschaulichen, insbesondere, wie ein Unternehmen qualitative Faktoren bei der Beurteilung der Wesentlichkeit berücksichtigt.
Im Vergleich zum Standardentwurf wurden die damaligen Beispiele eins und zwei in einem Beispiel, in Form von zwei unterschiedlichen Szenarien, zusammengefasst. Darüber hinaus wurden die Überlegungen zur Wesentlichkeit anhand quantitativer und qualitativer Faktoren detaillierter formuliert.
Beispiel 2: Angaben zu Annahmen: besondere Vorschriften (IAS 36)
Nach IAS 36.134 (d) (i)–(ii) gibt das Unternehmen darüber Auskunft, dass die Zertifikatkosten eine bedeutsame Planungsannahme darstellen, und erläutert die unterstellte Entwicklung von Regulierungsregimen, damit einhergehende Kostenerwartungen sowie die Grundlagen dieser Annahmen.
Im Vergleich zum Standardentwurf wurden konkrete Formulierungen getätigt, welche detaillierten Annahmen in die Bestimmung der zukünftigen Kosten von Emissionsrechten einfließen.
Beispiel 3: Angaben zu Annahmen: allgemeine Vorschriften (IAS 1/IAS 8)
In dem dritten Beispiel wird ein Sachverhalt behandelt, in dem das Unternehmen in einer kapitalintensiven Branche tätig und klimabezogenen Risiken ausgesetzt ist, die dazu führen können, dass der Buchwert einiger langfristiger Vermögenswerte (die zu einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit (ZGE) ohne Geschäfts- oder Firmenwert gehören) den realisierbaren Betrag überschreitet.
Es wurde ein quantitativer Wertminderungstest unter Berücksichtigung von klimabezogenen Annahmen (z. B. rechtliche und regulatorische Entwicklungen, Verbrauchernachfrage, Rohstoffpreise und Kosten für Treibhausgasemissionszertifikate) durchgeführt.
IAS 36 sieht keine vergleichbaren Angaben zu zukunftsbezogenen Annahmen vor, wie sie für ZGE erforderlich sind, denen ein Geschäfts- oder Firmenwert zugewiesen wurde. Allerdings sind gemäß IAS 1.125 (neu: IAS 8.31A) Angaben erforderlich, wenn Annahmen/Unsicherheiten bestehen, die ein wesentliches Risiko bergen, innerhalb des nächsten Geschäftsjahres zu einer wesentlichen Anpassung der Buchwerte von Vermögenswerten und Schulden zu führen.
Im Vergleich zum Standardentwurf wurden lediglich kleinere Anpassungen an der Formulierung vorgenommen.
Beispiel 4: Angaben zum Kreditrisiko (IFRS 7)
Unter Berücksichtigung der Kriterien der IFRS 7.35A-38 kommt das Unternehmen zu dem Schluss, Klimarisiken seien von wesentlicher Bedeutung für die Kreditrisiken. Hieraus leitet es entsprechende Angaben ab, darunter die Beschreibung von Risikomanagementpraktiken in Bezug auf Klimarisiken, der Berücksichtigung im Rahmen der Bewertungsmodelle, der Eigenschaften von erhaltenen Sicherheiten und etwaiger Risikokonzentrationen.
Im Vergleich zum Standardentwurf erfolgten Ergänzungen, welche Faktoren für die Beurteilung eine Rolle spielen, inwieweit die Auswirkungen von klimabezogenen Faktoren das Kreditrisiko beeinflussen und welche Informationen dazu anzugeben sind.
Beispiel 5: Angaben zu Rückstellungen für Stilllegung und Rückbau von Anlagen (IAS 37)
Das im Beispiel betrachtete Unternehmen ist der Petrochemie zuordenbar und unterliegt sehr langfristigen Rückbau- und Rekultivierungsverpflichtungen. Der Barwert der Verpflichtung ist derzeit unwesentlich und daher nicht passiviert. Gleichwohl sind die Nominalbeträge erheblich. Parallel hierzu steigt das Risiko eines früheren Eintritts von Rückbaumaßnahmen.
Da die beschreibenden Informationen gemäß IAS 37.85 für den Abschlussadressaten wesentlich sind – auch wenn derzeit kein Bilanzausweis erfolgt –, berichtet das Unternehmen im Anhang über die Charakteristika der Verpflichtungen, eingeschlossen der erwartete Zeitpunkt des Ressourcenabflusses, die wesentlichen Annahmen und hiermit in Zusammenhang stehende Unsicherheiten.
Im Vergleich zum Standardentwurf wurde detaillierter ausgeführt, welche Faktoren beurteilungsrelevant sind, dass Informationen über die Rückbau- und Rekultivierungsverpflichtung anzugeben sind.
Beispiel 6: Angaben in Bezug auf die aufgegliederten Informationen (IFRS 18)
Das Unternehmen besitzt zwei Arten von Sachanlagen mit langer Nutzungsdauer:
(1) Sachanlagen, die hohe Mengen an Treibhausgasemissionen verursachen, und
(2) „alternative“ Sachanlagen derselben Klasse mit geringeren Treibhausgasemissionen.
Für einen Großteil der Geschäftstätigkeiten werden Sachanlagen mit hohen Emissionen verwendet.
Die zwei Arten der Sachanlagen machen einen großen Teil des Gesamtvermögens des Unternehmens aus und sind unterschiedlich anfällig für klimabedingte Transformationsrisiken.
Die neuen Vorschriften in IFRS 18.41 ff. enthalten Prinzipien für die Zusammenfassung und Aufgliederung von Informationen im IFRS-Abschluss. IFRS 18 fordert eine Aufgliederung aufgrund unterschiedlicher Merkmale der Posten, sofern die daraus resultierenden Informationen wesentlich sind.
Das Unternehmen stellt fest, dass die zwei Arten von Sachanlagen hinreichend unterschiedliche klimabezogene Risikomerkmale aufweisen und somit eine Aufgliederung angebracht ist. Im Kontext dieser beiden Anlagetypen sind auch die Angaben in IAS 16.73 betroffen und somit aufzugliedern.
Im Vergleich zum ersten Entwurf wurde in der vorliegenden Fassung eine Reihe von Faktoren aufgenommen. Hierzu zählt die Höhe des Buchwerts der Sachanlagen, die bei der Beurteilung, ob eine Aufschlüsselung notwendig ist oder unterbleiben kann, berücksichtigt werden.