Neue Rechtslage: Altbeschlüsse von Wohnungseigentümern müssen bis Ende 2025 im Grundbuch eingetragen werden
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Altbeschlüsse von Wohnungseigentümer
Ohne Eintragung in das Grundbuch wirken Beschlüsse von Wohnungseigentümern gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 WEG nur noch dann gegenüber Sondernachfolgern, wenn diese aufgrund einer gesetzlichen Beschlusskompetenz gefasst werden. Dies stellt eine erhebliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar. Auch wenn das diese Änderung einführende Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz („WEMoG“) bereits vor vier Jahren zum 1. Dezember 2020 in Kraft trat, ergibt sich in Bezug auf sog. Altbeschlüsse noch Handlungsbedarf bis Ende 2025.
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