BFH – Umsatzsteuer bei der Verwaltung „unselbstständiger Stiftungen“ durch einen gemeinnützigen Verein
Umsatzsteuer „unselbstständiger Stiftungen“
Sachverhalt
Der Kläger, ein eingetragener Verein (e. V.), verwaltete als Treuhänder das ihm von verschiedenen Stiftern übertragene „Stiftungsvermögen“, das die Beteiligten als „unselbstständige Stiftungen“ bezeichneten. Das „Stiftungsvermögen“ wurde als Sondervermögen nach Maßgabe der vom Stifter vorgegebenen gemeinnützigen Zwecke verwaltet. Grundlage der Übertragung des „Stiftungsvermögens“ waren „Treuhandverträge“ oder „Schenkungen mit Auflage“. Diese wurden auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnten durch den e. V. und den „Stiftungsvorstand“ ordentlich zum Jahresende gekündigt werden. Der Kläger richtete teilweise auch zusammen mit anderen Stiftern „Stiftungsvermögen“ (sog. „T-Stiftungen“) ein. Daneben ermöglichte er es Dritten, gemeinnützige Zwecke über eine „Dachstiftung“ durch Schenkungen unter Auflage (Stiftungsfonds) und im Wege von Zustiftungen zu verwirklichen. Im Gegenzug für die als Treuhänder erbrachten Verwaltungs- und Beratungsdienstleistungen entnahm der Kläger dem für die „T-Stiftungen“ und die „Dachstiftung“ gebildeten Vermögen jährlich einen nach der Höhe des „Stiftungsvermögens“ gestaffelten „Stiftungsbeitrag“. Weiter vermietete der Kläger den „T-Stiftungen“ Räume; zudem wurden aus Mitteln des „Stiftungsvermögens“, den „T-Stiftungen“ Sach- und Personalkosten erstattet.
Das Finanzamt erfasste die Verwaltung des Stiftungsvermögens als umsatzsteuerbare Leistung gegen Aufwendungsersatz. Der Kläger wehrte sich dagegen erfolgreich vor dem FG. Die „unselbstständigen Stiftungen“ seien keine umsatzsteuerlichen Leistungsempfänger, da eine Innenleistung vorliege. Die Stifter seien ebenfalls nicht Leistungsempfänger, da sie keinen verbrauchsfähigen Vorteil erhielten. Das FA wendete sich gegen das Urteil des FG mit der Revision.
Entscheidung des BFH
Die Revision des FA war erfolgreich.
Das FG habe zwar zu Recht Leistungen an die „unselbstständigen Stiftungen“ verneint. Diese waren nur Gegenstand, nicht aber Empfänger der vom Kläger zu erbringenden Leistungen. Der Kläger erbringe jedoch Leistungen an die einzelnen Stifter. Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reiche es aus, dass diese sich auf ein Vermögen bezieht, das zivilrechtlich im Eigentum des Verwalters steht, wenn das Vermögen
(1) als Sondervermögen besonderen Bindungen unterliegt,
(2) im Hinblick hierauf aber vom sonstigen Vermögen des Verwalters getrennt zu halten ist und
(3) der Verwalter für seine Leistung ein Entgelt erhält.
Die Parteien hätten neben der Schenkung des Stiftungsvermögens unter Auflage einen eigenständigen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) abgeschlossen. Dafür spräche insbesondere die Möglichkeit zur Kündigung des Treuhandvertrags und zur Erteilung von Weisungen an den Kläger hinsichtlich der Verwaltung.
Für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger komme es nicht darauf an, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter – etwa gemeinnützige Interessen – verfolgt. Die Verwaltung des Vermögens ausschließlich im Interesse der Stifter stelle einen verbrauchsfähigen Vorteil dar. Denn eine Vermögensverwaltung für unselbstständige Stiftungen werde am Markt auch von Banken und Sparkassen angeboten und führe damit im allgemeinen Wirtschaftsverkehr zu einem verbrauchsfähigen Vorteil.
Fazit und Ausblick/Praxishinweise
Der BFH überträgt die bisherige Rechtsprechung zur Verwaltung von Sondervermögen weitgehend auf die Verwaltung unselbstständiger Stiftungen. Maßgeblicher Unterschied ist, dass die unselbstständigen Stiftungen nicht zur Förderung des Vermögensinteresses eines Anlegers verwaltet werden, sondern zur Förderung gemeinnütziger Zwecke. Entscheidend für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist allein das Vorliegen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs zwischen dem Verwalter und dem Stifter.
In der Praxis muss deshalb geprüft werden, ob die Verwaltung entgeltlich erfolgt, wofür ein Tätigwerden gegen Aufwendungsersatz bereits genügt. Ausschlaggebend ist meist ein zwischen den Parteien geschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag. Wird kein Entgelt erhoben, könnte eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern sein oder der Vorsteuerabzug eingeschränkt werden.
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