Umsatzsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken (BHKW) nach dem aktuellen BMF-Schreiben
Umsatzsteuerl. Behandlung von Blockheizkraftwerken
Was hat sich geändert?
1. Abschaffung der fiktiven Hin- und Rücklieferung bei Direktverbrauch
Bislang galt: Beim Direktverbrauch von Strom aus KWK-Anlagen (z. B. BHKW) wurde eine sogenannte fiktive Hin- und Rücklieferung unterstellt. Das bedeutete, dass der gesamte erzeugte Strom umsatzsteuerlich zunächst als Lieferung an den Netzbetreiber und dann als Rücklieferung an den Anlagenbetreiber behandelt wurde. Für beide „Lieferungen“ mussten Rechnungen erstellt werden, meist in Form von Gutschriften durch den Netzbetreiber.
Neu: Diese Fiktion entfällt. Der KWK-Zuschlag für dezentral verbrauchten Strom wird nun als nicht steuerbarer, echter Zuschuss und nicht mehr als Entgelt für eine Lieferung betrachtet. Ein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegt nicht mehr vor.
2. Auswirkungen auf die Wärmeabgabe
Wird selbst erzeugte Wärme aus einem BHKW für nichtunternehmerische Zwecke verwendet (z. B. für eigene Gebäude), kann eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegen, die der Umsatzsteuer unterliegt.
Die Bemessungsgrundlage für diese Wertabgabe richtet sich nun nach dem Marktwert („fiktiver Verkaufsumsatz“) und nicht mehr nach der energetischen Aufteilung der Selbstkosten zwischen Strom und Wärme.
Ist kein Marktpreis ermittelbar, sind die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Aufteilung der Selbstkosten erfolgt nach den tatsächlichen oder fiktiven Umsätzen, nicht mehr nach der erzeugten Energiemenge in kWh
3. Übergangsregelung
Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die bisherige Verwaltungspraxis weiter angewendet wird – vorausgesetzt, beide Vertragsparteien sind sich einig. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die neuen Grundsätze verpflichtend angewendet werden.
Praktische Folgen
Reduzierung der Umsatzsteuerbelastung: Insbesondere für juristische Personen des öffentlichen Rechts wie viele Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen entfällt die umsatzsteuerliche Doppelbelastung, da der KWK-Zuschlag beim Direktverbrauch nicht mehr als steuerbares Entgelt gilt
Sinkender Abrechnungsaufwand: Die Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen für fiktive Hin- und Rücklieferungen entfällt, was den administrativen Aufwand für Betreiber deutlich reduziert
Überprüfung und Anpassung notwendig: Betreiber von BHKW und KWK-Anlagen sollten ihre umsatzsteuerlichen Prozesse und Verträge überprüfen und spätestens bis zum 1. Januar 2026 an die neue Rechtslage anpassen, um Risiken zu vermeiden
Handlungsempfehlungen
Prüfen Sie bestehende Abrechnungsprozesse und -verträge auf die Notwendigkeit einer Anpassung an die neuen Vorgaben.
- Nutzen Sie die Übergangsregelung, wenn dies für Ihre Einrichtung vorteilhaft ist, und stimmen Sie sich mit Ihren Vertragspartnern ab.
- Möglicherweise muss eine Korrektur nach § 15a UStG vorgenommen werden.
- Dokumentieren Sie die Anwendung der bisherigen oder neuen Rechtslage sorgfältig, um bei einer Betriebsprüfung vorbereitet zu sein.
- Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Beratung, um die optimale Vorgehensweise für Ihre Einrichtung zu bestimmen.
Fazit
Das neue BMF-Schreiben bringt erhebliche Erleichterungen und Klarstellungen für Betreiber von BHKW und KWK-Anlagen. Insbesondere entfällt die umsatzsteuerliche Belastung durch fiktive Lieferungen beim Direktverbrauch. Eine rechtzeitige Anpassung der Prozesse ist jedoch unerlässlich, um von den Vorteilen zu profitieren und Risiken zu vermeiden
Autor: Daniel Reisener
Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.
Want to know more?