Steuerlicher Kurzhinweis: BMF-Schreiben vom 6. Juni 2025 zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA)
Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art
In einem neuen BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung ihre Rechtsaufassung zum Urteil des BFH vom 29. August 2024 (V R 43/21) dargelegt.
Der BFH hatte darin die Vorschriften des § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG – Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) bei Vorliegen einer nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiven, engen wechselseitigen, technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht – anders ausgelegt als bei seiner bisherigen Rechtsprechung. Im konkreten Fall entschied das Gericht, dass auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1–3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen müssen.
Diese Auslegung des Gesetzes wird seitens des BMF nicht geteilt und darum von der Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemeingültig angewendet.
In seiner Begründung distanziert sich die Finanzverwaltung von der Rechtsauffassung des BFH. Dieser ist bei seiner Interpretation des § 4 Abs. 6 KStG davon ausgegangen, dass die einzelnen BgA, die zusammengefasst werden sollen, bereits vor der ersten Zusammenfassung die in § 4 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 KStG genannten Kriterien erfüllen müssen, und zwar jeder gegenüber jedem.
Demgegenüber vertritt das BMF die Rechtsauffassung, dass eine derartig restriktive Anwendung der Vorschrift seitens des Gesetzgebers nicht gewollt war. Vielmehr beruft sich die Finanzverwaltung auf die im BMF-Schreiben vom 12. November 2009 (BStBl. I 2009, S. 1303) formulierten Zusammenfassungsgrundsätze, die auch weiterhin seitens der Finanzverwaltung angewendet werden.
In der Begründung seiner Rechtsauffassung argumentiert das BMF – abweichend vom BFH –, der Gesetzestext verlange, dass die BgA, die zusammengefasst werden sollen, jeder für sich die Zusammenfassungskriterien erfüllen müssen. Dem Gedanken folgend kann auch ein vorher durch Zusammenfassung mehrerer anderer BgA neu entstandener, zusammengefasster BgA nicht anders behandelt werden als die einzelnen, vor der Zusammenfassung vorhandenen BgA. Ist also aus der gesetzeskonformen Zusammenfassung mehrerer „Vor-BgA“ ein neuer BgA entstanden, gelten für diesen (rechtmäßigen) neuen BgA die gleichen Kriterien wie für alle ursprünglichen BgA. Erfüllt er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG für die Zusammenfassung mit einem anderen BgA, dann ist auch diese (weitere) Zusammenfassung anzuerkennen.
Mit dem neuen BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung vorerst für Planungssicherheit bei den Kommunen gesorgt. Andernfalls wären die bestehenden steuerlichen Querverbünde im Rahmen der nächsten steuerlichen Außenprüfungen hinsichtlich des Vorliegens der „BFH-Zusammenfassungskriterien“ zu prüfen gewesen – Ausgang ungewiss. Andererseits ist aber zu vermuten, dass der BFH bei nächster Gelegenheit seine Rechtsauffassung zur steuerbegünstigten Zusammenfassung von BgA erneut äußern wird.
Begrüßenswert wäre außerdem, wenn die Finanzverwaltung nunmehr die im Entwurf eines BMF-Schreibens (Arbeitstitel: „Weitere Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG“) neu erarbeiteten Zusammenfassungskriterien (mittels Wärmepumpe, mittels hybrider Photovoltaikanlage oder mittels Einbindung in ein Fernwärmenetz) bestätigen und damit die bisher ausschließliche Zusammenfassung von Stromversorgungs- und Bäderbetrieben mittels Blockheizkraftwerk (BHKW) zeitgemäß ergänzen würde.
Autor: Ulf Urner
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