Abschaffung des strom- und energiesteuerlichen Spitzenausgleichs

Im Juli wurde bekannt, dass die Bundesregierung plant, den sogenannten Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer abzuschaffen. Dies belastet die Industrie jährlich voraussichtlich mit 1,7 Mrd. € und soll mit Wirkung ab 2024 greifen. Dies bedeutet für die Industrie eine spürbare Mehrbelastung, insbesondere bei den Stromkosten. Wir erläutern nachfolgend die Bedeutung der Abschaffung und fokussieren uns dabei auf die Stromsteuer.

Letztverbraucher zahlen pro verbrauchte Kilowattstunde Stromsteuer in Höhe von 2,05 Cent. Neben einer Entlastung für bestimmte Prozesse und Erzeugungsarten gibt es Entlastungen für das produzierende Gewerbe.

In der ersten Stufe wird die Stromsteuer um 25 % entlastet. Die wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist. Diese Entlastung betrug im Jahr 2021 rd. 929 Mio. € und ist durch die aktuellen Planungen nicht berührt.

In der zweiten Stufe wird die nach der ersten Stufe verbleibende Stromsteuer um bis zu 90 % entlastet. Hierzu ist es neben der Eigenschaft des antragstellenden Unternehmens, ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu sein, erforderlich, dass der Antragsteller ein Umweltmanagementsystem nach dem EMAS-Standard oder DIN EN ISO 50001 hat.

In 2023 muss zusätzlich auch eine Erklärung abgegeben werden, dass das Unternehmen die im Umweltmanagementsystem identifizierten Energiesparmaßnahmen umsetzen wird (was bereits eine Verschärfung der Anforderungen darstellt). Diese Entlastung hat im Jahr 2021 rd. 1,37 Mrd. € betragen.

Die Entlastung der zweiten Stufe, der sogenannte Spitzenausgleich, muss von der Bundesregierung jährlich bei der EU-Kommission angezeigt werden. Diese prüft, ob diese Subvention mit dem EU-Recht vereinbar ist, und wird nach positivem Ausgang eines Prüfverfahrens eine Genehmigung erteilen. Die Bundesregierung beabsichtigt für 2024 keine Anzeige mehr vorzunehmen.

Diese Entscheidung wurde in der Presse und von den Verbänden teilweise scharf kritisiert. So war die Rede von einer Gefährdung des Wirtschaftsstandorts und der Erhöhung der Steuerlast um den Faktor 10.

Bei einer Betrachtung der durchschnittlichen Industriestrompreise lt. BDEW-Strompreisanalyse des Jahres 2021, also vor der völkerrechtswidrigen Invasion Russlands in die Ukraine, und ihrer Bestandteile zeigt sich, dass sich die Steuerlast in der Tat bis zu dem Faktor 10 erhöhen kann. Gemessen am durchschnittlichen Strompreis macht der wegfallende Spitzenausgleich auch immerhin noch einen Anteil von bis zu 10 % aus.

Angesichts der nicht unerheblichen faktischen Erhöhung der Stromkosten wundert es nicht, dass wieder Forderungen laut werden, die Stromsteuer insgesamt zu senken. Das EU-Recht sieht eine Mindeststeuer von 0,05 Cent für betriebliche Zwecke vor, sodass es für eine Absenkung keine EU-rechtlichen Vorbehalte geben sollte. Bereits 1999 bei der ökologischen Steuerreform war die Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit erklärtes Ziel, und auch im aktuellen Koalitionsvertrag ist vorgesehen, dass ein neues Strommarktdesign erarbeitet und die staatlich induzierten Preisbestandteile im Energiesektor grundlegend reformiert werden sollen. Angesichts dessen wirkt die nun vorgesehene Abschaffung des Spitzenausgleichs wie eine isolierte und nicht in ein Gesamtkonzept eingebettete Maßnahme.  

Autoren

Stefan Neubauer
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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