Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher: Gleichbehandlung nach Leistungspreismodell rechtlich zulässig

Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BFH; Beschluss vom 15. Juli 2025 – EnVR 1/24) bringt Klarheit zur Frage, ob Batteriespeicher bei der Netzanschlusskostenberechnung wie andere Letztverbraucher behandelt werden dürfen. Die Entscheidung bestätigt: Netzbetreiber dürfen für netzgekoppelte Batteriespeicher Baukostenzuschüsse nach dem Leistungspreismodell erheben – sofern dies sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei erfolgt.

Sachverhalt

Ein Speicherbetreiber hatte sich gegen die Forderung eines Baukostenzuschusses durch einen Verteilernetzbetreiber gewandt. Die Berechnung erfolgte auf Basis der maximalen Entnahmeleistung und orientierte sich am Leistungspreismodell, das höhere Zuschüsse bei größerem Leistungsbedarf vorsieht. Der Speicher sollte ausschließlich netzgekoppelt betrieben werden. Der Betreiber sah darin eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung mit klassischen Letztverbrauchern.

Entscheidungskriterien

Der BGH stellte klar, dass das Diskriminierungsverbot im Energiewirtschaftsrecht verlangt, vergleichbare Sachverhalte gleich und unterschiedliche Sachverhalte nur dann gleich zu behandeln, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist. Batteriespeicher unterschieden sich zwar technisch und funktional von klassischen Verbrauchern – etwa durch Rückeinspeisung und potenziell netzdienliches Verhalten – dennoch sei die Gleichbehandlung bei der Erhebung von Baukostenzuschüssen zulässig.

Begründung

  • Lenkungsfunktion: Der Baukostenzuschuss solle verhindern, dass Anschlussnehmer überdimensionierte Leistungen beantragen, die das Netz unnötig belasten. Auch bei Batteriespeichern bestehe die Gefahr, dass überhöhte Kapazitäten vorsorglich beantragt werden.
  • Finanzierungsfunktion: Zuschüsse senkten die Kosten des Netzbetriebs und kämen der Gesamtheit der Netznutzer zugute. Eine Freistellung von Batteriespeichern würde diese Kosten auf andere Verbraucher verlagern.
  • Technische Gleichwertigkeit: Die Entnahme aus dem Netz durch Batteriespeicher sei technisch vergleichbar mit der Nutzung durch andere Verbraucher. Die Rückeinspeisung erfolge zeitlich versetzt und habe keinen Einfluss auf die Dimensionierung des Anschlusses.
  • Standortsteuerung: Zwar könne der Zuschuss standortsteuernd wirken, insbesondere bei Speichern mit hoher Flexibilität. Dies sei jedoch systemimmanent und betreffe auch andere Anschlussnehmer.

Unionsrechtliche Bewertung

Die Entscheidung betont, dass europäische Vorgaben zur Energiespeicherung den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum lassen. Es besteht kein generelles Verbot, Speicheranlagen wie andere Verbraucher zu behandeln. Vielmehr sind sachlich begründete, transparente und diskriminierungsfreie Regelungen zulässig.

Fazit für die Praxis

Der Beschluss ist für die Praxis sehr wichtig, zumal die Vorinstanz (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – VI-3 Kart 183/23 [V]) den mithilfe des Positionspapiers der Bundesnetzagentur ermittelten Baukostenzuschuss für rein netzgekoppelte Batteriespeicher als diskriminierende und missbräuchliche Gleichbehandlung eingestuft hatte.

Jetzt ist klar: Netzbetreiber dürfen Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher nach dem Leistungspreismodell erheben, sofern die Berechnung sachlich gerechtfertigt ist. Speicherbetreiber sollten dies bei der Projektplanung und Standortwahl berücksichtigen. Gleichzeitig bleibt Raum für individuelle Vereinbarungen, sofern sie den regulatorischen Anforderungen genügen.
 

Autor: Dr. Hans-Martin Dittmann

 

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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