Betriebsratswahlen 2026 – alle vier Jahre wieder

Was müssen Arbeitgeber beachten?

In der Zeit vom 1. März 2026 bis zum 31. Mai 2026 stehen die turnusgemäß alle vier Jahre stattfindenden Betriebsratswahlen an. Den Arbeitgeber treffen bei Betriebsratswahlen vorrangig organisatorische und unterstützende Pflichten. Er hat zunächst die notwendigen Informationen für die Erstellung der Wählerliste zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Wahl zu tragen. Er sollte aber ggf. im Vorfeld auch strategische Überlegungen anstellen und Risiken bzgl. der Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Wahlen vermeiden. Nachfolgend möchten wir einen kurzen Überblick geben.

Gesetzliche Grundlagen für die Betriebsratswahlen: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und Wahlordnung (WO)

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer*innen ab Vollendung des 16. Lebensjahres, auch Leiharbeitnehmer*innen, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden, aber keine leitenden Angestellten. Wählbar sind Beschäftigte ab 18 Jahren, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören.

Ablauf der Wahl

Der Wahlvorstand ist das zentrale Gremium der Wahl. Er wird spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bestehenden Betriebsrats bestellt, in kleineren Betrieben ggf. durch eine Betriebsversammlung. Zu seinen Aufgaben gehören die Erstellung der Wählerliste, der Erlass des Wahlausschreibens und die Prüfung der Wahlvorschläge. Im Anschluss findet die geheime und unmittelbare Wahl statt. Nach Auszählung der Stimmen wird das Ergebnis bekannt gegeben, und der neue Betriebsrat tritt innerhalb einer Woche zu seiner ersten Sitzung zusammen.

Wahlverfahren

In Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten ist das vereinfachte Wahlverfahren zwingend anzuwenden. Es ist kürzer und einfacher ausgestaltet und erfolgt meist im Rahmen einer Wahlversammlung. In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten kann dieses Verfahren freiwillig angewendet werden. Ab 201 Arbeitnehmer*innen kommt das normale Wahlverfahren mit längeren Fristen zur Anwendung.

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Kosten der Wahl zu übernehmen, Wahlvorstandsmitglieder freizustellen und die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen. Sie müssen außerdem Räume und technische Mittel zur Verfügung stellen. Gleichzeitig gilt die Neutralitätspflicht: Der Arbeitgeber darf die Wahl nicht beeinflussen oder behindern, darf aber zur Teilnahme motivieren und über Rechte informieren.

Risiken und Empfehlungen

Besonders fehleranfällig ist die richtige Bestimmung der betriebsratsfähigen Organisationseinheit sowie der Betriebsratsgröße. Zudem sollten strategische Möglichkeiten zur rechtmäßigen Beeinflussung der Betriebsratsgröße rechtzeitig geprüft und ggf. umgesetzt werden. Bestehen Betriebsteile, die als eigenständige betriebsratsfähige Betriebe gelten? Liegen die Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebs vor?

Weiter können insbesondere Fehler bei Aufstellung der Wählerliste oder beim Erlass des Wahlausschreibens zur Anfechtung führen. Insbesondere in Unternehmensgruppen mit Matrixstrukturen kann sich die Frage stellen, welchen Betrieben Führungskräfte zuzuordnen und in welchen Betrieben sie aktiv wahlberechtigt sind. Ausführlichere Hinweise finden Sie unter:

BAG zum aktiven Wahlrecht bei betriebsübergreifenden Matrixstrukturen – rechtzeitig vor Einleitung der nächsten BR-Wahlen 2026! - Forvis Mazars - Deutschland

Arbeitgeber sollten die Rahmenbedingungen daher rechtzeitig kennen und ggf. unter arbeitsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten relevante strategische Möglichkeiten der zulässigen Beeinflussung, z. B. der Betriebsratsgröße, im Vorfeld prüfen. Schließlich sollten Arbeitgeber den Wahlvorstand umfassend unterstützen und ihre Neutralität wahren, um kostspielige Wiederholungen zu vermeiden.

Wenn Sie Fragen zur anstehenden Betriebsratswahl 2026 oder Interesse an einer Inhouse-Schulung haben, stehen wir Ihnen hierfür sehr gerne zur Verfügung.

Autorinnen: Anna Magdalena Moschke, Marion Plesch

 

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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