Weihnachtsgebäck im Abgabesystem: Christstollen unter dem EWKFondsG
Christstollen unter dem EWKFondsG
Einordnung durch das Umweltbundesamt
Über die Plattform DIVID hat das UBA Anfang August 2025 mitgeteilt, dass die Verpackung des Christstollens als Einwegkunststofflebensmittelverpackung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EWKFondsG zu werten ist. Entscheidend sei nicht der typische Konsumanlass – etwa unterwegs oder zu Hause – sondern die Materialität und Funktion der Verpackung.
Damit wird deutlich: Auch nicht sofort verzehrbare Lebensmittel, die in Kunststofffolie verpackt sind, können unter das Gesetz fallen, sofern die Verpackung primär dem Lebensmittelkontakt und dem Schutz dient.
Rechtlicher Hintergrund: Ziel und Reichweite des EWKFondsG
Das EWKFondsG setzt die EU-Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht um. Es verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte zur Kostenbeteiligung an der Reinigung öffentlicher Flächen, zur Sensibilisierung der Verbraucher*innen und zur Datenerhebung über in Verkehr gebrachte Mengen.
Die Einordnung des Christstollens zeigt, dass das Gesetz nicht auf den Konsumort abstellt, sondern auf die Verpackungseigenschaften. Dies entspricht einer weiten Auslegung, die auch saisonale und traditionelle Produkte erfassen kann.
Implikationen für die Praxis
Für Hersteller und Inverkehrbringer ergeben sich daraus neue Pflichten:
- Registrierung und Meldung über DIVID
- Abgabenpflicht nach § 7 EWKFondsG
- Prüfung alternativer Verpackungsmaterialien, etwa Papierverbunde oder kompostierbare Folien
Zugleich stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Regulierung: Ist es sachgerecht, ein klassisches Weihnachtsgebäck in das Abgabesystem einzubeziehen, obwohl es typischerweise nicht unterwegs konsumiert wird?
Fazit: Regulierung trifft Tradition
Die Einordnung des Christstollens unter das EWKFondsG ist mehr als eine juristische Fußnote – sie zeigt, wie weitreichend die Regulierung von Einwegkunststoffen inzwischen ist. Für die Verpackungswirtschaft bedeutet dies: Tradition schützt nicht vor Abgabepflicht. Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss sich auf eine detaillierte Prüfung und strategische Anpassung einstellen.
Autor: Philipp Hermisson
Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.
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