BFH: Keine Steuervergünstigung bei „Unternehmen in Schwierigkeiten“ – auch bei positiver Zukunftsprognose
Keine Steuervergünstigung
Was bedeutet das konkret?
Erfüllt ein Unternehmen bestimmte finanzielle Merkmale wie z. B. Überschuldung oder laufendes Insolvenzverfahren, gilt es automatisch als UiS. Eine Einschätzung, dass sich das Unternehmen wirtschaftlich erholen könnte, spielt dabei keine Rolle mehr.
Hintergrund der Entscheidung
Der BFH betont, dass die gesetzlichen Kriterien abschließend und bindend sind. Eine Einzelfallprüfung – etwa durch Berücksichtigung von Zukunftsaussichten – sei nicht vorgesehen. Ziel sei es, die Verwaltung zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen.
Kritische Stimmen
Die Entscheidung wird in der Praxis durchaus kritisch gesehen. Denn auch Unternehmen mit nur vorübergehenden Schwierigkeiten, die sich nachweislich erholen könnten, sind nun von Steuererleichterungen ausgeschlossen. Eine wirtschaftlich ganzheitliche Betrachtung – wie sie etwa im Insolvenzrecht üblich ist – hätte aus Sicht vieler Praktiker*innen mehr Sinn ergeben.
Fazit
Das Urteil schafft Klarheit, schränkt aber die Flexibilität bei der Beurteilung wirtschaftlicher Situationen ein. Unternehmen sollten ihre finanzielle Lage daher frühzeitig prüfen und ggf. alternative Fördermöglichkeiten (z. B. De-minimis-Beihilfen) in Betracht ziehen.
Autor: Yannick Bothe
Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.
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