OLG München stärkt öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei Bauschuttverträgen

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 2. Juni 2025 (21 U 3081/24e) die Rechte öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bei der Beauftragung von Unternehmen zur Bauschuttentsorgung deutlich gestärkt.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Vertrag zwischen einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und einem Entsorgungsunternehmen. Zwei zentrale Fragen standen im Fokus:

  1. Muss das Unternehmen dem Entsorgungsträger Entsorgungsnachweise vorlegen?
  2. Ist das Unternehmen auch zur Entsorgung von Bauschutt verpflichtet, wenn dieser Asbest enthält?

Das OLG bejahte beide Fragen:

  • Der Entsorgungsträger habe Anspruch auf aussagekräftige Entsorgungsnachweise – Wiegescheine allein reichten nicht aus. Hintergrund sei § 22 Satz 2 KrWG, wonach der Entsorgungsträger auch bei Beauftragung Dritter verantwortlich bleibe, bis die Entsorgung vollständig und ordnungsgemäß abgeschlossen sei.
  • Auch Bauschutt mit Asbestbestandteilen müsse vom Unternehmen entsorgt werden. Asbest sei ein typischer Störstoff, der nicht immer zuverlässig ausgeschlossen werden könne. Der Entsorgungsträger habe zudem im Vertrag klargestellt, keine Garantie für die Zusammensetzung des Abfalls zu übernehmen.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer Vertragsklauseln und sorgfältiger Ausschreibungsunterlagen. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sollten daher eine umfassende Nachweispflicht für die Entsorgung vertraglich festlegen und sich vertraglich absichern für den Fall, dass der Bauschutt Asbest enthält.

Das OLG München macht deutlich: Die genaue Formulierung der Klauseln in den Ausschreibungen ist entscheidend.

Autorin: Maria Elisabeth Grosch

 

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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