Stromsteuerreform 2025 – Neufassung des § 9b StromStG
Mit dem am 23. Juli 2025 veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zum „Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes“ wird ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD für die Legislaturperiode 2025–2029 umgesetzt: die gezielte Entlastung energieintensiver Unternehmen durch eine Senkung der Stromsteuer auf den EU-rechtlich zulässigen Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh.
Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft zu stärken und gleichzeitig die Verwaltung zu vereinfachen. Die Reform greift zudem Elemente der vorherigen Gesetzesinitiative zur Modernisierung des Strom- und Energiesteuerrechts wieder auf.
Historischer Rückblick: Die Entwicklung der Stromsteuer und § 9b StromStG
Die Stromsteuer wurde im Jahr 1999 im Rahmen des sogenannten Beschlusses zum „Einstieg in die ökologische Steuerreform“ eingeführt. Ziel war es, durch eine Besteuerung des Energieverbrauchs ökologische Lenkungswirkungen zu erzielen und gleichzeitig die Rentenversicherung zu entlasten.
Im Jahr 1999 wurde die Stromsteuer mit einem Satz von umgerechnet ca. 1,02 ct/kWh eingeführt. Der Steuersatz für Strom stieg bis zum Jahr 2003 auf den aktuellen Wert von 2,05 ct/kWh gemäß § 3 StromStG.
Bereits früh wurde erkannt, dass energieintensive Unternehmen durch die Stromsteuer erheblich belastet werden. Deshalb wurde mit dem § 9b StromStG eine Möglichkeit geschaffen, bestimmten Unternehmen, insbesondere des produzierenden Gewerbes, eine steuerliche Entlastung zu gewähren.
Im Zuge der EU-Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) wurde die Stromsteuer in Deutschland an europäische Mindeststeuersätze angepasst. Die Richtlinie erlaubt für gewerbliche Nutzung einen Mindeststeuersatz von 0,5 €/MWh (0,05 ct/kWh). Deutschland hat diesen Spielraum bislang nicht vollständig ausgenutzt bis zur nun geplanten Reform.
Aktuelle Rechtslage (§ 9b StromStG bis voraussichtlich Ende 2025)
Bislang können Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft eine Steuerentlastung in Höhe von 20 €/MWh (2 ct/kWh) beantragen, sofern der Strom zu betrieblichen Zwecken verwendet wird und nicht bereits aus anderen Gründen nach § 9 (1) StromStG steuerbefreit ist.
Die Entlastung gilt als staatliche Beihilfe und unterliegt daher den beihilferechtlichen Vorgaben der EU. Eine unterjährige Entlastung ist möglich, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden (z. B. Entlastungsbetrag > 1.000 €).
Geplante Änderungen ab 2026
Folgende Änderungen sollten ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten:
1. Automatische Entlastung statt Antragspflicht
Die bisherige Antragspflicht nach § 9b StromStG entfällt für Unternehmen, die künftig nur noch den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh zahlen. Damit wird die Entlastung automatisch gewährt, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss.
2. Zielgruppe der Reform
Die Reform betrifft ausschließlich Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Andere Unternehmensarten – etwa Dienstleistungs-, Handels- oder Logistikunternehmen – bleiben vom reduzierten Steuersatz ausgeschlossen und zahlen weiterhin den regulären Satz von 2,05 ct/kWh.
3. EU-Rechtskonformität
Die Maßnahme ist mit der EU-Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) vereinbar, die für gewerbliche Nutzung einen Mindeststeuersatz von 0,5 €/MWh (0,05 ct/kWh) vorsieht. Eine Ausweitung auf Haushalte wäre hingegen nicht EU-konform; es sei denn, Deutschland beantragt eine Ausnahmegenehmigung.
Auswirkungen auf Unternehmen
Für die begünstigten Unternehmen bedeutet die Reform vor allem Planungssicherheit durch die Verstetigung der Entlastung über 2025 hinaus. Auch die zusätzliche Senkung der Stromsteuer auf das EU-Mindestmaß sorgt für eine spürbare Entlastung. Positiv zu bewerten ist auch der Wegfall des Antragsverfahrens, das mit jährlichen Kosten verbunden war und auch das Risiko der Fristversäumnis in sich barg.
Für nicht begünstigte Unternehmen bleibt die Stromsteuer ein fixer Kostenblock, der nicht weiter beeinflusst werden kann.
Fazit
Die Stromsteuerreform 2025 stellt einen bedeutenden Schritt zur Entlastung energieintensiver Branchen dar. Die Neufassung des § 9b StromStG bringt nicht nur finanzielle Vorteile, sondern auch eine spürbare Vereinfachung der Verwaltungspraxis. Gleichzeitig bleibt die Reform selektiv: Unternehmen außerhalb der begünstigten Sektoren profitieren nicht und müssen weiterhin mit dem regulären Steuersatz kalkulieren.
Autoren: Bernd Johanning, Stefan Neubauer
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