Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k)-Pensionsplan
Besteuerung von US‑401(k)-Zahlungen
BFH-Entscheidung
Das BFH-Urteil vom 25. Juni 2025 (X R 23/22) betrifft viele Personen, die einige Jahre in den USA gearbeitet haben und nach ihrer Rückkehr eine Auszahlung aus einem 401(k)-Plan erhalten. Der BFH äußert sich eindeutig: Ein 401(k)-Plan gilt als betriebliche Altersversorgung. Die Auszahlung falle daher unter § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. b EStG, sofern die Auszahlung vor dem 1. Januar 2025 erfolgte.
Die Entscheidung knüpft an die Anerkennung im Protokoll zum DBA-USA an. Deutschland erkennt Pläne nach § 401(a) IRC als Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes an. Diese Anerkennung gilt auch für 401(k)-Pläne. Der BFH leitet hieraus ab, dass Auszahlungen vor 2025 nicht nach § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. c EStG zu behandeln sind.
Nach Auffassung des BFH kann ein 401(k)-Plan steuerfrei bleiben, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Struktur dem Versicherungstyp nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der Fassung des Jahres 2004 entsprechen. Zweitens muss der Vertrag eine 12-jährige Mindestlaufzeit bis zur ersten möglichen Auszahlung aufweisen.
Das erstinstanzliche Finanzgericht Münster hatte diese Fragen nicht abschließend geprüft. Der BFH gibt die Sache daher zur Klärung zurück, wie der konkrete 401(k)-Plan ausgestaltet war und wann genau der Vertrag geschlossen wurde. Der BFH betont, die Beweislast liege beim Steuerpflichtigen.
Bedeutung für die Praxis
Für Mandanten mit US-Vergangenheit ist die Entscheidung ein wichtiger Hinweis. 401(k)-Auszahlungen lösen regelmäßig Steuerfolgen aus. Steuerfreiheit ist nur möglich, wenn ein solcher Plan bereits vor 2005 abgeschlossen wurde und die Vertragsstruktur nach deutschem Verständnis einer Renten- oder Kapitalversicherung entsprach. In der Praxis fehlt häufig der Nachweis zu den erforderlichen Vertragsdaten. Dies führt zu einer pauschalen Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen eingezahlten Beiträgen und der Auszahlung.
Die Auszahlung ist steuerpflichtig, sofern kein nachweisbarer Altvertrag mit Steuerfreiheit vorliegt. Entscheidend sind der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die Struktur des Plans. Wer keine Unterlagen mehr besitzt, riskiert eine vollständige Steuerpflicht.
Die Entscheidung zeigt erneut, wie wichtig vollständige Dokumentation ist. Wer in den USA einen 401(k)-Plan bedient hat, sollte die Unterlagen langfristig aufbewahren. Bei späteren Auszahlungen in Deutschland lässt sich die steuerliche Behandlung nur dann optimal gestalten.
Autor: Markus Krinninger
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