Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei der Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung
Betriebsvorrichtung: Mitvermietung zulässig
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die ein in zentraler Innenstadtlage befindliches Warenhaus, welches sich über zwei Etagen mit Geschäftsräumen erstreckt und diverse Personenaufzüge und Rolltreppen, sowie einen Lastenaufzug beinhaltet, vermietet. Bis zum Jahr 2005 hatte die Klägerin auf diesem Grundstück ein eigenes Kaufhaus betrieben.
Das Finanzamt versagte die für die Jahre 2016 bis 2020 beantragte erweiterte Kürzung, da die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen der erweiterten Kürzung entgegenstehe. Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G, F – der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben (vgl. auch den Newsletter-Beitrag zur Immobilienbesteuerung 01/2024).
BFH-Entscheidung
Der BFH hat in seiner Entscheidung insbesondere die Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtung und Gebäudebestandteil dargestellt. Wenn die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist, sei diese als Gebäudebestandteil anzusehen. Dient sie jedoch unmittelbar der Ausübung des Gewerbes, sei sie als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren.
Der Lastenaufzug ist unstrittig als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren. Betriebsvorrichtungen gehören bewertungsrechtlich nicht zum Grundvermögen und schließen daher bei Mitvermietung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG aus. Auch bei fest mit dem Grundstück beziehungsweise Gebäude verbundenen Betriebsvorrichtungen sei dies anzunehmen. Wenn jedoch die Mitvermietung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen sei und die quantitativen Grenzen eines Nebengeschäfts nicht überschritten werden, liege nach Auffassung des BFH ein begünstigungsunschädliches Nebengeschäft vor. Das Vorliegen einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sei im Einzelfall zu prüfen. Eine feste bauliche Verbindung zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Gebäude beziehungsweise dem Grundstück könne Indizwirkung für ein begünstigungsunschädliches Nebengeschäft haben. Die objektiv-funktionale Beschaffenheit des Gebäudes sei von wesentlicher Bedeutung. Gehöre die fest mit dem Gebäude verbundene Betriebsvorrichtung zur typischen und/oder aus technischen bzw. baulichen Gründen durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur eines entsprechenden Objekts, sei die Mitvermietung regelmäßig nicht begünstigungsschädlich, sofern sie die quantitativen Grenzen nicht überschreite. Nicht relevant sei, ob der konkret bestehende Mietvertrag auch ohne die Überlassung der mit dem Gebäude verbundenen Betriebsvorrichtung hätte abgeschlossen werden können. Es komme auch nicht darauf an, ob die Mitvermietung der Betriebsvorrichtung, die einzig sinnvolle bzw. wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung darstelle. Auch sei nicht erforderlich, dass das Grundstück ohne die betreffende Betriebsvorrichtung überhaupt nicht vermietbar wäre.
Im Ergebnis verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück, da dieses keine hinreichenden Feststellungen hinsichtlich der Höhe des Entgelts für die Überlassung des Lastenaufzugs getroffen hatte.
Praxisrelevanz
Das Urteil schafft zusätzliche Rechtssicherheit bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien mit besonderer Nutzungsart (sog. Spezialimmobilien). Es unterstreicht, dass die Überlassung von Betriebsvorrichtungen nicht zwingend der erweiterten Kürzung entgegenstehen muss und zeigt verschiedene qualitative Kriterien auf, die zur Beurteilung der Begünstigungsschädlichkeit hilfreich sind.
Die Grundsätze der BFH-Entscheidung können daher auch für Erhebungszeiträume (2021) ab Einführung der 5 %-Geringfügigkeitsgrenze insbesondere auch bei solchen Gestaltungen relevant sein, in denen verschiedene Betriebsvorrichtungen überlassen werden, die zwar insgesamt die 5 %-Grenze des § 9 Nr. 1 S. 3 c) GewStG überschreiten, jedoch nur teilweise als begünstigungsschädlich einzustufen sind. Dies gilt allerdings – nach Auffassung des BFH entgegen der Verwaltungsauffassung – nicht mit Blick auf die Einnahmen aus dem Nebengeschäft; diese sind nicht nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG begünstigt und daher der Gewerbesteuer zu unterwerfen.
Die BFH-Entscheidung sollte in laufenden Rechtsbehelfsverfahren sowie in Außenprüfungen für Erhebungszeiträume bis einschließlich 2020, sofern vergleichbare Sachverhalte vorliegen, beachtet werden.
Autor: Maurice Dieper
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