BFH: Verlustrücktrag trotz § 8c KStG bei unterjährigem Anteilserwerb möglich

In einer aktuellen Entscheidung tritt der der Bundesfinanzhof (BFH) der Finanzverwaltung entgegen und stellt klar: Verluste, die im Wirtschaftsjahr eines schädlichen Beteiligungserwerbs vor dem Anteilserwerb entstehen, dürfen entgegen der Verwaltungsauffassung trotz § 8c KStG in das Vorjahr zurückgetragen werden. Das durch den Vorjahresgewinn gebildete „Verlustausgleichsvolumen“ bleibt nutzbar (BFH, Urteil vom 16. Juli 2025 – I R 1/2).

Hintergrund

Nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG sind negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem Betrag von 1.000.000 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor anderen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Gemäß § 10d Abs. 1 S. 5 EStG ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise von der Anwendung des § 10d Abs. 1 S. 1 EStG abzusehen.

Im Streitfall erwarb die Klägerin im Oktober 2018 sämtliche Anteile an einer GmbH und verschmolz diese rückwirkend zum 30. September 2018. Die GmbH hatte 2017 einen hohen Gewinn, 2018 bis zum 30.9. jedoch einen Verlust erzielt. Das Finanzamt versagte den Rücktrag des Verlustes 2018 nach 2017 unter Verweis auf § 8c KStG.

Das FG Köln gab der Klage statt; der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück (I R 1/23).

Kernaussage des BFH: § 8c KStG sperrt nur die Nutzung nach dem Anteilserwerb, nicht den Rücktrag in das Vorjahr

Nach Auffassung des BFH betrifft § 8c Abs. 1 S. 1 KStG die Verlustnutzung in Zeiträumen nach dem schädlichen Beteiligungserwerb. Negative Einkünfte, die vor diesem Zeitpunkt im selben Wirtschaftsjahr entstehen, unterliegen zwar der Abzugsbeschränkung, soweit sie nicht vortragsfähig sind; ein Verlustrücktrag in das Vorjahr bleibt jedoch möglich. Dies entspreche Sinn und Zweck der Norm: Verhindert werden solle die Nutzung „alter“ Verluste für das neue wirtschaftliche Engagement des Erwerbers – nicht aber die Nutzung durch die bisherigen Anteilseigner.

Die Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 28. November 2017 zur Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG), die den Rücktrag versagen wollte, ist damit insoweit überholt.

Bedeutung für die Praxis

Unterjährige Anteilserwerbe und Umwandlungen sollten daraufhin überprüft werden, ob bis zum schädlichen Erwerbszeitpunkt entstandene Verluste in das Vorjahr rückgetragen werden können. Einspruchsfälle und sonstige offene Veranlagungen sollten überprüft werden, um gegebenenfalls Anträge auf Änderung bzw. Einsprüche zu stellen.

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