EU‑Streitbeilegungsrichtlinie: Doppelbesteuerung vermeiden – auch bei Einigung mit der Betriebsprüfung im Verständigungsverfahren
EU‑Streitbeilegung: Doppelbesteuerung vermeiden
Wenn sich im Verlauf einer Betriebsprüfung eine Verrechnungspreisanpassung abzeichnet, wird in der Regel versucht, im Wege eines Kompromisses eine Lösung für die sehr abstrakte Frage zu finden, was im konkreten Fall nun als fremdüblich anzusehen wäre. Ein solcher Kompromiss umfasst dann insbesondere auch die Frage der Compliance, also, ob die Mitwirkungspflichten erfüllt wurden. Andernfalls drohen je nach lokalem Recht erweiterte Schätzbefugnisse der Finanzverwaltung, Strafzuschläge, Strafzinsen oder schlimmstenfalls strafrechtliche Konsequenzen für das lokale Management.
Einige Finanzverwaltungen lehnen es bei einer Einigung im Rahmen der Betriebsprüfung ab, Verständigungsverfahren durchzuführen, da man sich schließlich geeinigt habe und es nichts mehr zu verhandeln gebe. Steuerpflichtige standen also bisher gelegentlich vor der Wahl, ob sie einem Kompromiss zustimmen, aber damit faktisch auf ein Verständigungsverfahren verzichten und Doppelbesteuerung akzeptieren, oder den Weg ins Verständigungsverfahren offen halten, aber damit erheblich höhere Anpassungen und empfindliche Strafen in Kauf nehmen.
Die zum 1. Juli 2019 in Kraft getretene EU-Streitbeilegungsrichtlinie bietet neben dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen und der EU-Schiedskonvention eine weitere Rechtsgrundlage für Verständigungsverfahren. Inzwischen zeigen erste Erfahrungen, dass das Verfahren nach EU-Schiedsbeilegungsrichtlinie zwar etwas formeller ist, aber auch Lösungen im Falle einer kompromissweisen Einigung mit der Betriebsprüfung bietet.
In einem jüngst erfolgreich abgeschlossenen Fall einer Betriebsprüfung in Italien konnten persönliche Risiken für das lokale Management ausgeschlossen und Strafzuschläge für das Unternehmen erheblich reduziert werden, indem ein Kompromiss mit der italienischen Finanzverwaltung eingegangen wurde. Gleichzeitig konnte mittels eines Verständigungsverfahrens nach der EU-Streitbeilegungsrichtlinie die aus der Verrechnungspreisanpassung zunächst resultierende Doppelbesteuerung beseitigt werden. In vorangehenden Prüfungszeiträumen waren Verständigungsverfahren nach EU-Schiedskonvention gescheitert, da sich die italienische Finanzverwaltung mit dem Hinweis auf die Einigung schlicht verweigert hatte.
Die höheren formellen Anforderungen von Verständigungsverfahren nach der EU-Streitbeilegungsrichtlinie im Vergleich zu Verfahren nach Doppelbesteuerungsabkommen oder EU-Schiedskonvention stellen dabei eine unnötige administrative Hürde dar. So müssen die Anträge
- in beiden Ländern inhaltsgleich eingereicht werden, nicht nur in einem Land,
- zeitgleich eingereicht werden, was nach bisheriger Erfahrung sehr eng ausgelegt wird (innerhalb einer Woche),
- in offizieller Landessprache eingereicht werden, obwohl die Arbeitssprache meistens Englisch ist (die EU-Richtlinie sieht die Möglichkeit vor, auch eine andere Sprache zu akzeptieren, Deutschland hat bei der Umsetzung in nationales Recht auf Antragstellung in deutscher Sprache bestanden).
Das ansonsten sehr pragmatische und zielorientierte Vorgehen der Finanzverwaltungen wird hier unnötig verkompliziert.
Damit bietet die EU-Streitbeilegungsrichtlinie ein effektives Instrument, um sowohl Rechtssicherheit zu erzielen, als auch durch den bestehenden Einigungszwang Doppelbesteuerung zu beseitigen.
Autor*innen: Roland Pfeiffer, Bettina Grothe