Kapitalertragsteuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften in EU/EWR- und Drittstaatenkonstellationen

Erzielt eine ausländische Kapitalgesellschaft im Inland Beteiligungserträge, dann kann entweder bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung (§ 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG) bzw. im Rahmen des nachfolgenden Erstattungsverfahrens (§ 50c Abs. 3 S. 1 EStG) eine Quellensteuerentlastung erfolgen. In diesem Zusammenhang sind zwei positive Entwicklungen für die Praxis von besonderem Interesse.

BMF-Schreiben zu § 50d Abs. 3 EStG

Das Bundeszentralamt für Steuern stellte – in Abstimmung mit dem BMF – im Wege mehrerer Aktualisierungen des entsprechenden Merkblatts 2025 die Praxis vor der Verschärfung des § 50d Abs. 3 EStG durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 wieder her. Zum einen bedeutet dies die Berücksichtigung von Entlastungsansprüchen des dem Einkünftebezieher vorgelagerten Gesellschafters. Zum anderen soll die sog. Börsenklausel nicht nur beim Einkünftebezieher Berücksichtigung finden, sondern auch auf vorgelagerten Beteiligungsstufen. Hiermit geht die Finanzverwaltung einen erheblichen Schritt auf die Steuerpflichtigen zu, nachdem sich an der geltenden Regelungslage viel Kritik entzündete.

EuGH-Verfahren

Eine weitere wesentliche Entwicklung zeichnet sich europarechtlich durch zwei bereits entschiedene EuGH-Verfahren und eine aktuelle Vorlage des BFH an den EuGH ab:

Rs. Sofina

Der EuGH entschied in der Rs. Sofina (EuGH vom 22. November 2018, C-575/17), eine in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des Anteilseigners unterschiedliche Besteuerung stelle einen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit dar, wenn der lediglich beschränkt Steuerpflichtige einer Definitivbelastung mit Quellensteuer unterliege, der inländische Steuerpflichtige jedoch im Verlustfall einen Besteuerungsaufschub erhalte.

Rs. Credit Suisse

Dieses steuersystematisch fragwürdige Urteil bestätigte der EuGH in der Rs. Credit Suisse (EuGH vom 19. Dezember 2024, C-601/23). Eine britische Kapitalgesellschaft erzielte Beteiligungserträge von einer spanischen Tochtergesellschaft. Während im rein innerstaatlichen, das heißt spanischen Kontext die Quellensteuer nur Vorauszahlungscharakter aufweist und im Verlustfall erstattet wird, entfaltet die Quellensteuer für die aus spanischer Sicht ausländische Gesellschaft eine Definitivbelastung. Diese Regelung stelle nach Auffassung des EuGH eine unzulässige Beschränkung des Kapitalverkehrs dar. Von Bedeutung ist damit das Urteil für ausländische Kapitalgesellschaften, die keine wesentliche Beteiligung, das heißt weniger als 25 % halten. Auf die Bundesrepublik übertragen bedeutet dies die Unionsrechtswidrigkeit des abgeltenden Steuerabzugs (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG), wenn der ausländische Dividendenbezieher in seinem Heimatstaat Verluste erwirtschaftet.

Rs. F Corporation

Die europarechtlichen Zweifel an dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug in Deutschland nährte zuletzt auch der BFH durch seinen Vorlagebeschluss vom 3. Juni 2025 (VIII R 21/22). Eine japanische Gesellschaft hielt 100 % an einer deutschen Kapitalgesellschaft und unterlag einem abgeltenden Quellensteuerabzug von 15 %. Diese deutsche Steuer stellte – ungeachtet der abkommensrechtlichen Anrechnungsverpflichtung – eine Zusatzbelastung dar, da nach japanischem Steuerrecht innerstaatlich (wie in Deutschland) ein Beteiligungsprivileg greift. Der BFH legte den Fall dem EuGH vor, obwohl nach EuGH-Rechtsprechung in einem solchen Fall die Kapitalverkehrsfreizügigkeit (aufgrund der wesentlichen Beteiligung) gar nicht anwendbar ist. Beurteilte der EuGH dies im vorliegenden Fall anders, dann stellt sich die Frage, ob der Quellensteuerabzug eine Beschränkung darstellt, da im rein deutschen Kontext in einem solchen Fall eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuerschuld erfolgt. Wäre eine solche Beschränkung zu bejahen, käme es dann auf die Rechtfertigung (hier denkbar: angemessene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis) und sodann auf die Ausgestaltung der Erstattungsmodalitäten an. Dieser letzte Fall zeigt weiterhin die Unsicherheit, ob innerstaatliche Steuerregeln den unionsrechtlichen Anforderungen genügen.

Bedeutung für die Praxis

Eine unionsrechtlich zu Unrecht einbehaltene Steuer ist – unter Beachtung der entsprechenden Fristen – nicht nur zu erstatten, sondern unionsrechtlich auch zu verzinsen.

 

Autor: Adrian Cloer

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