Liebhaberei als unternehmerische Tätigkeit
Liebhaberei als unternehmerische Tätigkeit
Sachverhalt
Eine Burg befand sich über Jahrhunderte im Besitz einer Familie. Sie war zwischenzeitlich enteignet, konnte aber zurückerworben werden.
Der Kläger wollte die Burg sanieren, was überwiegend durch Fördermittel und Spenden finanziert werden sollte. Das Konzept sah u. a. die Vermietung für Seminare und Hochzeiten vor, sowie ein Museum und eine private Wohneinheit. Die Baumaßnahmen dauerten bereits 14 Jahre an und waren wegen gesundheitsgefährdender Schadstoffe und wegen Fehlens ausreichender Fördermittel lange unterbrochen worden. Der Kläger hat bislang keine Einnahmen erzielt.
Laut Finanzamt war der Kläger daher nicht unternehmerisch tätig, sodass ihm kein Vorsteuerabzug zustehe. Kein Unternehmer mit ernsthaften unternehmerischen Absichten würde sich jahrelang in einer Vorbereitungsphase befinden. Das Finanzgericht habe festgestellt, dass aus ertragsteuerlicher Sicht Liebhaberei vorliege. Es sei widersprüchlich, gleichzeitig von der Unternehmereigenschaft des Klägers auszugehen.
Das FG Mecklenburg-Vorpommern gab der eingelegten Klage mit Urteil vom 23. November 2022 (3 K 75/22) statt. Es führte im Wesentlichen aus, dass der Kläger von Anbeginn beabsichtigt habe, die im Zusammenhang mit der Sanierung der Burg bezogenen Eingangsleistungen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden.
BFH-Entscheidung
Laut BFH kann die Unternehmerschaft bestehen, obwohl ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegt. Ein typisch unternehmerisches, marktübliches Verhalten sei auch im Verlustfall unternehmerisch. Es sei unschädlich, wenn ein Bauwerk in erheblichem Maße mit staatlichen Beihilfen finanziert werde und die Bewirtschaftung lediglich Einnahmen aus geringfügigen Gebühren erbringe, soweit diese Einnahmen angesichts der vorgesehenen Dauer ihrer Erhebung nachhaltig seien. Dabei beginne die unternehmerische Tätigkeit mit den ersten, nach außen und auf die Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichteten Vorbereitungshandlungen. Trotz der Verzögerung habe das Finanzgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Kläger sein Konzept währenddessen weiterverfolgt habe. Der Kläger sei damit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Ob der Kläger in späteren Jahren noch erwiesenermaßen die Absicht gehabt habe, die Burg vorsteuerunschädlich zu vermieten, spiele für die Streitjahre keine Rolle, sei aber für Folgejahre wegen einer möglicherweise veranlassten Vorsteuerberichtigung zu prüfen.
Ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1a UStG für Aufwendungen, die ertragsteuerlich nicht abgezogen werden dürfen, bestehe nicht.
Bedeutung für die Praxis
Bei der Würdigung der Umstände wäre auch durchaus ein anderes Ergebnis vertretbar gewesen. Der BFH verweist an vielen Stellen des Urteils darauf, dass das Finanzgericht den Sachverhalt auf eine bestimmte Weise gewürdigt habe und diese Würdigung nicht revisibel sei, solange sie nicht gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoße.
Unternehmer sollten sich diesen Fall nicht zum Vorbild nehmen und bei der Sanierung von Bauten nach wie vor darauf achten, das Projekt zügig voranzutreiben, um ihren Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.
Autorin: Nadia Schulte