Kundenanlage vs. Stromnetz: Wie geht’s hier eigentlich weiter?
Entsprechend groß war die Schockwelle hierzulande, als der EuGH Ende 2024 die Voraussetzungen für Kundenanlagen so stark einengte, dass sich niemand mehr vor Regulierung sicher fühlen konnte. Der deutsche Gesetzgeber reagierte schnell und schuf eine Art Schutzschirm für bestehende Kundenanlagen bis Ende 2028 – die rechtliche „Bestands-Konserve“.
Die vermeintlich lange Frist ist jedoch trügerisch. Die bis Ende 2028 verbleibenden zweieinhalb Jahre sind nicht allzu viel Zeit, wenn sich am Ende herausstellen sollte, dass ein regulierter Netzbetrieb erforderlich wird. Denn solche Netzumstellungen sind eher Großprojekte: Es müssen u. U. entflochtene Gesellschaften bzw. Geschäftsbereiche gegründet und für den Regulierungsbetrieb fit gemacht werden. Andere Unternehmen müssen sich die strategische Frage stellen, ob sie einen Netzbetrieb überhaupt selbst übernehmen oder ihre elektrischen Infrastrukturen besser veräußern bzw. Dritten zum Betrieb überlassen sollten.
Wenn bis Ende 2026 keine europäische Neuregelung steht, könnte die Zeit schon wieder knapp werden. Umso besser, dass nun Bewegung in die Sache kommt! Eine Lösung kann letztlich nur das EU-Recht selbst hervorbringen.
Es stehen im EU-Gesetzgebungsverfahren gleich zwei Lösungsansätze zur Debatte: Nach dem Vorschlag des Europäischen Rates könnte eine Kundenanlage in dem Fall vorliegen, wenn (1) mehr als 90 % der verteilten Elektrizität an den Netzeigentümer/-betreiber oder mit diesem verbundene Unternehmen gehen und das Netz Elektrizität an weniger als 20 Kunden verteilt oder wenn (2) Infrastrukturen für Privathaushalte vorliegen, die die Elektrizität an weniger als 100 Haushalte verteilen.
Nach dem Vorschlag des Parlaments dürfte zukünftig – für das Vorliegen einer Kundenanlage – (a) der Strom nur noch überwiegend an den Netzbetreiber selbst oder verbundene Unternehmen und nur zu einem untergeordneten Anteil an sonstige Kunden (einschließlich Haushalte) oder (b) jährlich nur eine begrenzte Strommenge an eine begrenzte Kundenzahl (einschließlich Haushalte) verteilt werden. Konkrete Mengengrenzen / Schwellengrenzen werden hier nicht festgelegt.
Sollte einer der Vorschläge – oder ein Kompromiss/Mittelweg aus beiden Vorschlägen – umgesetzt werden, dürften viele elektrische Infrastrukturen in Deutschland zukünftig nicht mehr als Kundenanlage betrieben werden. Es wäre zu prüfen, ob und inwieweit etwa Wohnquartiere, Kliniken, Einkaufszentren, Messen, Gewerbestandorte und Chemieparks in den Netzbetrieb wechseln müssten.
Die beiden Vorschläge werden nun im Rahmen des „EU Grids Package“ endverhandelt. Die entscheidende Phase zeichnet sich für den kommenden Winter ab. Bis zum 17. November soll Branchengerüchten zufolge der sog. Trilogvorschlag erarbeitet werden. Das weitere Rechtsetzungsverfahren wird wohl bis zum Jahresende andauern.
Autoren: Dr. Hans-Christoph Thomale und Tarek Abdelghany