Welche Zahlungsdienste und Erlaubnistypen gibt es?

Zahlungsdienste werden in dem Positivkatalog des § 1 Abs. 1 Satz 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) definiert.

Was ist ein Zahlungsdienst?

Zahlungsdienste werden in dem Positivkatalog des § 1 Abs. 1 Satz 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) definiert. Grundlegend bildet sich der Zahlungsdienst durch eine Dreiecksbeziehung im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr zwischen Zahler, Zahlungsempfänger und Zahlungsdienstleister. Eine Erlaubnis oder Registrierung benötigen alle Unternehmen, welche einen Zahlungsdienst in einem gewerbsmäßigen Umfang verrichten, sowie solche, die diese in einem Umfang verrichten, der eine in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ob der Zahlungsdienst dem Hauptgeschäftszweck dient oder nicht, spielt bei der Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht keine Rolle.

Ein- oder Auszahlungsgeschäft

Werden Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge vorgenommen, so handelt es sich gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZAG vorliegend um das Ein- oder Auszahlungsgeschäft.

Zahlungsgeschäft ohne Kreditgewährung

Hierunter sind alle Vorgänge, bei welchen Zahlungsvorgänge einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister ohne Kreditgewährung durchgeführt werden, zu verstehen. Zahlungsvorgänge können in diesem Fall die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft), die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft) und die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft) jeweils ohne Kreditgewährung sein. Diese werden in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZAG geregelt. Wer als Betreiber des Zahlungsgeschäfts qualifiziert werden soll, muss selbst der Ausführende des Zahlungsvorgangs (vgl. § 675f Abs. 4 BGB) sein; er darf ihn nicht lediglich anstoßen.

Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung

Zahlungsdienste i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZAG sind die Ausführung des Zahlungsgeschäfts mit Kreditgewährung i. S. d. § 3 Abs. 4 (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung). Hierunter sind alle Vorgänge zu fassen, bei welchen durch Lastschriftgeräte, Zahlungskarten sowie Überweisungsaufträge Zahlungsvorgänge einschließlich der Übermittlung von Geldverträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister mit Kreditgewährung ergehen.

Akquisitionsgeschäft

Zahlungsdienste i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG sind die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft). Das Akquisitionsgeschäft normiert zwei Varianten, die die Übertragung von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirken und bei denen der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung schließt. Erste Variante, die in § 1 Abs. 35 Satz 2 ZAG näher beschrieben wird, behandelt die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten. Die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen nach § 1 Abs. 35 Satz 1 ZAG stellt die zweite Variante dar. Voraussetzung ist ein Vertragsverhältnis zwischen einem Zahlungsempfänger (z. B. einem Händler) und einem Zahlungsdienstleister, in welchem die Annahme von einer Zahlung durch einen Zahlungsempfänger geregelt wird. Genauer kann es sich um die Ausgabe von personalisierten Zahlungsinstrumenten oder um das Angebot solcher Verfahren sowie die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen handeln.

Finanztransfergeschäft

Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG sind darunter Dienste zu verstehen, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird.

Das Finanztransfergeschäft fungiert als Auffangtatbestand für Dienstleistungen, die in der auftragsgemäßen Übermittlung von Geldern bestehen und die nicht unter die Tatbestände des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ZAG fallen.

Dritte Zahlungsdienstleister – Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste

Diese sogenannten „Dritten Zahlungsdienstleister“ wurden erstmals anhand der Zweiten Zahlungsdienstleisterrichtlinie 2018 (Payment Services Directive 2 – PSD2) reguliert.

Kontoinformationsdienste nach § 1 Abs. 34 ZAG sind Online-Dienste zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern.

Nach der Definition des § 1 Abs. 33 ZAG ist der Zahlungsauslösungsdienst ein Dienst, bei dem auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird. Ein Vertragsverhältnis zwischen den kontoführenden Zahlungsdienstleistern und dem Zahlungsauslösedienstleister zum Zwecke der Erbringung des Zahlungsauslösedienstes ist nicht erforderlich. Werden Dienste über den Kontoinformationsdienst hinaus angeboten, so ist Erlaubnisantrag notwendig, andernfalls ist eine Registrierung ausreichend. Gesellschaften, die solche Dienste erbringen möchten, sind angehalten, bis spätestens drei Monate nach dem 13. Januar 2018 einen Erlaubnis- oder Registrierungsantrag zu stellen.

Die drei Erlaubnistypen für Zahlungsdienstleister

Ob nur eine Registrierung des Zahlungsdienstes als Kontoinformationsdienst oder eine Erlaubnis als Zahlungsinstitut oder CRR-Kreditinstitut erforderlich ist, richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit der Unternehmung. Die direkte Aufsicht der Institute ist indes von dem Erlaubnistyp abhängig. Der Europäischen Zentralbank (EZB) obliegt die Aufsicht der CRR-Kreditinstitute, während die BaFin Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute beaufsichtigt.

Als bedeutend klassifizierte Institute (Significant Institutions – SIs) unterstehen im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) der direkten Aufsicht der EZB. Darunter fallen Großbanken mit einer Bilanzsumme von mehr als 30 Milliarden Euro oder einer Wirtschaftsleistung von mehr als 20 Prozent eines Landes. Die drei größten Institute eines jeden Mitgliedstaates werden jedoch unabhängig von diesen Messgrößen von der EZB beaufsichtigt. Insgesamt waren 54 deutsche Institute im Jahr 2019 als SIs eingestuft.

Solche Institute, die als weniger bedeutend (Less Significant Institutions – LSIs) bewertet wurden, unterstehen weiterhin der Aufsicht der nationalen Behörden. Ende des Jahres 2019 war die Bafin für 2.829 Institute zuständig, wovon 57 als SIs klassifiziert wurden und im SSM somit unter die Aufsicht mit der EZB fielen. Der SSM vereint die nationalen Aufsichtsbehörden der Euro-Länder sowie freiwillige Teilnehmer und die EZB. Seit Oktober 2020 nehmen die Aufsichtsbehörden der Länder Bulgarien und Kroatien gemäß Art. 7 der SSM-VO teil.

Das Zahlungsinstitut

Zahlungsinstitute werden in Deutschland von der BaFin und der Deutschen Bundesbank (BBk) beaufsichtigt. Sie müssen zahlreiche aufsichts- und geldwäscherechtliche Anforderungen beachten, welche nach § 10 ZAG (z. B. Eigenkapital vorhalten und einen KYC-Prozess implementieren) geregelt sind.

Ein Zahlungsinstitut ist ein Unternehmen, das kein CRR-Kreditinstitut und kein E-Geld-Institut ist, sondern ausschließlich einen Zahlungsdienst erbringen soll.

Das E-Geld-Institut

Diese Erlaubnis wird in § 11 ZAG geregelt und ist auch unter dem Namen „E-Money-Lizenz“ oder „EMI-Lizenz“ (E-Money Institutions) bekannt. Die Erlaubnis als E-Geld-Institut erlaubt nicht nur die Ausgabe von E-Geld, sondern auch die Erbringung aller Zahlungsdienste. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen; erbringt das E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste oder geht anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es die Erbringung von Zahlungsdiensten oder die anderen Geschäfte abzuspalten oder ein eigenes Unternehmen für das E-Geld-Geschäft zu gründen hat (§ 8a Abs. 4 ZAG).

Das CRR-Kreditinstitut

Diese Erlaubnis ist in § 32 des Kreditwesengesetzes und Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 geregelt und wird von der EZB vergeben. Ein CRR-Kreditinstitut darf nicht nur alle Zahlungsdienste erbringen und E-Geld herausgeben, auch die Entgegennahme von Einlagen sowie Gewährung von Krediten sind inkludiert.

Gemäß § 1 Abs. 3d KWG ist ein CRR-Kreditinstitut, welches nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der EU-Eigenmittelverordnung CRR die engere Definition eines Kreditinstituts erfüllt sowie das Einlagen- und das Kreditgeschäft betreibt, auch ein Kreditinstitut.

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