Welche Unternehmen sind von der EUDR betroffen?
Unternehmen, deren Produkte die Rohstoffe Kakao, Rinder, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja oder Holz enthalten und die diese auf dem EU-Markt bereitstellen, ein- oder ausführen, fallen in den Geltungsbereich der EUDR. Dies gilt unabhängig von der Menge der relevanten Waren. Die genauen Produkte sind in Anhang I der Verordnung aufgeführt. Unternehmen können ihre Zolltarifnummern nutzen, um eine genaue Prüfung der betroffenen Waren vorzunehmen.
Für die in den Geltungsbereich fallenden Produkte gilt, dass diese nicht mit Entwaldung, Waldschädigung oder Verletzungen der Rechte indigener Völker in Verbindung stehen dürfen. Zu diesem Zweck verpflichtet die EUDR Unternehmen, bestimmte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wie z. B. das Sammeln von produktbezogenen Informationen sowie Maßnahmen zur Risikobewertung und Risikominderung.
Die EUDR unterscheidet zwischen unterschiedlichen Rollen, die ein Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette einnehmen kann. Der Umfang der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten hängt von der jeweiligen Rolle des Unternehmens in der Wertschöpfungskette ab und davon, ob es ein KMU (Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen) oder „nicht-KMU“ ist. Für KMU gibt es teilweise vereinfachte Sorgfaltspflichten.
Marktteilnehmer
Marktteilnehmer sind die Unternehmen, die die relevanten Rohstoffe oder Produkte im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (z.B. über eine Einfuhr) erstmals auf den Markt bringen oder ausführen.
Kleinst- oder Kleinprimärbetreiber
Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger sind natürliche Personen, Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen, die gemäß des EU-Länderbenchmarkings1 in einem Land mit geringem Risiko niedergelassen sind und ihre Produkte selbst anbauen, ernten, aufziehen oder erzeugen. Dazu zählen z. B. Forstbesitzer*innen, die Holz aus ihrem eigenen Wald verkaufen, oder Landwirt*innen mit einer Rinderhaltung.
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler
In diese Kategorie fallen Unternehmen, die Produkte auf den EU‑Markt bringen oder exportieren, für die bereits eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung vorliegt. Wird etwa importierte Kakaobutter zu Schokolade verarbeitet, gilt der Importeur der Kakaobutter als Marktteilnehmer, während der Schokoladenhersteller als nachgelagerter Marktteilnehmer eingestuft wird.
Wird die Kakaobutter hingegen unverändert weiterverkauft und ist bereits durch eine Sorgfaltserklärung abgedeckt, gilt das weiterverkaufende Unternehmen als Händler. Hierzu zählen auch beispielsweise Supermarkt- oder Einzelhandelsketten.
Welche Sorgfaltspflichten müssen Unternehmen erfüllen?
Zu den Sorgfaltspflichten, die insbesondere Marktteilnehmer erfüllen müssen, gehören:
- Informationssammlung
- Risikobewertung
- Risikominderung
- Einreichung von Sorgfaltserklärungen
- Berichterstattung
Informationssammlung
Im ersten Schritt müssen Unternehmen relevante Informationen über die betroffenen Produkte sammeln. Dazu gehören eine Beschreibung des relevanten Produkts sowie die Angabe der Menge, des Produktionslands, der Lieferantendaten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse), der Nachweis, dass Produkte frei von Entwaldung sind, und die Geolokalisierung der Flächen, auf denen die relevanten Waren produziert wurden.
Dies ist auch ein besonderer Aspekt der EUDR: Während andere Verordnungen zur Herkunft bestimmter Rohstoffe bisher nur Angaben zum Produktionsland oder zur Region erforderten, müssen Unternehmen nun unter der EUDR die genaue Geolokalisierung der Flächen offenlegen und die genauen Längen- und Breitengrade angeben.
Risikobewertung
Der nächste Schritt ist die Risikobewertung. Die gesammelten Informationen werden im Rahmen der Risikobewertung überprüft und beurteilt. Ziel der Risikobewertung ist es, festzustellen, ob die Produkte EUDR-konform sind.
Die EUDR sieht bestimmte Kriterien vor, die bei der Risikobewertung zu berücksichtigen sind. Dazu gehören beispielsweise die Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland, das dortige Ausmaß der Entwaldung und der Korruption, die Komplexität der Lieferkette oder die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen. Nur Produkte, bei denen kein oder ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wird, dürfen in Verkehr gebracht werden.
Risikominderung
Werden Risiken festgestellt, muss das Unternehmen gemäß der EUDR Minderungsmaßnahmen ergreifen. Es kann weitere Informationen, Daten oder Unterlagen von vorgelagerten Lieferanten anfordern, Vor-Ort-Besuche oder Audits durchführen oder Lieferanten, insbesondere Kleinbauern, z. B. durch Schulungsmaßnahmen oder Investitionen unterstützen.
Wurden Risikominderungsmaßnahmen umgesetzt und das Risiko für Entwaldung beseitigt oder auf ein vernachlässigbares Maß reduziert, dürfen die Produkte auf den EU-Markt gebracht werden.
Einreichung der Sorgfaltserklärung
Um die EUDR-Konformität nachzuweisen, müssen Unternehmen über das von der EU-Kommission zur Verfügung gestellte EU-Informationssystem eine sogenannte Sorgfaltserklärung einreichen.
Die Sorgfaltserklärung bestätigt, dass ein Produkt nicht aus einem Gebiet stammt, das nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet oder geschädigt wurde. Außerdem ist sie Voraussetzung für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Handel mit den relevanten Produkten innerhalb des EU-Marktes.
Berichterstattung
Auch die öffentliche Berichterstattung ist Teil der EUDR-Anforderungen. Dies kann z.B. über die CSRD-Berichterstattung erfolgen. Inhalte des Berichts sind ein Überblick über Informationen zu relevanten Produkten (z. B. Handelsname, Menge, Produktionsland), Ergebnisse der Risikobewertung, ergriffene Maßnahmen, Erläuterung der für die Risikobewertung verwendeten Informationen und Nachweise sowie, falls zutreffend, eine Beschreibung des Konsultationsverfahrens mit indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft.
Wie unterscheiden sich die Sorgfaltspflichten für die unterschiedlichen Rollen?
Marktteilnehmer müssen die oben genannten Sorgfaltspflichten vollständig umsetzen. Für KMU, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler sowie Kleinst- und Kleinprimärerzeuger gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten. Beispielsweise können Kleinst- und Kleinprimärerzeuger eine einmalige vereinfachte Erklärung anstelle der Sorgfaltserklärung abgeben und statt der Geolokalisierungsdaten eine postalische Adresse angeben.
Was bedeutet das für die Praxis im Unternehmen?
Für Unternehmen gilt es, aktiv zu handeln. Im ersten Schritt sollten sie ihre Betroffenheit prüfen. Dazu sollten sie anhand der Zolltarifnummern systematisch erfassen, welche ihrer Produkte unter den Anwendungsbereich der EUDR fallen.
Im nächsten Schritt müssen die konkreten Warenflüsse entlang der vor- und nachgelagerten Lieferkette transparent dargestellt werden. Auf dieser Basis lässt sich ableiten, welche Rolle das Unternehmen jeweils einnimmt, beispielsweise als Marktteilnehmer oder Händler. Aus dieser Rollenverteilung ergeben sich anschließend die genauen Sorgfaltspflichten.
Wichtig für die Umsetzung der EUDR ist außerdem eine frühzeitige Einbindung unterschiedlicher Stakeholder. Innerhalb des Unternehmens ist in der Regel eine abteilungsübergreifende Zusammenarbeit etwa zwischen Einkaufs-, Logistik-, Nachhaltigkeits-, Compliance- oder Zollabteilung notwendig. Ein frühzeitiger Austausch mit den eigenen Lieferanten, aber auch Kunden bzw. nachgelagerten Geschäftspartnern ist essenziell, um den geforderten Datenfluss für die EUDR sicherzustellen.
Darüber hinaus müssen Beschaffungs-, Risiko- und Lieferantenmanagementprozesse überprüft und ggf. gezielt angepasst werden. Dazu zählen insbesondere die Integration neuer Prüfschritte zur EUDR‑Konformität, die Aktualisierung von Verantwortlichkeiten, die Erweiterung bestehender Due Diligence‑Prozesse sowie die Etablierung klarer Kommunikations‑ und Dokumentationsanforderungen gegenüber Lieferanten.
Eine nicht konforme Umsetzung der EUDR kann Bußgelder von bis zu 4 % des Umsatzes nach sich ziehen. Ferner droht ein Verbot, die betroffenen Produkte in den Verkehr zu bringen oder auf dem Markt bereitzustellen. Vor dem Hintergrund dieser Compliance-Risiken ist eine effiziente sowie regelkonforme Umsetzung von besonderer Bedeutung.
Dieser Text wurde auf Basis der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 aktualisiert.
Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?
Sprechen Sie uns an