Zwischen Ärztemangel und Sozialversicherungspflicht: Wer trägt das Risiko?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 – III ZR 14/25 – entschieden, dass ein gewerblicher Dienstleister trotz der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des von ihm eingesetzten Arztes vertragliche Honoraransprüche gegen das Krankenhaus haben kann, sofern sich das Krankenhaus im Annahmeverzug befand.

Sachverhalt

Ein Krankenhaus hatte einen akuten Ärztemangel in der Kardiologie und war dadurch in seiner Versorgungspflicht gefährdet. Der Kardiologe Dr. L., der das Krankenhaus mit seinen Leistungen unterstützen wollte, bestand jedoch darauf, nicht als Angestellter tätig zu werden. Stattdessen schlug er vor, einen Dienstleistungsvertrag mit seiner eigenen Gesellschaft – einer Firma mit Sitz in Malta, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er selbst war – abzuschließen. Er versicherte dem Krankenhaus, dieses Modell sei anwaltlich geprüft und rechtlich zulässig.

Nach Beginn der Zusammenarbeit leiteten das Krankenhaus und die Gesellschaft gemeinsam ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren ein, um die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Dr. L. klären zu lassen. Die Deutsche Rentenversicherung kam dabei zu dem Ergebnis, dass Dr. L. sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist – er gilt also trotz der vertraglichen Konstruktion faktisch als Arbeitnehmer. Daraufhin kündigte das Krankenhaus den Dienstleistungsvertrag außerordentlich, hilfsweise ordentlich, und bot an, das Verhältnis in ein reguläres, sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis umzuwandeln.

Die Gesellschaft lehnte diesen Vorschlag ab. Sie erklärte zwar ihre weitere Leistungsbereitschaft, erbrachte jedoch tatsächlich keine Leistungen mehr und verlangte stattdessen Vergütung für den Zeitraum, in dem das Krankenhaus ihre Dienste nicht mehr in Anspruch nahm – sogenannter Annahmeverzug.

Das Landgericht Coburg gab der Klage der Gesellschaft in erster Instanz weitgehend statt. Das Oberlandesgericht Bamberg hob dieses Urteil in der Berufung jedoch auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Gesellschaft weder tatsächlich Leistungen erbracht hatte noch Ansprüche wegen Annahmeverzugs geltend machen konnte. Hätte das Krankenhaus die angebotenen Leistungen weiter angenommen, wäre es mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet worden – eine Verpflichtung, die vertraglich nicht vorgesehen war und dem Zweck des Dienstleistungsvertrags widersprach. Da Dr. L. zudem kein Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist, konnte die Gesellschaft die Leistung rechtlich nicht so anbieten, dass ein Annahmeverzug hätte entstehen können.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zurück. Zwar geht der BGH ebenfalls von einer Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung aus, sodass das Vertragsverhältnis fortbestand. Nach Auffassung des BGH hat das OLG jedoch den Annahmeverzug des Krankenhauses rechtsfehlerhaft verneint. Entscheidend sei die Auslegung des Dienstleistungsvertrags, bei der das OLG wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen habe. Die Gesellschaft habe durch ihren „Managing Director“ Dr. L. die vollumfängliche Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erklärt. Soweit das OLG den Annahmeverzug mit der nicht vereinbarten zusätzlichen Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge verneint habe, hielt der BGH dem entgegen, dass die Sozialversicherungspflicht und die Zahlungspflicht des Arbeitgebers für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag unmittelbar aus dem Gesetz folgten und keiner gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedurften.

Im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung muss das OLG klären, welchem Vertragspartner das finanzielle Risiko einer Sozialabgabenpflicht zugewiesen worden wäre, wenn die Parteien diesen Umstand bei Vertragsschluss bedacht hätten. Maßgeblich seien dabei unter anderem:

Die Notlage des Krankenhauses bei Vertragsschluss, da die Gefahr bestand, den Versorgungsauftrag im Bereich der Kardiologie wegen des erheblichen Ärztemangels nicht mehr vollständig erfüllen zu können; ferner der Umstand, dass die Gesellschaft dem vom Krankenhaus eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren zugestimmt hatte und möglicherweise bereit war, die wirtschaftlichen Folgen einer Sozialversicherungspflicht zu tragen; schließlich die ausdrückliche Bezeichnung der Vergütungsbestandteile im Dienstleistungsvertrag als Nettobeträge, die dafür sprechen könnte, dass diese Beträge ohne Abzug an die Gesellschaft auszuzahlen waren und etwaige gesetzliche Abgaben zusätzlich vom Krankenhaus zu tragen gewesen wären.

Praktische Konsequenzen

  1. Statusfeststellung führt nicht automatisch zum Zahlungsstopp: Krankenhäuser können sich nicht allein deshalb von Honoraransprüchen lösen, weil nachträglich eine Sozialversicherungspflicht festgestellt wird. Das Risiko der Beitragspflicht kann – je nach Vertragsgestaltung – beim Krankenhaus liegen.
  2. Vertragsgestaltung ist entscheidend: Vertraglich sollte ausdrücklich geregelt werden, wer das wirtschaftliche Risiko einer späteren Statusfeststellung trägt. Nettovereinbarungen und Regelungen zu steuerlichen Zusatzbelastungen können als Indizien für die Risikoverteilung dienen.
  3. Proaktive Statusklärung empfohlen: Krankenhäuser sollten bei vergleichbaren Vertragskonstruktionen vor Vertragsschluss ein Statusfeststellungsverfahren durchführen und vertraglich regeln, wie bei festgestellter Sozialversicherungspflicht zu verfahren ist – einschließlich der Frage, ob die Vergütung als Brutto- oder Nettobetrag zu verstehen ist.

Für die rechtliche Bewertung und die Entwicklung rechtssicherer Verträge stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

 

Autor: Alexander Greiff

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