Dauerbrenner Anscheinsbeweis für den Zugang von Einwurf-Einschreiben
Anscheinsbeweis - Zugang von Einwurf-Einschreiben
Sachverhalt des LAG-Urteils
Der Entscheidung des LAG Hamburg liegt ein Kündigungsschutzverfahren zugrunde, in dem sich die Parteien über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine auf krankheitsbedingte Gründe gestützte ordentliche Kündigung stritten. Im Zeitraum von 2020 bis 2023 fiel der Arbeitnehmer wiederholt und in erheblichem Umfang krankheitsbedingt aus. In dieser Zeit lud der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mehrfach zur Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß § 167 SGB IX – dem sogenannten bEM-Verfahren – ein. Im gerichtlichen Verfahren trug der Arbeitgeber vor, den Arbeitnehmer mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 zur Teilnahme am bEM eingeladen und dieses per Einwurf-Einschreiben übersandt zu haben. Der Arbeitnehmer bestritt den Zugang des Einladungsschreibens. Im Mittelpunkt der gerichtlichen Prüfung stand daher die Frage, ob der Arbeitgeber den Zugang des Einladungsschreibens ausreichend dargelegt und bewiesen hat.
Anscheinsbeweis bei früherem manuellen Einwurf-Einschreiben-Verfahren
Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass Einwurf-Einschreiben von der Deutschen Post vorrangig befördert und regelmäßig am nächsten Werktag ausgeliefert werden. Zudem hat es die Unterschiede zwischen dem früheren und dem aktuellen Verfahren der Ablieferung des Einwurf-Einschreibens durch die Postbediensteten dargestellt. In der Vergangenheit erfolgte die Ablieferung eines Einwurf-Einschreibens der Deutschen Post durch Einwurf der Sendung in den Briefkasten des*der Empfänger*in, wobei der*die Postbedienstete unmittelbar vor dem Einwurf das sogenannte „Peel-off-Label“ von der Sendung abzog und auf den Auslieferungsbeleg der eingeworfenen Sendung klebte. Nach erfolgtem Einwurf bestätigte der*die Postbedienstete die Zustellung auf dem Beleg durch seine*ihre Unterschrift und die Datumsangabe. Der überwiegende Teil der Rechtsprechung hat bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs einen Anscheinsbeweis dafür angenommen, dass die Sendung tatsächlich in den Briefkasten eingelegt worden ist. Dies führte zu einer deutlichen Beweiserleichterung für den*die Absender*in empfangsbedürftiger Willenserklärungen und in der Praxis zu einer Zustellungsvariante mit „relativem Rechtssicherheitsfaktor“.
Kein Anscheinsbeweis bei neuem digitalisierten Einwurf-Einschreiben-Verfahren
Heutzutage erfolgt die Ablieferung eines Einwurf-Einschreibens unter Einsatz eines Scanners und ohne „Peel-off-Label“. Nach dem neuen Verfahren scannt der*die Postbedienstete die Einlieferungsnummer, unterschreibt digital und wirft das Einschreiben anschließend in den Briefkasten des*der Empfänger*in. Nach den Vorgaben der Deutschen Post hat der*die Postbedienstete sich vor dem Einwurf in den Briefkasten zu vergewissern, dass die Namen auf Einschreiben und Briefkasten übereinstimmen. Im Urteil stellte das LAG Hamburg fest, dass der erste Anschein der Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs sowie der Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht für den Zugang dieses Schriftstücks streitet (LAG Hamburg, a. a. O. Rn. 108).
Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Wahrscheinlichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung maßgeblich von der Sorgfalt des*der jeweiligen Postbediensteten sowie von den konkreten Umgebungsfaktoren abhänge. Von besonderer Bedeutung sei dabei, wie viele Briefkästen im Zustellbereich neben- bzw. übereinander angebracht seien und ob der*die Postbedienstete bei der Zustellung äußeren Ablenkungen ausgesetzt gewesen sei. Die Gefahr eines „Fehlwurfs“ sei im Rahmen des neuen Verfahrens höher, da es ohne „Peel-off-Label“ erfolge und der*die Postbedienstete gleichzeitig mehrere Sendungen in der Hand halten könne. Hinzu komme, dass der Zustellbeleg weder Aufschluss über den Ort noch über den exakten Zeitpunkt des Einwurfs gebe. Letzterer könne auch bei der Deutschen Post nicht nachträglich erfragt werden. Insgesamt misst das Gericht den individuellen Umständen eine hohe Bedeutung bei, die allein durch einen an sich typischen Geschehensablauf einer solchen Zustellung nicht verloren ginge, sodass ein Anscheinsbeweis für den Zugang nicht gerechtfertigt sei.
Nach Ansicht des LAG Hamburg würde die Annahme eines Anscheinsbeweises dazu führen, dass der*die vermeintliche Erklärungsempfänger*in keine Möglichkeit hätte, diesen zu erschüttern oder einen Gegenbeweis anzutreten. Denn hierfür wäre erforderlich, dass er*sie über die konkrete Zustellart des Einwurf-Einschreibens – persönliche Übergabe oder Einwurf in den Hausbriefkasten – Kenntnis hätte. Da sich die Zustellart dem Zustellbeleg nicht entnehmen lasse, sei der*die Empfänger*in jedoch nicht in der Lage, einen solchen Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Konsequenz – Unwirksamkeit der Kündigung mangels Durchführung des bEM
Im konkreten Fall wirkte sich die Ablehnung des Anscheinsbeweises zulasten des Arbeitgebers aus. Dieser musste die Verhältnismäßigkeit der krankheitsbedingten ordentlichen Kündigung und insbesondere die Erfolglosigkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) darlegen und beweisen. Da das LAG Hamburg keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des bEM-Einladungsschreibens annahm, bewertete es die Kündigung als unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber habe nicht aufgezeigt, dass mildere Mittel zur Vermeidung der Kündigung und somit zum Erhalt des Arbeitsverhältnisses ausgeschöpft wurden.
LAG Hamburg sieht Bedürfnis für verlässlichen Zugangsnachweis
Das LAG Hamburg stellt in seinem Urteil klar, dass es das hohe praktische Bedürfnis für den Nachweis des Zugangs einer Sendung mittels eines von der Deutschen Post hierfür bereitgestellten Verfahrens erkennt (LAG Hamburg, a. a. O. Rn. 112). Nach Auffassung des Gerichts genügt das praktische Bedürfnis jedoch nicht, um die Annahme eines Anscheinsbeweises zu rechtfertigen. Zudem verweist es in seiner Entscheidung auf alternative Zustellungswege wie das Übergabe-Einschreiben oder die Zustellung durch einen Boten.
Fazit
Die Entscheidung des LAG Hamburg hat die bereits bestehende (Rechts-)Unsicherheit vieler Arbeitgeber hinsichtlich verlässlicher und rechtssicherer Zustellungswege verstärkt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich für die Zustellung wichtiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen – wie beispielsweise Kündigungen oder Einladungen zum bEM – eine persönliche Übergabe mit Zeug*innen oder die Zustellung durch eine*n Bot*in. Aber auch bei diesen Methoden sollte der Arbeitgeber auf die sorgfältige Anfertigung eines Zustellprotokolls mit allen wesentlichen Angaben achten. Bei besonders kritischen Fällen kommt zudem der teurere und zeitintensivere Weg der Zustellung durch den*die Gerichtsvollzieher*in in Betracht. Diese Alternativen vermeiden die mit dem Einwurf-Einschreiben verbundenen Unsicherheiten hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast.
Wie das Bundesarbeitsgericht die aufgeworfenen Grundsatzfragen zur fraglichen Beweiskraft der Reproduktion des Auslieferungsbelegs beantworten wird, bleibt abzuwarten. Das BAG (Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24) hatte zuletzt bereits klargestellt, dass die Vorlage des Sendungsstatus für einen Beweis des ersten Anscheins nicht ausreicht. Jedenfalls wurde bereits Revision gegen das Urteil des LAG Hamburg eingelegt.
Autor*innen: Marion Plesch, Niklas Udo Karstens
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